Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Insbesondere der US-amerikanische Anbieter Zoom fiel bereits mehrfach durch Sicherheits- und Datenschutzmängel auf. Sogar die New Yorker Generalstaatsanwaltschaft sah sich nach einigen unschönen Zwischenfällen gezwungen, Ermittlungen aufzunehmen. Mittlerweile hat man bereits Nachbesserungen in Aussicht gestellt. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, als Außenstehender einfach an fremden Videokonferenzen teilzunehmen.
Wichtig für Unternehmen ist: Sprechen sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Ansonsten können sich Schnellschüsse zum öffentlichkeitswirksamen Debakel entwickeln. Selbst das bayerische Innenministerium bot ungesicherte Zugänge zu Videokonferenzräumen an. Lassen wir uns dies eine Warnung sein und weiterhin besonnen auf die Herausfordeungen der Krise reagieren.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Angesichts der Ausbreitung des Corona-Virus ist die momentane Lage vor allem durch Unsicherheit geprägt. Weltweit ergreifen Staaten alle sich bietenden Möglichkeiten, um ein besseres Bild der Situation zu bekommen. Einige Nationen, vor allem in Asien, setzen dabei auf das umfassende Tracking von Mobiltelefonen. Aus Sicht des Datenschutzes stellen sich hierzu verschiedene Fragen. Es mag sein, dass Bewegungsprofile generell Aufschluss über die Mobilität einer Gesellschaft geben können. In diesem Sinne hat auch der Bundesdatenschutzbeauftragte eine anonymisierte Auswertung von Mobilfunkdaten bereits durchgewunken. Wäre eine solche Maßnahme mit Personenbezug geeignet, um zuverlässig die Ausbreitung eines Virus in der physischen Wirklichkeit abzubilden? Schon aus technischen Gründen sind Zweifel angebracht. Erstens sind die Abfragen von Mobilfunkzellen in Bezug auf den Standort nicht ausreichend genau, um eine ansteckungsrelevante Distanz von 1,50 m abzubilden. Dies gilt wohl auch bei Nutzung von GPS, welches zwar im Meterbereich genauer arbeitet, aber dennoch nicht den physischen Kontakt zwischen zwei Personen abbilden kann, zumal es als satellitengestütztes System innerhalb von Gebäuden nicht zuverlässig funktioniert. Hinzu kommt die Frage, wie es sich bei Funklöchern, eingeschaltetem Flugmodus oder leerem Akku verhält.
Spätestens unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands stellt sich die Frage, ob es zur Zeit nicht sinnvollere, medizinische und hygienische Maßnahmen gibt, die den gewünschten Zweck besser erreichen können, als die Erstellung eingriffsintensiver Bewegungsprofile.
Gegen die freiwillige Installation einer entsprechenden App mit Personenbezug ist aus Sicht des Datenschutzes bei ausreichender Information der Nutzer nichts einzuwenden. Hierbei würde man versuchen, mittels (eingeschaltetem) Bluetooth-Nahbereichsfunk Aufschlüsse über Kontakte zu möglicherweise Infizierten zu erhalten. Diese könnten auch im Nachhinein genutzt werden, um gefährdete Kontaktpersonen ggf. in Quarantäne zu nehmen.
Fraglich ist aber, ob die technische Umsetzung in kurzer Zeit gut und sicher gelingen kann. In einem anderen Zusammenhang scheint dies nicht der Fall zu sein. Das Computermagazin c`t hat in der COVID-19-App der Telekom insbesondere in puncto Verschlüsselung schwerwiegende Sicherheitslücken aufgedeckt. Hierdurch waren unbefugte Zugriffe auf den Server möglich.
Gerade wenn es sich um sensible personenbezogene Daten handelt sind jedenfalls hohe Anforderungen an den Datenschutz und die informationstechnische Sicherheit von Apps zu stellen!
Auch die Aufsichtsbehörden haben hierzu bereits Stellung bezogen.
