Empfehlung der Europäischen Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) ausgetreten. Das Austrittsabkommen ist zum 1. Februar 2020 in Kraft getreten und sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem das EU-Recht für das Vereinigte Königreich weiterhin mindestens gilt.
Am 3. Februar 2020 hat nun die Europäische Kommission den ersten Schritt zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich unternommen und dem Rat eine Empfehlung vorgelegt. Darin wird auch die große Bedeutung des Datenschutzes hervorgehoben. Die Kommission betont, dass die geplante Partnerschaft angesichts der Bedeutung des Datenflusses eine Verpflichtung zu einem hohen Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleisten muss. Außerdem sei es wichtig, dass die Vorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt respektiert werden – ebenso wie die Entscheidungsprozesse der Union in Bezug auf Angemessenheitsentscheidungen. Eine solche Angemessenheitsentscheidung wird erforderlich, da das Vereinigte Königreich aus datenschutzrechtlicher Sicht nach dem Übergangszeitraum zu einem Drittstaat wird. Mit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission – sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind – wird das Vereinigte Königreich als ein Drittland mit angemessenem Schutzniveau eingestuft.
Ein solcher Angemessenheitsbeschluss sollte auch die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglichen.
Darüber hinaus sollte die Partnerschaft nach der Empfehlung der Kommission im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs für den Schutz der Verbraucher im Internet sorgen, einschließlich des Schutzes vor unerbetener Direktmarketingkommunikation.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Welche Bedeutung hat es für die Übertragung von Daten, wenn Großbritannien zum 31.01.2020 die Europäische Union verlassen wird?
Zunächst bleibt alles beim Alten. Bis zum 31.12.2020 wird Großbritannien so behandelt, als gehöre es noch zur EU. Diese sogenannte Übergangsphase dient dazu, das zukünftige Verhältnis zwischen den Partnern zu regeln. Zwar hat die EU Großbritannien die theoretische Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsphase um ein oder zwei Jahre bis maximal Ende 2022 eingeräumt. Diese Möglichkeit wurde allerdings durch das im britischen Unterhaus beschlossene Gesetz ausgeschlossen.
Ob und wie die endgültigen Regelungen getroffen werden, dürfte in den nächsten Monaten Gegenstand weiterer intensiver Verhandlungen sein. Die von der EU gewährte Verlängerungsoption muss bis Ende Juni 2020 durch Großbritannien in Anspruch genommen werden, ansonsten haben wir Ende 2020 dann doch eine ungeregelte Rechtslage. Andererseits wurden den Briten seitens der EU immer wieder Verlängerungen gewährt, so dass auch diesbezüglich noch alle Fragen offen sind. Es dürfte im Interesse von Großbritannien liegen, die Verhandlungen zügig zu führen, denn im Übergangszeitraum muss das Land weiterhin Beiträge zur EU zahlen, ohne jedoch ein Mitspracherecht zu haben.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist Großbritannien dann aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Drittstaat, für den die besonderen Regelungen der Art. 44 bis 49 DSGVO gelten. Um weiterhin unproblematisch den Datenaustausch zwischen den Partnern zu gewährleisten wäre es wünschenswert, wenn Großbritannien ebenso als „Drittland mit angemessenem Schutzniveau“ eingestuft würde wie etwa die Schweiz. Bis zum Ende der Übergangsfrist sollte die EU-Kommission über einen Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO entscheiden
Allerdings kann eine entsprechende Einschätzung durch die Kommission natürlich erst dann erfolgen, wenn bekannt wird, welche eigenen Datenschutzgesetze Großbritannien sich selbst geben wird, womit der erste Schritt wieder einmal durch die Briten gemacht werden muss.
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Letzte Woche hat das EU-Parlament für eine Aussetzung des EU-US-Privacy Shields (informelle datenschutzrechtliche Absprache, zwischen der Europäischen Union und den USA) gestimmt. Und zwar so lange bis die USA ausnahmslos alle Bedingungen des Datenschutzabkommens erfüllen.
Das EU-Parlament hat mit 303 zu 223 Stimmen für eine Nachbesserung gestimmt. Wenn diese nicht zügig erfolgt, wird das Privacy Shield ab 1.September 2018, mit großen Folgen für die Wirtschaft, ausgesetzt. Das Privacy Shield ist schlichtweg mangelhaft. Es wurde eine lange Mängelliste aufgeführt. Hauptsächlich werden hier die mangelnden Zusagen der US-Regierung und die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Behörden auf persönliche Daten von EU-Bürgern kritisiert. Es bietet aktuell kein angemessenes Schutzniveau, wie es seitens der EU gefordert wird.
Es bleibt abzuwarten in welche Richtung man hier tendiert, wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin