Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nun fast ein Jahr alt. Die anfängliche Aufregung in Europa war spürbar, doch es ist etwas ruhiger geworden um die DSGVO. Aktuell werden aber auch nicht EU ansässige Firmen langsam auf die DSGVO aufmerksam.
Unternehmen, die keinen Firmensitz in der EU haben, aber ihre Produkte oder Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, müssen – sofern sie personenbezogene Daten von in der EU befindlichen Personen verarbeiten – einen Vertreter in der Union bestellen (Art. 27 Abs. 1 DSGVO). Durch das im Rahmen der DSGVO eingeführte sogenannte Marktortprinzip gilt die Verordnung nämlich nicht mehr nur für Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob Unternehmen, unabhängig vom Firmensitz, ihre Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten und dabei personenbezogene Daten von in der EU befindlichen Personen verarbeiten. In welchem Land tatsächliche die Verarbeitung der Daten erfolgt ist dabei nicht relevant.
Dieser EU-Vertreter ist die Anlaufstelle für alle Fragen zum Datenschutz von betroffenen Personen sowie der Kontakt für Datenschutz-Aufsichtsbehörden und hat die Aufgabe, den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen nach der EU-DSGVO obliegenden Pflichten zu vertreten. Der EU-Vertreter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Auch die Aufsichtsbehörden haben bereits darauf aufmerksam gemacht, dass Sie auch für diese Fälle vermehrt Kontrollen durchführen werden. Nicht in der EU ansässige Unternehmen sollten zeitnah prüfen ob Sie für Ihre Datenverarbeitung einen solchen Vertreter benötigen und anschließend, wenn nötig, einen solchen bestellen. Auch die it.sec bietet die Möglichkeit der Bestellung eines EU-Vertreters. Kontaktieren Sie uns gerne.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz der Länder Frankreich, Niederlande, Belgien, Spanien und des Bundeslandes Hamburg, haben in einer gemeinsamen Aktion die Praktiken von Facebook bezüglich des Datenschutzes geprüft.
Im Ergebnis (https://www.cnil.fr/en/facebook-sanctioned-several-breaches-french-data-protection-act) befand die CNIL, dass sowohl Facebook Inc. als auch Facebook Ireland Ltd. mehrere schwere Verstöße gegen geltendes französisches Datenschutzrecht begangen haben.
Unter anderem wirft die Behörde dem Unternehmen vor, dass die Sammlung von Nutzerdaten, um sie zu bündeln und für personalisierte Werbung zu verwenden, auf keiner Rechtsgrundlage gründet und die Sammlung der Daten durch unzulässiges Tracking mittels des ‚datr‘ Cookies erfolgt.
Eine angemessene Widerspruchslösung für die betroffenen Personen sei nicht ausreichend vorhanden. Weiterhin seien die Informationen bezüglich des Trackings vom Nutzerverhalten auf weiteren Websites für die betroffenen Personen nicht einwandfrei transparent, um nachvollziehen zu können wo und in welchem Umfang Daten erhoben werden.
Somit sei das Vorgehen des Unternehmens rechtswidrig und auch in so umfangreichem Maß begangen, dass es das höchstmögliche Bußgeld von 150.000 Euro aufgrund einer Datenschutzrechtsverletzung rechtfertigt.
Facebook beruft sich darauf, dass für das Unternehmen lediglich das irische Datenschutzrecht gelte, da es nur in Irland einen Sitz habe und somit Frankreich nicht für das Unternehmen zuständig sei.
Diesem Einwand wird von der CNIL aber ebenfalls Rechnung getragen (https://www.cnil.fr/fr/node/23602). Sie begründet ihre Zuständigkeit damit, dass Facebook im Zuge des Verkaufs von Werbung zahlreiche Büros in verschiedenen europäischen Ländern unterhalte und dieses Geschäft untrennbar mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verbunden sei. Einzelstaatliches Datenschutzrecht eines jeden Mitgliedstaats komme damit zur Anwendung, in welchen diese Niederlassungen ihre Tätigkeit ausüben. Auf die Art der Niederlassung, also ob es sich dabei um Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, unselbständige Zweigstellen oder lediglich kleine Büros handele, sei dabei unerheblich.
Dem Unternehmen stehen noch 4 Monate zu, in denen es Widerspruch gegen den Beschluss der CNIL einlegen kann.
Spätestens aber ab dem 25. Mai 2018 wird sich Facebook Inc. nicht mehr darauf berufen können, dass für andere Behörden keine Zuständigkeit besteht. Denn mit der DSGVO tritt das Marktortprinzip in Kraft, womit auch für jedes außereuropäische Unternehmen, das im Gebiet eines Mitgliedstaats agiert, die DSGVO zwingend gilt. In diesen Fällen ist jede Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zuständig.
Allerdings wird mit der DSGVO auch der One Stop Shop-Mechanismus (OSS) eingeführt. Danach ist im Normalfall bei einer Datenverarbeitung, die grenzüberschreitend in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seine einzige Niederlassung innerhalb der Europäischen Union hat – in diesem Fall wäre dann wohl doch die irische Aufsichtsbehörde zuständig. Allerdings entscheidet diese Behörde nicht allein, sondern muss die anderen Aufsichtsbehörden einbinden. Zudem ergibt sich das maßgebliche Datenschutzrecht in Irland dann ebenso aus der DSGVO.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz