Videokonferenzen ermöglichen im Berufsalltag nicht nur eine persönlichere Kontaktpflege als ein Telefonat. Durch die Möglichkeit den Bildschirm zu teilen, können mehrere Personen gleichzeitig und gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Konferenzen und Schulungen, ja sogar ärztliche Untersuchungen, Parteitage und Demonstrationen werden mittlerweile per Videokonferenz durchgeführt, was nicht nur Reisezeiten und damit – kosten spart, sondern darüber hinaus auch einen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch zukünftig Videokonferenzen vermehrt eingesetzt werden. Umso wichtiger ist es, sicherzustellen dass die Videokonferenzen auch datenschutzrechtlich einwandfrei ablaufen.
Voraussetzungen für sichere Videokonferenzen
Vorab die schlechte Nachricht: Nach Auffassung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfüllt keine der gängigen Anbieter (z.B. Microsoft Skype oder Zoom Video) sämtliche datenschutzrelevanten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Eine detaillierte Übersicht durch die Behörde in Kürze wird in Aussicht gestellt.
Zu achten sei indes auf folgende Punkte:
- Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung mit dem Diensteanbieter;
- Dies führt dazu, dass die Daten weder für eigene Zwecke des Diensteanbieter verwendet werden noch an Dritte weitergegeben werden dürfen.
- Vermeidung des Transfers in Drittstaaten außerhalb der EU;
- Falls ein Drittstaatentransfer nicht vermeidbar ist, weil der Anbieter (wie oftmals) in den USA ist: Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Transfers durch Standardvertragsklauseln, Privacy-Shield o.ä.
- Nutzung von verschlüsselten Kanälen sowohl für die Vermittlung der Verbindungen als auch für die Übertragung von Ton- und Bilddaten;
- Falls keine Verschlüsselung angeboten wird, nur Anbieter aus der EU/EFTA wählen
- Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) müssen zudem beachten, dass nur solche Dienstleister eingesetzt werden, die bei einem Vertraulichkeitsbruch auch strafrechtlich belangt werden können.
- Für medizinische Leistungserbringer gilt es darüber hinaus, Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zu beachten, wonach der Videodienstanbieter den schriftlichen Nachweis führen muss, dass er die entsprechenden Vorgaben einhält.
Risikoabwägung
Anders als bei Telefonaten ist der Betreiber eines Videokonferenzsystems nicht durch das Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Theoretisch ist damit denkbar, dass sowohl der Dienstebetreiber als auch sonstige unbefugte Dritte sich in die Konferenz mit einwählen, Aufzeichnungen erstellen oder gar Inhalte manipulieren. Selbst wenn Sie den Diensteanbieter vertraglich verpflichten hiervon abzusehen, wird es in der Regel schwer sein, einen solchen Anspruch außerhalb der EU auch durchzusetzen. Zudem behalten sich manche Anbieter vor, Persönlichkeits- und Nutzungsprofile der Gesprächsteilnehmer zu erstellen und auszuwerten ggfs. auch an Dritte zu verkaufen.
Es empfiehlt sich daher, auf größere, bekannte Anbieter auszuweichen, die bei Missbrauch zumindest einen Ruf zu verlieren haben. Außerdem müssen Sie abwägen, welche Inhalte in der Videokonferenz abgesprochen werden und wie groß der Schaden wäre, wenn ein unbefugter Dritter Kenntnis über diese Inhalte hätte.
Risiko identifizieren und minimieren
Zur Minimierung des Risikos empfiehlt es sich einerseits, die Anbieter Ihres Videodienstes und auch das „Kleingedruckte“ im Vertrag genau zu überprüfen und damit Risiken zu identifizieren. Andererseits können Sie auch durch sogenannte organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die Risiken überschaubar bleiben, etwa indem Sie eine Richtlinie für die Durchführung von Videokonferenzen erstellen. In einer solchen Richtlinie können Sie festlegen, welche Themen im Rahmen von Videokonferenzen vermeidbar sind. Oftmals lassen sich Themen auch per einfacher Telefonkonferenz über das reguläre Festnetz klären, wo die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte über das Fernmeldegeheimnis gewahrt bleiben.
Fazit und Ausblick
Am sichersten ist es, wenn Sie Ihre Videokonferenzlösung selbst betreiben. Sofern Sie dies für Sie nicht mit angemessenem Aufwand und angemessenen Kosten zu realisieren ist, versuchen Sie einen seriösen Anbieter möglichst innerhalb der EU zu finden. Erstellen Sie eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen und benennen Sie Themen, die in derartigen Konferenzen nicht erörtert werden dürfen.
Falls Sie Fragen dazu haben melden Sie sich gerne bei uns, damit wir Sie unterstützen können.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Jahrelang hat Herr S. die Facebook-Seite seines Arbeitgebers betreut. Er hat sie registriert, aufgebaut und gepflegt, mit Inhalten versorgt. Herr S. stellt sich neuen Herausforderungen und verlässt das Unternehmen, jetzt will der Arbeitgeber den Zugang zu dem Account und Zugriff auf sämtliche Inhalte – doch das Unternehmen geht leer aus.
