Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)) beschlossen. Durch das TTSDG soll Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt geschaffen werden.
Das TTDSG vereint Datenschutzbestimmungen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) und hat diese Regelungen auch an die europäischen Vorgaben, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst.
Besonders hervorzuheben ist die enthaltene Regelung zum Einsatz von Cookies. Dies ist zwar schon seit längerer Zeit durch die europäische ePrivacy-Richtlinie geregelt, wurde aber im deutschen Recht bisher nie umgesetzt. So ist im TTDSG vorgeschrieben, dass das Speichern von und der Zugriff auf Cookies nur dann erlaubt ist, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat nach der Maßgabe der DSGVO zu erfolgen, d.h. sie muss freiwillig, auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen erfolgen und jederzeit widerruflich sein. Eine Einwilligung soll nur dann nicht erforderlich sein, wenn die Speicherung von oder der Zugriff auf die Informationen technisch notwendig sind.
Nun muss der Bundestag dem Gesetzesentwurf noch zustimmen. Wir werden hierzu weiter berichten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Der BGH bestätigte vorläufig die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Facebook missbräuchlich seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt (Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19).
Die Nutzungsbedingungen von Facebook sehen auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vor. Dabei geht es jedoch nicht nur um die Daten, die die Nutzer bei Facebook selbst teilen, sondern auch um das, was sie außerhalb von Facebook preisgeben – sei es bei WhatsApp, Instagram oder anderen Seiten außerhalb des sozialen Netzwerks. All diese Daten verwendet Facebook schließlich, um dem Nutzer ein „personalisiertes Erlebnis“ bereitzustellen, also kurz gesagt: u.a. zur Vermarktung von Werbeplätzen.
Das Bundeskartellamt hat Facebook nun untersagt, diese Daten ohne eine weitere Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Denn durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen verstoße Facebook gegen § 19 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten ist. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend und missbrauche diese Stellung, indem es, entgegen den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer, die außerhalb von Facebook generierten Nutzerdaten mit solchen von Facebook zu verknüpfen.
Wir werden zu diesem Fall weiter berichten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg erließ heute ein Bußgeld gegen die AOK Baden-Württemberg in Höhe von 1,24 Mio Euro wegen rechtswidriger Datenverarbeitung beim Direktmarketing und unzureichender technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete u.a. mehrere Online-Gewinnspiele und erhob dabei personenbezogene Daten der Gewinnspielteilnehmer sowie deren aktuelle Krankenkassenzugehörigkeit. Dabei wurden Daten von mehr als 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet.
Dabei stellte die Datenschutzaufsichtsbehörde klar, dass sowohl die aktuelle Situation als auch die umfangreichen internen Überprüfungen und Anpassungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung des Bußgeldes positiv ins Gewicht fielen.
Man darf aber auch in Zeiten von Corona nicht vergessen, dass der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen eine wichtige Stellung einnimmt, die gerade in Zeiten des dezentralen Arbeitens nicht vernachlässigt werden darf. Auch darauf wies die Aufsichtsbehörde noch einmal explizit hin.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Cookie-Banner sind mittlerweile beim Surfen im Internet unumgänglich. Damit fragen die Webseitenbetreiber die Besucher, ob sie mit einem Cookie Daten auf der Festplatte des Besuchers speichern dürfen. Diese Cookies können anschließend dann unter anderem dazu verwendet werden, um individualisiert Werbung zu platzieren.
Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass: "für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist".
Konkret ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Planet49, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen. Der Bundesverband hatte bemängelt, dass bei der Webseite von Planet49 bereits ein Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung gesetzt war. Welches der Webseitenbesucher aktiv entfernen musste.
Die Karlsruher Richter urteilten nun, dass diese Art der Cookie-Einwilligung den Webseitenbesucher unangemessen benachteiligt. Damit bestätigen sie die europäischen Vorschriften, gemäß denen Webseitenbesucher dem Setzen von nicht technisch notwendigen Cookies aktiv zustimmen müssen.
Denn bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2019 ein solches Vorgehen für unzulässig erklärt. Nur die aktive Einwilligung erlaubt das nicht technisch notwendige Tracking auf Webseiten. Dieses Vorgehen entsprach auch unserer Beratungspraxis in den letzten Monaten.
Der BHG habe gestern das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit zwei Jahren geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Somit herrscht nun endlich Klarheit und Rechtssicherheit beim Umgang mit Cookies und jeder Webseitenbetreiber kann sich klar an den Vorgaben orientieren. An der aktiven Einwilligung bei technisch nicht notwendigen Cookies kommt man spätestens seit dem BGH Urteil vom 28.05.2020 nicht mehr vorbei. Andernfalls riskiert man an dieser Stelle ein empfindliches Bußgeld.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Am 01.10.2019 erging ein entscheidendes Urteil des EuGH zum Einsatz von Cookies. Der EuGH hat Folgendes dabei klargestellt:
- Das Endgerät des Website-Besuchers und die in diesen Geräten gespeicherten Informationen sind Teil seiner Privatsphäre.
- Die Einwilligung in das Platzieren und Abrufen der Cookies muss durch eine aktive Handlung erfolgen, etwa durch Anklicken eines Kästchens. Der Haken darf nicht bereits voreingestellt sein.
- Der Website-Besucher muss vollständig über die verwendeten Cookies und deren Funktionsweise informiert werden.
Aus dem Urteil ergeben sich folgende Aufgaben für Website-Betreiber:
Cookies überprüfen
Auch wenn es im Urteil nicht explizit erwähnt wird, so dürfen für den Betrieb einer Website technisch notwendige Cookies auch weiterhin ohne Einwilligung eingesetzt werden, bspw. Cookies zur Benutzer-Authentifizierung im Log-In-Bereich einer Website. Für alle anderen - und das dürfte der Großteil der verwendeten Cookies sein - muss die Einwilligung eingeholt werden.
HINWEIS: Es ist notwendig, dass der Betreiber die Funktionsweise der Cookies und etwaige Empfänger kennt. Andernfalls kann er die Website-Besucher nicht ausreichend hierüber in der Datenschutzerklärung informieren.
Einwilligung einholen
Über ein Auswahlmenü muss es den Website-Besuchern möglich sein, die jeweiligen Cookies bzw. Cookie-Kategorien auszuwählen und sich hierüber gezielt zu informieren (u.a. zu den Zwecken, Empfängern und zur Speicherdauer), um dann zu entscheiden, ob sie diese aktivieren möchten oder nicht.
Bis zur Erteilung der Einwilligung oder wenn keine Einwilligung erteilt wird, dürfen die Cookies nicht platziert werden.
Widerruf beachten
Da die Website Besucher ihre erteilte Einwilligung auch jederzeit widerrufen können, sollte eine Widerrufslösung technisch implementiert werden.
Vorgaben der Aufsichtsbehörden umsetzen
Der EuGH hat in seinem Urteil die Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden vom 26. April 2018 bestätigt.
HINWEIS: Die Aufsichtsbehörden verlangen aber nicht nur eine Einwilligung für das Setzen von Cookies, sondern für alle Verfahren, bei denen potentiell Daten und Informationen zu den Website-Besuchern gesammelt werden, ohne dass dies für den Betrieb der Website erforderlich ist, bspw. auch für Verfahren zur Verfolgung der Website-Besucher durch Zählpixel oder Browser-Fingerprinting. Auch diese Verfahren sollten daher in die technische Einwilligungslösung einbezogen werden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.07.2019 über die Konsequenzen einer Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der Website entschieden. Seitenbetreiber müssen die Nutzer in diesem Fall informieren und deren Einwilligung einholen.
Schon lange findet man den Like-Button als Social-Media-Plugin auch auf Webseiten außerhalb von Facebook. Die Seitenbesucher können dadurch ihre Meinung kundtun und Inhalte schnell und unkompliziert auf Facebook teilen.
Das Problem am Like-Button ist, dass die Website, auf der er eingebunden ist, Daten an Facebook überträgt – und zwar mit Öffnen der Website und unabhängig davon, ob der Like-Button betätigt wird oder man überhaupt bei Facebook angemeldet oder registriert ist. Zu diesen Daten gehören z.B. die IP-Adresse und Cookies.
Der EuGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, wer für den Like-Button verantwortlich ist, und hat sich – ähnlich wie bei seiner Entscheidung zu Facebook-Fanpage-Betreibern – für eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und dem Webseitenbetreiber entschieden. Denn der Seitenbetreiber und Facebook entscheiden auch gemeinsam über die Mittel und Zwecke des Datentransfers. Dies gilt allerdings nur für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Facebook, nicht jedoch für die spätere Datenverarbeitung durch Facebook.
Konsequenz dieses Urteils ist, dass die Webseitenbetreiber die Seitenbesucher hinsichtlich dieser Datenerhebung und -übermittlung informieren und deren Einwilligung diesbezüglich einholen müssen. Dies kann beispielsweise durch ein Pop-Up geschehen, das auf die Datenschutzerklärung verweist und in dem die Seitenbesucher explizit die Social-Media-Funktionen aktivieren können.
