Urteil des OLG Stuttgart vom 27.2.2020, 2 U 257/19
In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Webseite eines Händlers für einen Interessensverband abmahnfähig ist.
Insbesondere die Frage zur Abmahnfähigkeit einer fehlenden Datenschutzerklärung wird seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) heftig diskutiert und wurde durch die Gerichte in den verschiedenen ersten Instanzen jeweils unterschiedlich beantwortet. Die OLG Stuttgart geht in seiner jüngsten Entscheidung hierzu davon aus, dass Art. 13 DSGVO die entsprechende Norm aus dem Telemediengesetz (§ 13 TMG) als niederrangiges (nationales) Recht verdrängt und damit alleinige Anwendung findet.
Das Gericht stellte fest, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch dazu dienten, dem Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Webseitenbetreiber zu ermöglichen und geht daher davon aus, dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient. Verbraucher hätten auch ein Interesse daran u.a. zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden. Sowie was passiert, wenn der Verbraucher die gewünschten Daten nicht bereitstellt. Daher sei ein Bezug zum Wettbewerbsrecht gegeben. Die Einzelheiten hierzu sind in dem Urteil nachzulesen.
Im Übrigen bejaht das Gericht auch eine Klagebefugnis des klagenden Interessenverbands. Durch die Datenschutzgrundverordnung sei nicht abschließend geregelt, wie private Rechtsansprüche durchgesetzt werden. Die Klagebefugnis der Verbände füge sich vielmehr in den Wertungsrahmen der DSGVO ein und diene dazu, dass auch die Mitbewerber bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten können.
Konsequenzen des Urteils
Nachdem die ursprünglich befürchtete Abmahnwelle mit Beginn der Geltung der DSGVO bezüglich fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung auf den Webseiten zunächst ausgeblieben war, ist aufgrund und unter Verweis auf das vorliegende Urteil mit einer rapide ansteigenden Zahl von Abmahnungen zu rechnen. Umfassende Rechtsklarheit zur Frage der Abmahnfähigkeit wird zwar erst die Entscheidung des BGH hierzu bringen. Gleichwohl ist allen Webseitenbetreibern dringend anzuraten, sich nochmals ausgiebig mit den Datenschutzerklärungen auf ihren Webseiten zu befassen und eine umfassende und gesetzeskonforme Erklärung zu implementieren.
Falls Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
In unserem heutigen Blogbeitrag möchten wir zusammenfassend über datenschutzrelevante Ereignisse der letzten Monate informieren:
- Mit der Entscheidung des EuGH sind Fanpagebetreiber ebenso verantwortlich für die damit verbundene Datenverarbeitung wie die Plattformbetreiber (z.B. Facebook Ireland Ltd.).
- Mit der Entscheidung des Landgerichts Würzburg (LG Würzburg, Beschluss vom 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18), können Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden. Bisher bestand hier erhebliche Unsicherheit, ob es sich bei der DSGVO überhaupt um eine drittschützende Norm im Sinne des § 3a UWG handelt.
- Der BGH hat nun endgültig entschieden, dass Befragungen zur Kundenzufriedenheit und Feedback-Anfragen Werbung sind.
- Derzeit verschickt die sog. "Datenschutzauskunft-Zentrale“ ein Schreiben, in dem Unternehmen aufgefordert werden, Angaben über ihren Betrieb zu machen, "um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen". Hierbei handelt es sich um eine Abo-Falle. .
- Die Aufsichtsbehörden haben klargestellt, dass Unternehmen den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ derzeit nicht datenschutzkonform einsetzen können:
- vgl. auch Merkblatt der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
- vgl. auch Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz: Nicht-öffentlicher Bereich, 2016/2017, S. 375.
- Laut dem Thüringer Landesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17) ist die Erhebung der privaten Telefonnummer durch den Arbeitgeber ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.