Seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen die elektronische Patientenakte gemäß des neuen Patientendaten-Schutz-Gesetzes zur Verfügung. Ziel ist laut Bundesregierung, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und PatientInnen zu ermöglichen.
Zunächst können PatientInnen Befunde, Arztberichte oder auch Röntgenbilder speichern und entsprechend freigeben. Ab dem Jahr 2022 folgen dann auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft.
Ein weiteres Feature, welches im Jahr 2022 erst verfügbar sein wird, ist die manuelle separate Freigabe von Datensätzen. So können NutzerInnen im kommenden Jahr selbst in der App entscheiden, welche Daten, wem frei gegeben werden.
Genau dieses Feature im Hinblick auf die elektronische Patientenakte verlangt Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber von den Krankenkassen. In einer offenen Stellungnahme warnte er vor aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Krankenkassen seitens seiner Behörde. Denn, wenn das Gesetz in seiner jetzigen Form umgesetzt wird, verstoße es gegen europäisches Datenschutzrecht (DSGVO).
Das Bundesgesundheitsministerium hingegen spricht davon, „dass der Patient Herr seiner Daten werde“. Weiter führt das Ministerium aus: „Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.“ Dadurch sollen z.B. doppelte Untersuchungen vermieden werden.
Problematisch aus Sicht des Datenschutzes sei, dass im ersten Jahr der ePA personenbezogene Daten offengelegt werden, obwohl dies gegen Grundprinzipien (Zweckbindung) der DSGVO verstoße, so die Landesdatenschutzbeauftrage Niedersachsen Thiel. So kann jeder Arzt und jede Ärztin des Nutzers – im Jahre 2021 – Befunde, Berichte, Bilder etc. jeder anderen Praxis einsehen. Darüber hinaus geht es hierbei nicht um Daten mit einem niedrigen Risiko für die Betroffenen, sondern um sensible Daten besonderer Kategorien i.S.d DSGVO. So können z.B. Informationen intimster Natur wie psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche bei dem behandelnden Augenarzt offengelegt werden.
Weiterer Kritikpunkt auch der Datenschützer, dass es zu einer Ungleichbehandlung beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kommt. Bisher können nämlich nur „Nutzende von geeigneten Endgeräten wie Mobiltelefonen oder Tablets einen datenschutzrechtlich ausreichenden Zugriff auf ihre eigene ePA erhalten“.
Letztlich wird noch das Authentifizierungsverfahren für die ePA kritisiert da es keine technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der Vorgaben der DSGVO bietet. Insbesondere bei Anmeldungen ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte entspreche das Authentifizierungsverfahren nicht dem aktuellen Stand der Technik.
Fazit:
Die Krankenkassen befinden sich in einer schwierigen Situation. Auf der einen Seiten müssen sie ihren Versicherten die Chance einer nutzerfreundlichen und barrierefreien digitalen Kommunikation bieten. Auf der anderen Seite verstößt die durch das deutsche Gesetz vorgeschrieben Vorgehensweise gegen europäisches Datenschutzrecht, was das Risiko aufsichtsrechtlicher Maßnahmen mit sich bringt. Es ist abzuwarten, wie das Bundesgesundheitsministerium, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder ein damit betrautes Gericht entscheiden.
Als betroffene Person ist man derzeit also nur begrenzt „Herr seiner Daten“. Es bleibt also– wie so oft – eine Abwägung zwischen den eigenen Interessen: Digitale und leichtere Kommunikation oder Datenschutz.
Jan Brinkmann
Consultant für Datenschutz
Volljurist
Der BGH bestätigte vorläufig die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Facebook missbräuchlich seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt (Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19).
Die Nutzungsbedingungen von Facebook sehen auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vor. Dabei geht es jedoch nicht nur um die Daten, die die Nutzer bei Facebook selbst teilen, sondern auch um das, was sie außerhalb von Facebook preisgeben – sei es bei WhatsApp, Instagram oder anderen Seiten außerhalb des sozialen Netzwerks. All diese Daten verwendet Facebook schließlich, um dem Nutzer ein „personalisiertes Erlebnis“ bereitzustellen, also kurz gesagt: u.a. zur Vermarktung von Werbeplätzen.