Auch andere Anbeiter, wie z.B. Google, Twitter oder Pinterest, bieten solche Social Plugins an. Aufgrund des EuGH-Urteils sollten auch in diesen Fällen die Seitenbesucher entsprechend informiert und deren Einwilligung eingeholt werden. Andere Plugins, die ähnlich funktionieren, z.B. von Werbeanbietern, dürften davon ebenfalls betroffen sein.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Etwas mehr als ein Jahr ist es her, dass die Datenschutzkonferenz (DSK, Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) kurz bevor es mit der DSGVO ernst wurde verkündete, dass vor dem Einsatz von Tracking-Tools auf jeden Fall eine Einwilligung benötigt werde (wir berichteten, siehe Blog "Datenschutzkonferenz legt Regelung zur Einwilligung bei Cookies neu aus").
Daher beraten wir unserer Kunden seitdem entsprechend und weisen immer wieder darauf hin, dass eine explizite Einwilligung benötigt wird, und zwar bereits bevor das Tracking aktiv wird.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat in den Wintermonaten viele Webseiten geprüft und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Von 40 geprüften Webseiten war keine einzige Einwilligung wirksam.
Nun haben sich erfreulicherweise sowohl die DSK als auch der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg nochmals zu dem Thema geäußert. Demnach können prinzipiell auch das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO den Einsatz von Tracking-Tools rechtfertigen. Allerdings ist hier bekanntermaßen eine Abwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen und den Interessen der betroffenen Personen vorzunehmen, die tendenziell eher zugunsten der Nutzer ausfallen dürfte, zumindest wenn die Daten an Dritte weitergegeben werden. Der LfDI Baden-Württemberg geht jedoch davon aus, dass z.B. lokal installierten Trackingtools ohne Weitergabe der Daten an Dritte zumindest ohne Einwilligung aufgrund des berechtigten Interesses zulässig wären.
Sie können bestimmte Tracking-Tools also auch ohne vorherige Einwilligung einsetzen!
Dabei ist zwingend folgendes zu beachten:
- Die Tools müssen lokal installiert sein.
- Daten dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.
- In der Datenschutzerklärung muss über den Einsatz der Tools informiert werden. Dort darf auch der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht fehlen.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Wohnungsmangel ist v.a. in vielen großen Städten Realität. Vermieter und ihre Immobilienmakler können daher unter einer Vielzahl von Interessenten auswählen, von denen sie eine Menge personenbezogener Daten bereits auch schon vor Besichtigungstermin anfordern (z.B. Namensangaben, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Anschrift, Familienstand inkl. Namen und Geburtsdatum von Ehepartnern und Kindern, Kinderwunsch, Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Angaben zum bestehenden Arbeitsverhältnis wie Dauer (Eintrittsdatum, befristet/unbefristet), Art der Beschäftigung, Angaben zum Arbeitgeber, betriebliche Anschrift etc.), u.a. auch sensible Daten, wie Personalausweisdaten, -kopien, -scans, Vorstrafen sowie Angaben zu Vermögensverhältnissen (z.B. Lohn- und Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft, Angaben zu vorherigen Vermietern, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Unterhaltsverpflichtungen, Insolvenzverfahren, Räumungsklagen).
Abgesehen vom Grundsatz der Datenminimierung werden dabei auch datensicherheitstechnische Vorgaben zum Schutz dieser vielen Daten in erheblichem Umfang missachtet.
Doch was dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler wirklich an Daten erheben?
Die Aufsichtsbehörden haben eine Orientierungshilfe hierzu herausgegeben (Stand 30.01.2018):
Zur Durchführung eines Besichtigungstermins dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler allenfalls
- Namensangaben
- Kontaktadresse
erheben, um den Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung mitzuteilen.
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Teilt bei oder nach dem Besichtigungstermin ein Mietinteressent mit, dass er die Wohnung anmieten möchte, dürfen weitere Daten erhoben werden:
- Anzahl der einziehenden Personen
- Namensangaben der einziehenden Personen nur, wenn diese ebenso Vertragspartei des Mietvertrages werden
- Angaben zu Vermögensverhältnissen: Beschränkung auf Angaben zu einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren oder zu Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen innerhalb der letzten 5 Jahre
- Angaben zum Beruf: Funktion, Job-Titel; nach der Dauer darf nicht gefragt werden
- Höhe des Netto-Einkommens: Beschränkung auf Betragsgrenzen
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Hat der Vermieter seine Wahl aufgrund der oben angegebenen Daten auf einige wenige Mietinteressenten eingegrenzt, dürfen weitere Daten erhoben werden:
- Lohn- und Gehaltsnachweise, geschwärzt um die nicht erforderlichen Angaben, wie bspw. Religionszugehörigkeit etc.
- Selbstauskunft zur Bonität: Beschränkt auf einen Nachweis eigens für den spezifischen Fall der Eingehung eines Mietverhältnisses; der Abschluss des Mietvertrags darf zudem nur noch vom positiven Ergebnis dieser Bonitätsprüfung abhängen.