Wir wünschen allen direkt und indirekt von „Corona“ Betroffenen viel Kraft und Durchhaltevermögen!
Florian S.
Ass. Jur. | M.A.
Consultant für Datenschutz
Die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus hat unser gesellschaftliches Leben weiterhin fest im Griff. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. April aufrechtzuerhalten. Dabei ist auch der Datenschutz weiterhin von großer Bedeutung.
Teilweise wird eine Einschränkung des Datenschutzes gefordert, um besser gegen die schnelle Ausbreitung des Virus vorgehen zu können. Es geht darum, wie personenbezogene Daten zu diesem Zweck eingesetzt und verarbeitet werden können. Im Gespräch ist in diesem Zusammenhang z.B. immer wieder eine App (hierzu berichten wir in einem separaten Blog), die aufgrund von Bewegungsdaten Kontaktpersonen von Infizierten schnell informieren und auf ihr Ansteckungsrisiko hinweisen soll.
Solche Maßnahmen können jedoch je nach Ausgestaltung zu tiefen Grundrechtseingriffen führen. Auch wenn der Datenschutz im Angesicht der Corona-Krise und der Gesundheitsbeeinträchtigungen eher „unwichtig“ wirkt, weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) zu Recht darauf hin, dass der Grundrechtsschutz auch und gerade in Krisenzeiten ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung darstelle, der unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Deshalb werden die Datenschutzbehörden auch weiterhin darauf hinwirken, dass die Datenschutzrechte aller betroffenen Personen gewahrt werden.
Aktuelle datenschutzrechtliche Informationen des BfDI und anderer Stellen zur Corona-Krise finden Sie hier.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.2.2020, 2 U 257/19
In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil beschäftigt sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob eine fehlende Datenschutzerklärung auf der Webseite eines Händlers für einen Interessensverband abmahnfähig ist.
Insbesondere die Frage zur Abmahnfähigkeit einer fehlenden Datenschutzerklärung wird seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) heftig diskutiert und wurde durch die Gerichte in den verschiedenen ersten Instanzen jeweils unterschiedlich beantwortet. Die OLG Stuttgart geht in seiner jüngsten Entscheidung hierzu davon aus, dass Art. 13 DSGVO die entsprechende Norm aus dem Telemediengesetz (§ 13 TMG) als niederrangiges (nationales) Recht verdrängt und damit alleinige Anwendung findet.
Das Gericht stellte fest, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch dazu dienten, dem Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Webseitenbetreiber zu ermöglichen und geht daher davon aus, dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient. Verbraucher hätten auch ein Interesse daran u.a. zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden. Sowie was passiert, wenn der Verbraucher die gewünschten Daten nicht bereitstellt. Daher sei ein Bezug zum Wettbewerbsrecht gegeben. Die Einzelheiten hierzu sind in dem Urteil nachzulesen.
Im Übrigen bejaht das Gericht auch eine Klagebefugnis des klagenden Interessenverbands. Durch die Datenschutzgrundverordnung sei nicht abschließend geregelt, wie private Rechtsansprüche durchgesetzt werden. Die Klagebefugnis der Verbände füge sich vielmehr in den Wertungsrahmen der DSGVO ein und diene dazu, dass auch die Mitbewerber bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten können.
Konsequenzen des Urteils
Nachdem die ursprünglich befürchtete Abmahnwelle mit Beginn der Geltung der DSGVO bezüglich fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung auf den Webseiten zunächst ausgeblieben war, ist aufgrund und unter Verweis auf das vorliegende Urteil mit einer rapide ansteigenden Zahl von Abmahnungen zu rechnen. Umfassende Rechtsklarheit zur Frage der Abmahnfähigkeit wird zwar erst die Entscheidung des BGH hierzu bringen. Gleichwohl ist allen Webseitenbetreibern dringend anzuraten, sich nochmals ausgiebig mit den Datenschutzerklärungen auf ihren Webseiten zu befassen und eine umfassende und gesetzeskonforme Erklärung zu implementieren.
