In unserer heutigen Kommunikation sind Videokonferenzen nicht mehr wegzudenken. Deren Bedeutung hat sich durch die Corona-Krise noch weiter vergrößert. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aus diesem Grund im Oktober 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen erläutert. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Verantwortliche hat verschiedene Möglichkeiten ein Videokonferenzsystem zu betreiben. Er kann das Videokonferenzsystem selbst betreiben, durch einen externen IT-Dienstleister betreiben lassen oder einen Online-Dienst nutzen.
Selbst betriebener Dienst
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es am vorteilhaftesten das Videokonferenzsystem selbst zu betreiben, da der Verantwortliche dadurch selbst entscheiden kann, welche Software verwendet wird und welche Daten verarbeitet werden. Auch muss dann kein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Allerdings liegt es in diesem Fall am Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und das Videokonferenzsystem zu betreiben und zu warten, d.h. der Verantwortliche muss dazu sowohl in technischer als auch in personeller Sicht in der Lage sein.
Externer Dienstleister
Der Verantwortliche kann einen externen IT-Dienstleister zum Betrieb der Software beauftragen und mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuverlässigkeit und der Geeignetheit, der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Hinsichtlich der Software ist zu prüfen, ob Datenabflüsse an den Hersteller oder Dritte erfolgen. Für die Datenabflüsse muss entweder eine Rechtsgrundlage bestehen oder sie müssen unterbunden werden.
Online Dienst
Der Verantwortliche kann schließlich auch bereits bestehende Online-Dienste nutzen. Auch in diesem Fall muss er einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Bei der Auswahl des Anbieters muss der Verantwortliche insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Da viele Anbieter von Videokonferenzsystem die Daten in den USA verarbeiten, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Eine Datenübermittlung in die USA kann seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shield durch den EuGH nicht mehr auf dieses gestützt werden. Denkbar ist aber eine Verwendung von Standardvertragsklauseln und anderen vertraglichen Garantien, es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können. Es ist deshalb eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen! Im Zweifel muss der Datenexport unterbleiben.
Außerdem muss der Verantwortliche die Software prüfen, z.B. auf Datenabflüsse und Zugriffsrechte, und ggf. Anpassungen vornehmen. Sollte der Anbieter Daten auch zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter (z.B. zum Nutzerverhalten oder Tracking zu Werbezwecken) verarbeiten, ist für jede Offenlegung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für diesen Fall ist außerdem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat bei der Nutzung von Videokonferenzsystem verschiedene Pflichten. Er muss insbesondere:
- seine Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO erfüllen und die Teilnehmer klar und eindeutig über die mit der Nutzung des Dienstes verbundenen Datenverarbeitungen informieren.
- Die Datenverarbeitungen nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage vorzunehmen.
- die Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO gewährleisten.
- Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abschließen.
- die Veranstaltung der Videokonferenz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- sorgfältig prüfen, ob Daten in Drittländer (insbesondere die USA) übermittelt werden dürfen. Hierbei müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Fazit
Prüfen Sie vor der Einführung eines Videokonferenzsystems daher sorgfältig, ob es datenschutzkonform ist und welche weiteren Anforderungen beachtet werden müssen.
Es ist außerdem empfehlenswert eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen im Unternehmen zu implementieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Mitarbeiter darin gleichzeitig aufzuklären und zu sensibilisieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzen ermöglichen im Berufsalltag nicht nur eine persönlichere Kontaktpflege als ein Telefonat. Durch die Möglichkeit den Bildschirm zu teilen, können mehrere Personen gleichzeitig und gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Konferenzen und Schulungen, ja sogar ärztliche Untersuchungen, Parteitage und Demonstrationen werden mittlerweile per Videokonferenz durchgeführt, was nicht nur Reisezeiten und damit – kosten spart, sondern darüber hinaus auch einen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch zukünftig Videokonferenzen vermehrt eingesetzt werden. Umso wichtiger ist es, sicherzustellen dass die Videokonferenzen auch datenschutzrechtlich einwandfrei ablaufen.
Voraussetzungen für sichere Videokonferenzen
Vorab die schlechte Nachricht: Nach Auffassung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfüllt keine der gängigen Anbieter (z.B. Microsoft Skype oder Zoom Video) sämtliche datenschutzrelevanten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Eine detaillierte Übersicht durch die Behörde in Kürze wird in Aussicht gestellt.