- Angaben können durch die Vorlage des Personalausweises überprüft werden; die Anfertigung von Personalausweis-Kopien/-Scans ist jedoch unzulässig.
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Die Erhebung weiterer als der eben genannten Daten aufgrund einer Einwilligung des Mietinteressenten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist dem Vermieter / Immobilienmakler nicht möglich. Aufgrund des klaren Ungleichgewichts zwischen Vermieter und Mietinteressent, würde der Mietinteressent die Einwilligung nicht freiwillig abgeben, sondern aus einer Zwangslage heraus. Und eine solche Einwilligung ist nicht wirksam und die darauf basierende Datenverarbeitung wäre unzulässig.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geht es in erster Linie um die Verwendung von Informationen über die Gesundheit des Mitarbeiters. Dabei handelt es sich um sensiblen Daten, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Eine datenschutzrechtliche Bewertung ist also unumgänglich. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Bei der Umstellung auf die DSGVO müssen alle Prozesse und die dazu gehörenden Dokumente überprüft werden, also auch die des BEM. Die Missachtung des Datenschutzes bei der Gestaltung des BEM stellt eine fehlerhafte Datenverarbeitung dar, was wiederum zum Bußgeld führen kann.
Auch das BEM braucht eine Rechtsgrundlage nach DSGVO
Da kommen gleich mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht:
• Die Betriebsvereinbarung
• Datenverarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung
• Einwilligung
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen (BV) können eine Rechtsgrundlage sein, sie müssen aber den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 lit. h), Abs. 3 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG entsprechen. Daher sind BV, die vor der DSGVO abgeschlossen wurden, daraufhin zu überprüfen.
Gesetzliche Pflicht
§ 167 Abs. 2 SGB IX regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des BEM. Unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. c), Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG dürfen also alle Daten erhoben werden, die für die Durchführung des BEM tatsächlich erforderlich sind.
Einwilligung
Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Einwilligungserklärung der betroffenen Mitarbeiter einholen, da nicht die gesamte für das BEM erforderliche Datenverarbeitung auf die oben genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden kann. Die Einwilligung muss dabei den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG entsprechen.
Informationspflichten
Die Mitarbeiter müssen zudem gemäß Art. 13, 14 DSGVO informiert werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Michaela Dötsch
Rechtsanwältin
„Ist das Werbung oder können wir das auch ohne Einwilligung per E-Mail verschicken?“ Diese Frage hören wir in unserem Beratungsalltag sehr häufig. Viele Unternehmen haben ein Interesse daran, ihre Informationen schnell und kostengünstig an die Empfänger zu verteilen, nur ist der Grad zwischen „Werbung“ und „notwendige Kundeninformation“ oftmals ein sehr schmaler.
In seinem jüngst veröffentlichten Urteil VI ZR 225/17-LG Braunschweig stellt der BGH fest, dass hier ggfs. sogar eine Zweiteilung des Inhalts angemessen und richtig sein kann. In dem zu entscheidenden Fall versandt das Unternehmen zusammen mit der Rechnung für das gekaufte Produkt einen Link zu seiner Zufriedenheitsumfrage ohne zuvor die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige Einwilligung des Rechnungsempfängers eingeholt zu haben. Zu Unrecht, wie der BGH entschied.
Während die Zusendung der Rechnung im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrags ohne weiters auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden konnte, handelt es sich laut BGH bei dem Link zur Zufriedenheitsumfrage um eine werbliche Ansprache, für die gem. Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich ist, die jedoch nicht vorlag.
Klargestellt hat der BGH damit, dass jeder Teilinhalt einer E-Mail gesondert auf deren Charakter zu überprüfen ist und für jeden Teil daher auch gesondert die entsprechenden Rechtsgrundlagen vorhanden sein müssen. Anderenfalls haben die betroffenen Personen ggfs. einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmen.
Können sich nun alle Unternehmen, die keine Kundenzufriedenheitsanfragen durchführen, entspannt zurücklehnen? Keineswegs!
Zahlreiche Unternehmen nutzen sogenannte E-Mail-Abbinder, in denen sie auf aktuelle Veranstaltungen, einen Messestand, einen gewonnenen Unternehmenspreis etc. hinweisen. All dies sind Instrumente, um sich bei dem Kunden in Erinnerung zu bringen, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Laut BGH sollen damit auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden. Daher bedarf es für den Versand dieser Inhalte per E-Mail einer entsprechenden Einwilligung des Empfängers.
Es ist daher aus unserer Sicht dringend dazu zu raten Ihre E-Mail-Abbinder auf deren werblichen Charakter zu untersuchen und auf den Prüfstand zu stellen, unter anderem auch, da hier aufgrund des neuen BGH-Urteils eine Abmahnwelle zu befürchten ist.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant Datenschutz