Falls Sie hierbei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Die gesamte Arbeitswelt – und damit auch die Betriebsräte – werden durch das Coronavirus und dessen Auswirkungen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die Betriebsratsarbeit muss aber trotzdem weiter gehen, da die gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auch weiterhin gelten.
Betriebsratssitzungen
Aufgrund der Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte, die die weitere Ausbreitung des Coronavirus verhindern sollen, kommt vermehrt die Frage auf, ob Betriebsratssitzungen in dieser Zeit als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden dürfen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält dazu keine explizite Regelung. Es schreibt aber vor, dass die Sitzungen nicht öffentlich sein müssen und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden müssen. Außerdem sind die Betriebsratssitzungen vertraulich. All dies spricht gegen die Durchführbarkeit einer virtuellen Betriebsratssitzung.
Der Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil hat am 23.03.2020 zwar eine Erklärung abgegeben, in der er virtuelle Betriebsratssitzungen befürwortet, damit die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erhalten bleibt und erklärt, dass er diese in einer solchen Ausnahmesituation für zulässig halte. Dies ist jedoch keine gesetzliche Grundlage, um Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. Deshalb ist auch fragwürdig, ob die Gerichte dieser Auslegung folgen würden.
Wenn Sie das Risiko dennoch eingehen und Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz durchführen wollen, sollten Sie folgendes beachten:
- Die für die Betriebsratssitzungen geltenden Formalien (z.B. Ladung aller Mitglieder, Übersendung der Tagesordnung, Registrierung der Anwesenheit) müssen auch hier beachtet werden. Anstatt der handschriftlich unterzeichneten Anwesenheitsliste, sollte dem Betriebsratsvorsitzenden in dem Fall die Teilnahme an der Betriebsratssitzung in Textform bestätigt werden (z.B. per E-Mail).
- Alle Betriebsratsmitglieder müssen auf elektronischem Weg teilnehmen können.
In der nächsten regulären Betriebsratssitzung sollten Sie die Abstimmungen aus formalen Gründen wiederholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Beschlüsse des Betriebsrats
Auch während der Corona-Krise müssen weiterhin Beschlüsse des Betriebsrats getroffen werden, z.B. zu Home-Office, Kurzarbeit, Überstunden, Schichtarbeit oder zum Schutz der Mitarbeiter.
Damit ein Beschluss des Betriebsrats wirksam ist, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Ordnungsgemäße Ladung des Betriebsrats mit Tagesordnung
- Beschlussfähigkeit des Betriebsrats: Bei Krankheit oder Quarantäne von Betriebsratsmitgliedern, werden Ersatzmitglieder geladen. Sollte es zu so vielen Ausfällen kommen, dass die gesetzlich festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr erreicht wird, ist der Betriebsrat noch beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG.
- Der Beschluss muss in einer Betriebsratssitzung gefasst werden. Das BetrVG sieht nicht die Möglichkeit eines schriftlichen Beschlussverfahrens vor.
- Der Beschluss muss durch nicht öffentliche Abstimmung getroffen werden.
Dies gilt auch weiterhin während der Corona-Krise, d.h. auch bei Erkrankung der Betriebsratsmitglieder, Ausgangssperre, Quarantäne und Home-Office.
Betriebsversammlungen
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen. Sollte bald eine solche Betriebsversammlung anstehen, eine Durchführung aber aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sein, liegt kein Pflichtverstoß des Betriebsrats vor. Der Betriebsrat sollte die Mitarbeiter dann aber auf anderem Weg über Aktuelles informieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Ausweitung der digitalen Nutzung und die allgemeine Hektik während der jetzigen Corona-Pandemie wird derzeit leider vermehrt von Cyberkriminellen missbraucht. Hierauf hatten wir in unserem Blogbeitrag von gestern bereits hingewiesen und Maßnahmen empfohlen, die wir heute in Teil 2 gerne ergänzen möchten:
Machen Sie regelmäßig Backups von Ihren Unternehmensdaten
Im Fall eines Cyber-Angriffs, bei dem bspw. sämtliche Daten verschlüsselt werden, um Ihr Unternehmen auf diese Weise zu erpressen, hilft Ihnen ein gutes Backup-Verfahren.