Zu achten sei indes auf folgende Punkte:
- Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung mit dem Diensteanbieter;
- Dies führt dazu, dass die Daten weder für eigene Zwecke des Diensteanbieter verwendet werden noch an Dritte weitergegeben werden dürfen.
- Vermeidung des Transfers in Drittstaaten außerhalb der EU;
- Falls ein Drittstaatentransfer nicht vermeidbar ist, weil der Anbieter (wie oftmals) in den USA ist: Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Transfers durch Standardvertragsklauseln, Privacy-Shield o.ä.
- Nutzung von verschlüsselten Kanälen sowohl für die Vermittlung der Verbindungen als auch für die Übertragung von Ton- und Bilddaten;
- Falls keine Verschlüsselung angeboten wird, nur Anbieter aus der EU/EFTA wählen
- Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) müssen zudem beachten, dass nur solche Dienstleister eingesetzt werden, die bei einem Vertraulichkeitsbruch auch strafrechtlich belangt werden können.
- Für medizinische Leistungserbringer gilt es darüber hinaus, Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zu beachten, wonach der Videodienstanbieter den schriftlichen Nachweis führen muss, dass er die entsprechenden Vorgaben einhält.
Risikoabwägung
Anders als bei Telefonaten ist der Betreiber eines Videokonferenzsystems nicht durch das Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Theoretisch ist damit denkbar, dass sowohl der Dienstebetreiber als auch sonstige unbefugte Dritte sich in die Konferenz mit einwählen, Aufzeichnungen erstellen oder gar Inhalte manipulieren. Selbst wenn Sie den Diensteanbieter vertraglich verpflichten hiervon abzusehen, wird es in der Regel schwer sein, einen solchen Anspruch außerhalb der EU auch durchzusetzen. Zudem behalten sich manche Anbieter vor, Persönlichkeits- und Nutzungsprofile der Gesprächsteilnehmer zu erstellen und auszuwerten ggfs. auch an Dritte zu verkaufen.
Es empfiehlt sich daher, auf größere, bekannte Anbieter auszuweichen, die bei Missbrauch zumindest einen Ruf zu verlieren haben. Außerdem müssen Sie abwägen, welche Inhalte in der Videokonferenz abgesprochen werden und wie groß der Schaden wäre, wenn ein unbefugter Dritter Kenntnis über diese Inhalte hätte.
Risiko identifizieren und minimieren
Zur Minimierung des Risikos empfiehlt es sich einerseits, die Anbieter Ihres Videodienstes und auch das „Kleingedruckte“ im Vertrag genau zu überprüfen und damit Risiken zu identifizieren. Andererseits können Sie auch durch sogenannte organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die Risiken überschaubar bleiben, etwa indem Sie eine Richtlinie für die Durchführung von Videokonferenzen erstellen. In einer solchen Richtlinie können Sie festlegen, welche Themen im Rahmen von Videokonferenzen vermeidbar sind. Oftmals lassen sich Themen auch per einfacher Telefonkonferenz über das reguläre Festnetz klären, wo die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte über das Fernmeldegeheimnis gewahrt bleiben.
Fazit und Ausblick
Am sichersten ist es, wenn Sie Ihre Videokonferenzlösung selbst betreiben. Sofern Sie dies für Sie nicht mit angemessenem Aufwand und angemessenen Kosten zu realisieren ist, versuchen Sie einen seriösen Anbieter möglichst innerhalb der EU zu finden. Erstellen Sie eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen und benennen Sie Themen, die in derartigen Konferenzen nicht erörtert werden dürfen.
Falls Sie Fragen dazu haben melden Sie sich gerne bei uns, damit wir Sie unterstützen können.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Die Aufsichtsbehörden in Hamburg und Bayern haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Google Analytics-Cookies nur mit Einwilligung gesetzt werden dürfen.
Eine weitere wichtige Aussage in diesem Zusammenhang ist außerdem, dass die Aufsichtsbehörden Google LLC nicht mehr als Auftragsverarbeiter der Website-Betreiber ansehen: „Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren so fortentwickelt, dass es in der aktuellen Gestaltung keine Auftragsverarbeitung mehr darstellt. Vielmehr räumt sich Google als Anbieter das Recht ein, die Daten auch zu eigenen Zwecken zu verwenden.“
Die Konsequenz hieraus ist, dass nach Ansicht der Aufsichtsbehörden Google LLC damit aktuell gegen seine eigenen Auftragsverarbeitungsbedingungen (Ziffer 5.2, Weisungsgebundenheit) verstoßen würde. Leider sind bislang aus dieser Auffassung keine sichtbaren Schritte seitens der Aufsichtsbehörden gegen Google LLC an die Öffentlichkeit gedrungen.