Das Bundeskartellamt hat Facebook nun untersagt, diese Daten ohne eine weitere Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Denn durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen verstoße Facebook gegen § 19 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten ist. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend und missbrauche diese Stellung, indem es, entgegen den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer, die außerhalb von Facebook generierten Nutzerdaten mit solchen von Facebook zu verknüpfen.
Wir werden zu diesem Fall weiter berichten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die iOS-App "Mail" enthält nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) schwerwiegende Sicherheitslücken. Angreifern ist es aktuell möglich, durch das Senden einer E-Mail an ein iPhone oder iPad, die darauf enthaltenen E-Mails zu Lesen, zu Verändern oder zu Löschen.
Dazu BSI-Präsident Arne Schönbohm:
"Das BSI schätzt diese Schwachstellen als besonders kritisch ein. Sie ermöglicht es den Angreifern, weite Teile der Mail-Kommunikation auf den betroffenen Geräten zu manipulieren. Es steht zudem aktuell kein Patch zur Verfügung. Damit sind Tausende iPhones und iPads von Privatpersonen, Unternehmen und Behörden akut gefährdet."
Aktuell wir das Löschen der App „Mail“ empfohlen. Zum Abrufen und Lesen von E-Mails sollte bis zur Schließung der Sicherheitslücke auf andere Apps oder Webmail zurückgegriffen werden.
Das angekündigte iOS-Update sollte schnellstmöglich eingespielt werden, sobald es von Apple zur Verfügung gestellt wurde.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Die Bundesregierung will den verwundbaren Finanzsektor besser vor Cyberattacken schützen. Das Bundesfinanzministerium und die Deutsche Bundesbank haben ein Programm Namens TIBER-DE beschlossen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzunternehmen gegen Hackerangriffe zu stärken.
TIBER steht für „Threat Intelligence Based Ethical Red Teaming“ und unterscheidet sich von den üblicherweise durchgeführten Penetrationstests dergestalt, dass sie nicht nur auf Einzelsysteme abzielen, sondern szenariobasiert sind, weniger zeitlichen Restriktionen unterliegen, die reale Bedrohungslage berücksichtigen, Fachbereiche und teils auch Ländergrenzen überschreiten können - und damit realen Angreifern viel näher kommen.
TIBER ist zwar für den Finanzsektor geschaffen, kann aber auch für andere Branchen angewendet werden.
it.sec verfolgt die Entwicklung des Standards von Anbeginn und bietet TIBER Tests auf Basis jahrzehntelanger Erfahrung im Finanzsegment sowie bei Red-Team Assessments vollumfänglich (und mit Referenzen) an.
Mehr Informationen finden sich bei der FAZ und der Deutschen Bundesbank.
Holger Heimann
Geschäftsführer
it.sec GmbH & Co. KG
Die Gesellschaft für Informatik (GI), gemeinnütziger Verein zur Interessenvertretung der Informatikerinnen und Informatiker in Wissenschaft, Wirtschaft, öffentlicher Verwaltung, Gesellschaft und Politik, hat unter aktiver Mitwirkung der it.sec in der Funktion als Sprecher des GI-Fachbereichs Sicherheit Stellung bezogen zur Nationalen Strategie für Künstliche Intelligenz (KI) der Bundesregierung.
Eine gezielte Förderung der KI ist begrüßenswert, doch muss diese auch sicher, robust, resilient, nachvollziehbar, vertrauenswürdig und datenschutzkonform sein. Hierzu müssen erst noch geeignete technische und rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden:
- Nötig ist eine sichere und gegenüber Störungen robuste Entwicklung der KI durch konsequente Verankerung des Prinzips Security by Design und einem ausreichenden Schutz der Integrität der KI-Systeme und der davon verarbeiteten Daten.
- Ferner bedarf es einer fundierten Abschätzung der Folgen eines unzureichenden Wirklichkeitsmodells, da ein KI-System durch fehlerhafte Modellierung oder unzureichenden Trainingsdaten sonst zufällig auftretende Korrelationen lernt, die keinen inhaltlichen Zusammenhang besitzen oder diskriminierende Strukturen sogar noch verfestigen können.
Der Wortlaut der kompletten Stellungnahme der GI ist abrufbar unter https://gi.de/fileadmin/GI/Allgemein/PDF/2018-12-05_Stellungnahme_KI_Strategie_.pdf
Die KI-Strategie der Bundesregierung ist wiederum abrufbar unter https://www.bmbf.de/files/Nationale_KI-Strategie.pdf
Bernhard C. Witt
Dipl.-Inf., Senior Consultant für Datenschutz und Informationssicherheit
bcwitt@it-sec.de
Spätestens das In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die damit verbundene Androhung drastischer Bußgelder sollte Unternehmen dazu motivieren, ihre Praxis der Datenverarbeitung zu überprüfen und anzupassen.
Dennoch erhielt ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur nun ein Bußgeld von 300.000 €, weil es Telefonnummern betroffener Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke genutzt hatte.
Zwar kann Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse des werbenden Unternehmens betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Aber auch mit Inkrafttreten der DSGVO gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiterhin. Daher muss nach wie vor die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, wenn man deren Daten zum Zwecke der Telefonwerbung verarbeiten möchte. Ohne Einwilligung ist Telefonwerbung nur in sehr restriktivem Maße erlaubt.
Darüber hinaus erhob das Unternehmen die Daten der betroffenen Personen wohl teilweise bei unseriösen Quellen, übermittelte die Daten in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau und soll mitunter Subunternehmen für die Datenverarbeitung eingesetzt haben, die bereits negativ wegen entsprechender Praktiken aufgefallen waren.
Ergebnis der unbefugten Datenverarbeitung war, dass die Angerufenen „äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend“ werblich angesprochen worden sein sollen. Auch ihr Recht aus Art. 21 Abs. 2 DSGVO, einer solchen Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu widersprechen, wurde laut Bundesnetzagentur ignoriert: So wurden betroffene Personen „häufig mehrmals kontaktiert, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten“.
Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2018). Der weitere Fortgang des Bußgeldverfahrens bleibt daher abzuwarten.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das E-Government-Gesetz
Unscheinbar kam sie daher, die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen im Jahre 2014. In formelles nationales Recht wurde sie erst im April 2017 umgesetzt, durch eine Änderung des E-Government-Gesetzes, doch nun geht es Schlag auf Schlag. Der Bund hat seine E-Rechnungs-Verordnung schon letztes Jahr verabschiedet und die Länder sollen noch in diesem Monat folgen. Der Bund will bereits in diesem Monat mit seinem zentralen E-Rechnungs-Portal online gehen. Doch was ist die Konsequenz?
Bis spätestens April 2020 müssen auch die Kommunen in Deutschland die Voraussetzung dafür schaffen, dass sie elektronische Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können. Wer sich bislang noch nicht damit beschäftigt hat, sollte dies schleunigst nachholen, wissen wir doch spätestens seit der Umsetzung der DSGVO, dass kleine Verordnungen durchaus große praktische Auswirkungen haben können und dass derartige Anpassungen nicht von heute auf morgen zu schaffen sind.
Konkret: Jede Kommune (und auch alle weiteren öffentlichen Einrichtungen der Länder und natürlich auch des Bundes) ist in Zukunft verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen und zu bearbeiten. Bei geschätzten 75,8 Millionen Rechnungen pro Jahr alleine auf kommunaler Ebene keine Kleinigkeit. Wo bislang Papierrechnungen von Schreibtisch zu Schreibtisch wandern, geprüft, freigegeben, gestempelt, gelocht und abgelegt werden, sollen nun durch den digitalen Workflow viel Arbeit, Zeit und Ressourcen eingespart werden.
Was ist eine X-Rechnung?
Der Empfang von E-Rechnung bedeutet nicht, dass die Kommune auch Rechnungen als PDF im digitalen Postfach akzeptiert. Es handelt sich bei der E-Rechnung um ein eigenes, maschinenlesbares Format, in Deutschland X-Rechnung genannt, welches ein auf XML basierendes semantischen Datenmodell darstellt und damit den für Deutschland verbindlichen Standard definiert. Zur Bearbeitung von E-Rechnungen werden seitens der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) kostenlose Tools sowohl für Unternehmen als auch für die Behörden bereitgestellt, mittels derer Rechnungen einerseits erstellt werden, dann aber auch durch die Behörden weiterverarbeitet werden können.
Der Vorteil für die Unternehmen? Jedem Lieferanten einer Kommune oder eines sonstigen öffentlichen Auftraggebers ist es dann erlaubt, seine Rechnungen online an die Kommunen zu übermitteln, wo sie schneller bearbeitet werden können, so dass die Lieferanten ihr Geld schneller bekommen. Die Kommunen erhalten durch E-Rechnungen den Überblick über eingegangene aber unbezahlte Rechnungen, es lässt sich nachvollziehen, auf welchem Schreibtisch sich welche Rechnung gerade zur Freigabe befindet und Vorgänge lassen sich elektronisch natürlich deutlich schneller suchen und nachvollziehen.
Was ist zu tun?
Die Herausforderung für die Kommunen ist es einerseits, ihre Arbeitsprozesse auch entsprechend anzupassen. Keinem ist geholfen, wenn die Rechnungen nur ausgedruckt und dann weiter „traditionell“ in Papierform bearbeitet werden. Das heißt, neue Workflows müssen definiert werden, um die digitale Bearbeitung sicherzustellen.
Im Sinne des Datenschutzes sollten dann Berechtigungskonzepte neu überdacht und implementiert werden, denn auch in den X-Rechnungen werden sich in Zukunft zahlreiche personenbezogen Daten finden, seien es Ansprechpartner, persönliche Telefonnummern von Sachbearbeitern aber vor allem die personenbezogenen Daten in den Buchungstexten sind trotz E-Rechnung durch die DSGVO geschützt.
Datenschutz und Datensicherheit
Weiß man, wer wem wann welche Rechnung gestellt hat, so sagt dies einiges über die beteiligten Parteien aus. Daher werden auch an die Ansprüche an die Datensicherheit in den Kommunen wachsen. Regelmäßige IT-Health-Checks und Pentests sollten auch in den Kommunen durchgeführt werden. Die Verzeichnisse für Verarbeitungstätigkeiten (ehemals Verfahrensverzeichnisse) sollten den neuen Prozessen angepasst werden bzw. neue Prozesse müssen definiert werden. Sofern Sie noch keine Projektgruppe gebildet haben, sollte dies umgehend passieren. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt, müssen die entsprechenden Mittel zur Umsetzung eingeplant und bereitgestellt werden.
Wenn Sie bei der Umsetzung feststellen sollten, dass Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Céline Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, 2 AZR 681/16) befasste sich mit der Frage, ob personenbezogene Daten, die mittels Überwachungssoftware auf einem Arbeitsplatz-Rechner erhoben wurden, auch zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen.
Über einen Software-Keylogger, der auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC eines Mitarbeiters installiert wurde, wurden die Tastatureingaben des Mitarbeiters protokolliert sowie in regelmäßigen Abständen Screenshots vom Bildschirm angefertigt. Diese Maßnahme des Arbeitgebers erfolgte wohl heimlich oder zumindest gab der Arbeitgeber einen anderen Zweck für eine solche Datenverarbeitung an.
Anschließend wurden die Daten jedoch zum Zwecke der Verhaltenskontrolle des Mitarbeiters verwendet und das dadurch aufgedeckte Fehlverhalten des Mitarbeiters als Anlass zur Kündigung genommen.
Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die Begehung von Vertragsverletzungen zu seinen Lasten oder gar Straftaten durch den Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis aufzudecken. Nach Sicht des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitgeber jedoch vor Einsatz der Überwachungssoftware keinen „auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ (Pressemitteilung Nr. 31/17 des Bundesarbeitsgerichts). Das Bundesarbeitsgericht hat daher bereits die mit dieser anlass- und lückenlosen Überwachung einhergehende Datenerhebung als unzulässig erachtet, da dies gegen das Datenschutzprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Somit dürfen die in unzulässiger Weise erhobenen Daten nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Und ohne die Daten lässt sich die Kündigung des Mitarbeiters nicht rechtfertigen.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.