Warum?
Das Arbeitsgericht in Brandenburg (AG Brandenburg, Urteil vom 31.1.2018 – 31 C 212/17) musste einen derartigen Fall entscheiden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren verschiedene Indizien, die wir hier kurz für Sie zusammengestellt haben:
- Impressum: Wer ist im Impressum der Fanpage genannt?
- Registrierte E-Mail-Adresse: Handelt es sich um eine dienstliche oder private Adresse?
- Nutzung: Sind auch private Inhalte des Administrators auf der Fanpage enthalten?
- Name: Sind ggfs. Markenrechtlich geschützte Inhalte auf der Fanpage und wem gehören die Markenrechte?
Zurück zum Fall:
Zwar war im Impressum der Fanpage das Unternehmen aufgeführt, aber bei der registrierten E-Mail-Adresse handelte es sich um die Privatadresse von Herrn S. Dieser hatte auch private Inhalte auf der Fanpage gepostet und zu allem Überfluss auch noch den verwendeten Markennamen auf seinen eigenen Namen schützen lassen. Und damit hat das Unternehmen vor Gericht verloren.
Hinsichtlich des Datenschutzes wies das Gericht im Übrigen explizit darauf hin, dass bei sogenannten „Misch-Accounts“, also Benutzerkonten die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) die Inhalte durch den Betreiber solange zurückbehalten werden müssen, bis alle Kommunikationspartner der Offenlegung zugestimmt haben.
Damit Ihnen nicht ähnliches passiert, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Präsenz in den Sozialen Netzwerken eindeutig als Unternehmenspräsenz geführt wird. Die Fanpage sollte auf das Unternehmen registriert sein und die Zugangsdaten im Unternehmen gespeichert. Wenn Sie private Inhalte seitens des Administrators auf der Fanpage zulassen, könnte es sich rechtlich um ein Misch-Account handeln, zu dem Sie keinen (unbeschränkten) Zugang mehr haben.
Aus diesem Grund raten wir generell dazu, sämtliche durch das Unternehmen zur Verfügung gestellte Hard- und Software ausschließlich zur betrieblichen Nutzung frei zu geben und dies auch von Zeit zu Zeit zu überprüfen und die Mitarbeiter auf Verstöße hinzuweisen und ggfs. sogar abzumahnen. Nur so ist ein Zugriff auf sämtliche Unternehmenskommunikation durch das Unternehmen selbst zu gewährleisten.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz
Auch im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollte der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Arbeitsmittel (Firmentelefon, dienstlicher PC oder mobile Endgeräte) und elektronischen Kommunikationsmedien (betrieblicher E-Mail-Account & Internetzugang, Internet-Telefonie) durch seine Mitarbeiter regeln. Denn die bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG und TMG, welche die E-Privacy-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG als Neufassung der Richtlinie 2002/58/EG) umsetzen, bleiben auch weiterhin gültig.
Sofern der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbietet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Kommunikationsmedien auch privat genutzt werden, finden die Vorschriften des TKG und des TMG wegen § 3 Nr. 10 TKG und § 11 Abs. 1 Nr. 1 TMG keine Anwendung. Maßgeblich für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber, die anfallen, wenn die Mitarbeiter die betrieblichen Arbeitsmittel und Kommunikationsmedien nutzen, ist dann allein die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Der Arbeitgeber sollte jedoch seine Mitarbeiter über das Privatnutzungsverbot einschließlich der Folgen bei Zuwiderhandlung informieren (z.B. als Passus im Arbeitsvertrag) und diese über die Aufrechterhaltung des Privatnutzungsverbots regelmäßig belehren.
Sofern der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet, erbringt er nach Auffassung der Aufsichtsbehörden Telekommunikationsdienste i.S.v. § 3 Nr. 6 TKG bzw. Telemediendienste i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG. Die dabei anfallenden Verkehrs- bzw. Nutzungsdaten sowie die Inhalte der Kommunikationsvorgänge unterliegen damit dem Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG (§ 7 Abs. 2 S. 3 TMG verpflichtet auch Telemediendienstleister auf das Fernmeldegeheimnis).
Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist dem Arbeitgeber dann grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der betreffenden Mitarbeiter erlaubt. Ausnahmen gelten nur gemäß §§ 88 Abs. 3, 100, 107 TKG.
Daher sollte der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Privatnutzung möglichst beschränken (z.B. lediglich auf die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs) und vorab entsprechende Nutzungsregeln (über eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie) erstellen sowie Einwilligungen der Mitarbeiter wirksam einholen. Entsprechende Muster hierzu hat it.sec bereits für ihre Kunden erstellt.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.