Website-Betreibern ist zu empfehlen, sich den Einsatz von Google Analytics gut zu überlegen. Zwar haben die Aufsichtsbehörden immer wieder beteuert, man werde sich zunächst an die Hersteller/Anbieter wenden, wenn diese für die Vertragsgestaltung verantwortlich sind (so zum Beispiel auch im Zusammenhang mit Microsoft), allerdings ist das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Website-Betreiber und Google LLC zumindest ungeklärt und damit auch angreifbar.
S. Kieselmann
Senior Consultant Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Bei Google Analytics handelt es sich um ein Instrument zum Webtracking bzw. zur Reichweitenanalyse im Internet, mit dem das Surfverhalten der Webseitennutzer anhand der über diese erhobenen Daten (Online-Kennzeichnungen (einschließlich Cookie-Kennungen), Internet-Protokoll-Adressen und Gerätekennungen, vom Webseitenbetreiber vergebene Kennzeichnungen) zu Zwecken der bedarfsgerechten Gestaltung der Webseiten analysiert werden kann. Um einen datenschutzkonformen Einsatz des Analysetools Google Analytics gewährleisten zu können, sind eine Reihe von Maßnahmen durch den Webseitenbetreiber (= Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) zu ergreifen.
Insbesondere muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Webseitenbetreiber und dem Anbieter von Google Analytics abgeschlossen werden. Der bisher von Google Inc. zur Verfügung gestellte Vertrag entspricht noch nicht den Vorgaben von Art. 28 DSGVO. Daher stellt Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.) nun unter https://privacy.google.com/businesses/processorterms/ sog. „Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen“, die alle Regelungsinhalte aus Art. 28 DSGVO enthalten, zur Verfügung, denen die Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen, in ihren Kontoeinstellungen zustimmen müssen.
Der Webseitenbetreiber muss des Weiteren zustimmen, dass Daten der Webseitennutzer auch außerhalb der EU/EWR übermittelt werden. Diese Datenübermittlungen in Drittstaaten sollen gemäß den Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen jedoch abgesichert sein durch die seit dem 26.09.2016 bestehende Privacy Shield-Zertifizierung der Google LLC sowie ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften (https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI&status=Active).
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, mit dem der bisher von Google zur Verfügung gestellte Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgestimmt wurde, zu den neuen Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen äußern wird.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Sofern Microsoft-Kunden mit Sitz in der EU/EWR die Online-Dienste der Microsoft Corporation (z.B. Office 365) nutzen, werden personenbezogene Daten, für die sie verantwortlich sind, von Microsoft im Auftrag verarbeitet und in Rechenzentren gespeichert, die sich u.a. auch in Drittstaaten befinden.
Die von Microsoft zur Verfügung gestellten Online Services Terms (OST) in ihrer jeweils aktuellen Form müssen daher den Vorgaben der Artikel 28 sowie 44 ff Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechen.
Was ist dabei für die Verantwortlichen als schwierig anzusehen?
Der Aufbau des Textes ist eher undurchsichtig gestaltet:
Zum einen ist der Aufbau der OST insgesamt recht unübersichtlich gestaltet. Dies zeigt sich einmal dadurch, dass die einzelnen Bestandteile der notwendigen Bestimmungen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO nicht zusammenstehen, sondern im gesamten Text oder über Verweise zu anderen Verträgen, einzelnen Abschnitten oder Anhängen eher versatzstückhaft zu finden sind. So ergeben der eigentliche Volumenlizenzvertrag sowie die Data Processing Terms (DPT) (S. 11 ff der OST in der Version vom Juli 2017) den Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Gleichzeitig sieht die Erfüllung des Volumenlizenzvertrags die Erfüllung der Standardvertragsklauseln (Anhang 3 zu den OST in der Version vom Juli 2017, auf welchen in den DPT verwiesen wird) vor (vgl. S. 11 ff der OST in der Version vom Juli 2017). Das erschwert eine schnelle Übersicht aller Regelungen erheblich. Alle wichtigen Bestimmungen müssen also aus verschiedenen Passagen und Bestimmungen herausgelesen und vom Verantwortlichen erst zu einem Gesamtbild zusammengesetzt werden. Zudem gelten die DPT nur für bestimmte Online-Dienste.
