Nachdem Großbritannien die EU zum 31.01.2020 verlassen hat und die anschließende Übergangsphase zum 31.12.2020 endete, wurden Unternehmen erneut vor die Frage des richtigen Umgangs beim Datentransfer mit Großbritannien gestellt.
Situation ab 01.01.2021
Am 24.12.2020 hat Großbritannien mit der EU das EU- UK Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart (Zustimmung des Europaparlaments noch ausständig), worin eine neue Übergangsphase vereinbart wurde.
Das Abkommen besagt, dass unter den derzeitig geltenden Datenschutzregelungen Großbritanniens Datenübermittlungen zwischen Großbritannien und EU- Mitgliedsstaaten nicht als Datenübermittlungen in Drittstaaten angesehen werden.
Das bedeutet für Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, dass für die Datenübermittlung mit Großbritannien keine zusätzlichen Vereinbarungen geschlossen werden müssen. Es kann vorerst so verfahren werden wie bei Datentransfers innerhalb der EU.
Das Abkommen gilt zunächst für 4 Monate ab in Kraft treten und kann automatisch um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn seitens der Vertragsparteien keine Einwände bestehen.
Situation nach Ablauf des Abkommens
Nach Ablauf des Abkommens ist Großbritannien dann aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Drittstaat, für den die besonderen Regelungen der Art. 44 bis 49 DSGVO gelten. Um weiterhin unproblematisch den Datenaustausch zwischen den Partnern zu gewährleisten wäre es wünschenswert, wenn Großbritannien ebenso als „Drittland mit angemessenem Schutzniveau“ eingestuft würde wie etwa die Schweiz. Bis zum Ende der Übergangsfrist sollte die EU-Kommission über einen Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO entscheiden.
Sofern es bis zum Ablauf der Übergangsfrist noch keinen Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien geben sollte, müssen Datentransfers entsprechend abgesichert werden (Bsp. Standarddatenschutzklausel, Binding Corporate Rules).
Fazit
Zunächst müssen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine unmittelbaren Maßnahmen eingeleitet werden, wenn im Unternehmen Daten mit Großbritannien ausgetauscht werden. Allerdings sollte das Bewusstsein geschaffen werden, dass das Land zukünftig als Drittstaat gelten kann, um im Zweifelsfall rasch auf die veränderte Situation reagieren zu können.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Welche Bedeutung hat es für die Übertragung von Daten, wenn Großbritannien zum 31.01.2020 die Europäische Union verlassen wird?
Zunächst bleibt alles beim Alten. Bis zum 31.12.2020 wird Großbritannien so behandelt, als gehöre es noch zur EU. Diese sogenannte Übergangsphase dient dazu, das zukünftige Verhältnis zwischen den Partnern zu regeln. Zwar hat die EU Großbritannien die theoretische Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsphase um ein oder zwei Jahre bis maximal Ende 2022 eingeräumt. Diese Möglichkeit wurde allerdings durch das im britischen Unterhaus beschlossene Gesetz ausgeschlossen.
Ob und wie die endgültigen Regelungen getroffen werden, dürfte in den nächsten Monaten Gegenstand weiterer intensiver Verhandlungen sein. Die von der EU gewährte Verlängerungsoption muss bis Ende Juni 2020 durch Großbritannien in Anspruch genommen werden, ansonsten haben wir Ende 2020 dann doch eine ungeregelte Rechtslage. Andererseits wurden den Briten seitens der EU immer wieder Verlängerungen gewährt, so dass auch diesbezüglich noch alle Fragen offen sind. Es dürfte im Interesse von Großbritannien liegen, die Verhandlungen zügig zu führen, denn im Übergangszeitraum muss das Land weiterhin Beiträge zur EU zahlen, ohne jedoch ein Mitspracherecht zu haben.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist Großbritannien dann aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Drittstaat, für den die besonderen Regelungen der Art. 44 bis 49 DSGVO gelten. Um weiterhin unproblematisch den Datenaustausch zwischen den Partnern zu gewährleisten wäre es wünschenswert, wenn Großbritannien ebenso als „Drittland mit angemessenem Schutzniveau“ eingestuft würde wie etwa die Schweiz. Bis zum Ende der Übergangsfrist sollte die EU-Kommission über einen Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO entscheiden
Allerdings kann eine entsprechende Einschätzung durch die Kommission natürlich erst dann erfolgen, wenn bekannt wird, welche eigenen Datenschutzgesetze Großbritannien sich selbst geben wird, womit der erste Schritt wieder einmal durch die Briten gemacht werden muss.
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz