Wir hatten bereits in unserem Blogbeitrag im Juli 2019 darüber berichtet und seit November 2019 ist es auch „amtlich“: Unternehmen müssen erst ab 20 Mitarbeitern, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Seit dem 26.11.2019 ist der neue § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG in Kraft getreten.
Natürlich müssen Unternehmen auch ohne einen Datenschutzbeauftragten ihren Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vollständig nachkommen.
Die Anzahl der Personen spielt aber auch weiterhin keine Rolle, wenn Unternehmen
- Verarbeitungen personenbezogener Daten vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG)
oder
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG).
In diesen Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter weiterhin benannt werden.
S. Kieselmann
Senior Consultant Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Die Mitglieder des Betriebsrats haben Zugriff auf äußerst sensible Unternehmens- und Mitarbeiterdaten. Wir wollen im Folgenden ein paar Maßnahmen aufzeigen, die die Vertraulichkeit hinsichtlich dieser Daten unterstützen.
Wer ist für die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Betriebsrats verantwortlich?
Obwohl es umstritten ist, wer als datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ im Sinne des BDSG für die personenbezogenen Daten im Herrschaftsbereich des Betriebsrats anzusehen ist, dürfte klar sein, dass der Betriebsrat zumindest dafür selbst verantwortlich ist, wie seine Mitglieder mit den Vertraulichkeitserfordernissen umgehen. Das Unternehmen weiß naturgemäß nicht, welche Betriebsratsmitglieder mit welchen Sachverhalten betraut sind, denn diese Maßnahmen unterliegen der Selbstorganisation des Betriebsrats. Daher muss sich der Betriebsrat auch zwingend selbst mit den Maßnahmen, die erforderlich sind um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten, auseinandersetzen. So kommt auch das zitierte Urteil zu dem Schluss, dass der Betriebsrat unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und des technisch Möglichen die Ausgestaltung der Art und Weise der Einsichtsmöglichkeit zu gestalten hat.
Konkrete Maßnahmen
Bezüglich der konkreten Maßnahmen sollte sich der Betriebsrat an den Vorgaben für die Personalabteilung orientieren. Insbesondere gilt:
- Betriebsratsunterlagen müssen gegen unbefugte Einsichtnahme geschützt werden. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform wie für Dateien bzw. deren Anzeige z.B. auf Bildschirmen.
- Betriebsratsunterlagen, die nicht unmittelbar benötigt werden, sind daher in abgeschlossenen Schränken aufbewahren, in der Regel im Betriebsratsbüro.
- Datenschutzbehälter oder angemessene Shredder müssen zur Entsorgung bereitgestellt und durch die Betriebsratsmitglieder verwendet werden.
- In Großraumbüros (von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern) sollten die Betriebsratsmitglieder außerdem folgendes beachten:
- Bildschirme und Unterlagen so stellen und ablegen, dass nicht jeder und vor allem keine Besucher (Kollegen) Einblick haben
- Bildschirmschutz bei Verlassen des Arbeitsplatzes aktivieren
- Sichtschutzfolie verwenden, falls der Arbeitsplatz/Bildschirm nicht anders geschützt werden kann.
Die entsprechenden finanziellen Mittel müssen durch den Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG bereitgestellt werden.
Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn wir Ihnen bei Fragen zum Thema technische und organisatorische Maßnahmen weiterhelfen können.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Am 05.07.2017 wurde das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) verkündet.
Mit Art. 1 DSAnpUG-EU wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-Neu) neu beschlossen, um Regelungsaufträge und Handlungsoptionen (Öffnungsklauseln) aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umzusetzen. Das BDSG-Neu wird am 25.05.2018 in Kraft treten.
Art. 7 DSAnpUG-EU tritt gemäß Art. 8 Abs. 2 DSAnpUG-EU jedoch bereits einen Tag nach Verkündung in Kraft und sieht bis zum 25.05.2018 noch eine Änderung des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor: Der nun neu eingeführte § 42b BDSG sieht einen Rechtsbehelf vor, welcher es den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bereits jetzt ermöglicht, gegen Angemessenheitsbeschlüsse oder Beschlüsse der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Standardvertragsklauseln (zukünftig: „Standarddatenschutzklauseln“) vorzugehen: So können die Aufsichtsbehörden ab sofort das Bundesverwaltungsgericht veranlassen, beispielsweise den Durchführungsbeschluss zum EU-US Privacy Shield ((EU) 2016/1250 vom 12.07.2016) oder den Beschluss der EU-Kommission vom 05.02.2010 (2010/87/EU), der im Annex die Standardvertragsklauseln enthält, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen bzw. die Frage zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Die Einführung des § 42b BDSG ist damit die Konsequenz aus dem Safe Harbor-Urteil des EuGH vom 06.10.2015, in dem der EuGH festgestellt hat (vgl. Urteil im Volltext, insbesondere Rn 65, unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd54db4a4232764d349fe6a58e115fe8fb.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRbx10?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=199052), dass es der nationalen Kontrollstelle an der Befugnis fehlte, die von ihr für begründet erachteten Beschwerden betroffener Personen gegen die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in die USA auf Basis von Safe Harbor vor den nationalen Gerichten geltend machen zu können.
Im Kontext des Safe Harbor-Urteils des EuGH stellten die Aufsichtsbehörden ebenso die Zulässigkeit des alternativen Rechtsinstruments der Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in die USA in Frage und kritisierten den nachfolgenden Angemessenheitsbeschluss basierend auf den Abreden zum EU-US Privacy Shield als unzureichend (vgl. ULD Schleswig-Holstein zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, S. 4, https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/internationales/20151014_ULD-Positionspapier-zum-EuGH-Urteil.pdf bzw. die Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe (zukünftig: Europäischer Datenschutzausschuss), die aus Vertretern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten besteht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/press-material/press-release/art29_press_material/2016/20160726_wp29_wp_statement_eu_us_privacy_shield_en.pdf).
Es bleibt daher spannend, inwiefern die deutschen Aufsichtsbehörden nun diese Möglichkeit, die ihnen § 42b BDSG eröffnet, ausschöpfen und Feststellungsklage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.