Die Angaben zu den Verarbeitungsstandorten sind teilweise widersprüchlich:
Zum einen gibt Microsoft an, dass die Daten in den USA, aber eben auch in allen Ländern verarbeitet werden können, in welchen das Unternehmen einen Standort bzw. eine Tochtergesellschaft hat (vgl. S. 9 der OST in der Version vom Juli 2017). Zum anderen wird je nach Online-Dienst ein gesonderter Ort genannt, an denen die Daten physisch gespeichert werden, entweder begrenzt auf ein sog. „Geo“ (z.B. Europäische Union oder Vereinigtes Königreich), die USA, das Land, in dem der Kunde seinen Mandanten-Account bereitstellt oder den Dienst konfiguriert, wo er bereitgestellt werden soll (vgl. S. 12 der OST in der Version vom Juli 2017), wenn nicht bei dem jeweiligen Online-Dienst zusätzliche Standorte gelten. Gleichzeitig wird über die Webseite http://www.microsoft.com/online/legal/v2/?docid=25&langid=de-DE der Speicherort am Sitz des Microsoft-Kunden festgemacht, also z.B., wenn der Sitz in der Europäische Union ist, werden Daten in Irland, den Niederlanden, Österreich, Finnland und den USA gespeichert. Die Standortangaben begrenzen sich zudem auf das Land, genaue Adressen werden nicht bekannt gegeben.
Zusammen mit den Standorten der zahlreichen eingesetzten Auftragsverarbeiter, sämtlichen Microsoft-Gesellschaften und den Rechenzentren an unbestimmten Orten eröffnet sich zugleich ein sehr großes wie auch für den Verantwortlichen undurchsichtiges Gebiet, in dem eine Verarbeitung stattfinden kann.
Ein Einspruch gegen den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter ist faktisch nicht möglich:
Weiterhin ist auch beachtlich, dass mit Abschluss des Vertrags der Verantwortliche in den OST zustimmt, dass Microsoft weitere Auftragsverarbeiter einsetzen darf, ohne die eingesetzten Dienstleister zu benennen oder auf die Webseite zu verlinken, wo die Liste der Auftragsverarbeiter bereitgestellt wird.
Microsoft stellt spätestens 6 Monate vor Bestimmung eines neuen Auftragsverarbeiters eine Liste mit den konkreten Daten dieser weiteren Verarbeiter zur Verfügung. Allerdings kann ein Einspruch des Verantwortlichen gegen einen dieser Verarbeiter dann nur durch eine Kündigung des Dienstes, welcher durch den weiteren Auftragsverarbeiter umgesetzt werden soll, wirksam gemacht werden. Sollte dieser Dienst ein Teil einer größeren Anwendung sein, stellt die Teilkündigung dann sogar eine Kündigung der gesamten Anwendung dar.
Sofern der Dienst also noch weiter genutzt werden soll, ist faktisch ein wirksamer Einspruch gegen den weiteren Auftragsverarbeiter nicht möglich.
Ob diese Auslegung des Einspruchs des Verantwortlichen mit der DSGVO konform ist, ist doch wenigstens fraglich.
Das Schriftformerfordernis wird nicht gewahrt:
Mit Art. 28 Abs. 9 DSGVO ist ein Abschluss des Vertrags zur Auftragsverarbeitung in Schriftform nicht mehr zwingend. In den OST werden jedoch auch die Standardvertragsklauseln zum Bestandteil des Vertrages, um insbesondere die mit der Nutzung der Online-Dienste verbundene Datenübermittlung in Drittstaaten abzusichern. Die Standardvertragsklauseln sind aber nur wirksam, wenn sie, wie im Annex zum Beschluss der EU-Kommission vom 05.02.2010 (2010/87/EU) vorgegeben, verwendet und nicht verändert werden. Durch die Unterschriftsfelder und in den Anhängen durch den Satz "Dieser Anhang ist Bestandteil der Klauseln und muss von den Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden“ deutet vieles darauf hin, dass der Abschluss der Standardvertragsklauseln der Schriftform bedarf. Es bleibt also fraglich, ob Standardvertragsklauseln mit der aufgedruckten Unterschrift durch den Corporate Vice President von Microsoft und ohne Unterschrift des Microsoft-Kunden in letzter Konsequenz wirksam einbezogen werden können.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
Oftmals wird innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zwischen den einzelnen Unternehmen unterschieden und es werden personenbezogene Daten unüberlegt ausgetauscht, z.B. im Personalwesen oder bei der Einbindung von Kollegen aus anderen Unternehmen in den Kundensupport.
