Wir hatten bereits in unserem Blogbeitrag im Juli 2019 darüber berichtet und seit November 2019 ist es auch „amtlich“: Unternehmen müssen erst ab 20 Mitarbeitern, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Seit dem 26.11.2019 ist der neue § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG in Kraft getreten.
Natürlich müssen Unternehmen auch ohne einen Datenschutzbeauftragten ihren Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vollständig nachkommen.
Die Anzahl der Personen spielt aber auch weiterhin keine Rolle, wenn Unternehmen
- Verarbeitungen personenbezogener Daten vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG)
oder
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG).
In diesen Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter weiterhin benannt werden.
S. Kieselmann
Senior Consultant Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Unternehmen, die Dating-Portale betreiben, müssen gemäß Art. 35 Abs. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Dabei wird vorab geprüft, ob die mit dem Portal verbundene Verarbeitung der Nutzerdaten datenschutzrechtlich zulässig ist und potentielle Risiken für die Nutzer eingedämmt werden können.
Ein Betreiber eines solchen Dating-Portals hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht von den Nutzern einräumen lassen, in deren Namen und über deren Nutzer-Konto andere Nutzer ansprechen und die Profile der Nutzer auch auf anderen betriebenen Portalen veröffentlichen zu dürfen.
Im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung hätte dem Betreiber auffallen können, dass er seine Nutzer damit einem hohen Risiko aussetzt. Wenn der Nutzer nicht mehr allein und ausschließlich entscheidet, mit wem er kommuniziert und was er kommuniziert, oder wenn sein Profil ggf. auch auf weniger „harmlosen“ Dating-Portalen veröffentlicht wird, kann zumindest ein immaterieller Schaden wie Rufschädigung des Nutzers eintreten.
Die Verbraucherzentrale Bayern sah dann hier auch entsprechende Risiken für die Nutzer und das Landgericht München hat die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun für unwirksam erklärt (LG München I, Az.: 12 O 19277/17).
Die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen ist also nicht nur lästige Pflicht, sondern kann den Unternehmen unter Umständen auch helfen, späteren Ärger zu vermeiden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.