Dabei sind auch die einzelnen Unternehmen einer Unternehmensgruppe zueinander grundsätzlich Dritte. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält kein Konzernprivileg. Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten, für die es verantwortlich ist, gegenüber anderen Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, offenlegt, muss diese Offenlegung daher datenschutzrechtlich abgesichert werden:
Der Verantwortliche kann die anderen Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, als Auftragsverarbeiter einsetzen und diese Auftragsverhältnisse über Verträge zur Auftragsverarbeitung absichern. Hierzu muss der Verantwortliche einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit jedem Unternehmen oder mit dem Mutterkonzern, welcher wiederum die anderen Unternehmen als weitere Auftragsverarbeiter einsetzt, abschließen. Dies kann über einen Intercompany-Vertrag geregelt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. der bestehenden Datenschutzvereinbarung bzw. dem Intercompany-Vertrag i.S.v. Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Der Datenaustausch innerhalb eines Konzerns ist durch den Erwägungsgrund 48 der DSGVO als „berechtigtes Interesse“ privilegiert. Der Verantwortliche, der Teil einer Unternehmensgruppe ist, darf daher personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe übermitteln, sofern die empfangenden Unternehmen dieser Unternehmensgruppe ebenso angehören, die empfangenden Unternehmen dieser Unternehmensgruppe ihren Sitz innerhalb der EU/EWR haben, es internen Verwaltungszwecken dient und im Falle einer gemeinsamen Verarbeitung eine Vereinbarung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO geschlossen wurde. Im Fall der gemeinsamen Verarbeitung kann dies in den Intercompany-Vertrag aufgenommen werden. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Sofern mit dem konzerninternen Datenaustausch Datenübermittlungen in Drittstaaten verbunden sind (z.B. weil ein Unternehmen seinen Sitz in den USA hat), müssen zusätzlich die Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO beachtet werden.
Wir empfehlen, die konzerninternen Datenflüsse zu ermitteln, zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen und etwaige damit verbundene Datenübermittlungen in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau datenschutzrechtlich abzusichern.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Auftragsverarbeitung europaweit einheitlich. Die neuen Regelungen orientieren sich inhaltlich weitestgehend an § 11 BDSG. Über die in Art. 28 DSGVO enthaltenen Neuerungen gegenüber dem alt Bekannten möchten wir Sie heute in unserem Blogbeitrag informieren.
Zum einen finden sich sprachliche Änderungen in der neuen Gesetzesnorm. So wird nicht mehr vom Auftragsdatenverarbeiter gesprochen, sondern lediglich nur noch vom Auftragsverarbeiter. Neu ist zudem, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag nun auch außerhalb der Europäischen Union stattfinden kann. Der Auftragsverarbeiter hat ferner den Verantwortlichen zu unterstützen, damit dieser seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte nachkommen kann. Des Weiteren muss eine Unterstützungsleistung bezüglich der Pflichten des Verantwortlichen aus Art. 32 ff DSGVO erfolgen. Diese neuen Pflichten müssen in die aktuell bestehenden Verträge zur Auftrags(daten)verarbeitung bis Mai 2018 mit aufgenommen werden.
Unabhängig vom Vertragswerk werden künftig einige neue Regelungen und Pflichten für die Auftragsverarbeiter zu beachten sein. Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO beispielsweise, müssen anders als nach dem BDSG auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen.
Als Unternehmen sollten Sie bereits in der aktuell bestehenden Übergangsphase Ihre bestehenden Prozesse und Verträge zur Auftragsverarbeitung überprüfen und die erforderlichen Änderungen zeitnah und zügig vornehmen. Neue Verträge sollten Sie bereits auf Grundlage der DSGVO schließen. Ein entsprechendes Muster hierzu hat it.sec bereits in deutscher und englischer Sprache für ihre Kunden erstellt.
Dr. Bettina Kraft
Beraterin für Datenschutz
Justiziarin