Wichtig ist, dass die Backupdaten getrennt von den Produktivdaten geschützt aufbewahrt werden und regelmäßig geprüft wird, ob die Datensicherungen vollständig und wiederherstellbar sind.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich
- der Passwort-Sicherheit;
- der verantwortungsvollen Nutzung von betrieblichem E-Mail- sowie Internet-Zugang;
- der Preisgabe von Informationen über soziale Netzwerke, bspw. was neue Entwicklungen in Ihrem Unternehmen betrifft.
Zeigen Sie Cyber-Attacken bei der Polizei an
Wird Ihr Unternehmen Opfer einer solchen Cyber-Attacke, schalten Sie die Polizei ein und erstatten Sie Strafanzeige.
Beachten Sie bitte auch, dass die Pflicht aus Art. 33 DSGVO, solche Datenpannen an die Aufsichtsbehörden zu melden, auch in der jetzigen Situation weiterbesteht.
Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.
- Zugriffsrechte
- Speicherdauer und Informationspflichten
- Umgang mit Besucherdaten
- Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen
- Kurzschulungen für Mitarbeiter im Homeoffice
- Verpflichtungen der Mitarbeiter im Homeoffice
(Hier geht's zu Teil-1 des Blogbeitrags!)
Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:
Dr. Bettina Kraft
Tel. +49 731 20589-0
Bleiben Sie gesund!
Ihre it.sec GmbH
In der aktuellen Situation müssen immer mehr Unternehmen ihre IT-Infrastruktur umstellen, indem sie in kurzer Zeit viele Home-Office-Arbeitsplätze schaffen. Die Ausweitung der digitalen Nutzung und die allgemeine Hektik wird derzeit leider vermehrt von Cyberkriminellen missbraucht. Gerade auch, weil anderen Themen – wie Datenschutz und Datensicherheit – nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden kann oder Mitarbeiter weniger achtsam sind und bspw. auf Phishing-Mails hereinfallen.
Daher sollten auch während der jetzigen Zeit Maßnahmen zur Abwehr von Cyber-Attacken getroffen werden:
Warnen Sie Ihre Mitarbeiter vor Phishing-Angriffen
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter noch einmal darauf hin, dass vermehrt E-Mails, SMS und Chatnachrichten verschickt werden (insbesondere mit Infos zum Coronavirus, mit Angeboten von Atemschutzmasken oder Desinfektionsmitteln sowie Online-Formularen für Reiseverzichtserklärungen oder Spenden), die Schadsoftware in Anhängen oder Links enthalten, die dazu verleiten, sich auf eine kompromittierte oder gefälschte Website zu begeben; solche Phishing-Mails sind das erste Einfallstor in Ihr Unternehmensnetzwerk.
Verstärken Sie die Sicherheit Ihrer Informationssysteme und Unternehmensnetzwerke
Verstärken Sie gerade jetzt Ihre Sicherheitsmaßnahmen zur Erkennung oder Verhinderung von Cyber-Angriffen:
- Inventarisierung der an Mitarbeiter ausgegebenen Arbeitsmittel (PC, Notebook, Smartphone etc.)
- Zeitnahe Einspielung von Sicherheitspatches, insbesondere derzeit von den eingesetzten VPN-Lösungen
- Verbesserung der Authentifizierungsverfahren, mit denen sich Benutzer, insbesondere von ihren Home-Office-Arbeitsplätzen an den Systemen anmelden.
- Sicherheitsüberwachung, bspw. durch eine umfangreichere Auswertung der Protokolldaten.
- Evaluierung, ob Ihre getroffenen Maßnahmen wirksam sind, bspw. durch IT Health Checks oder Penetration Tests.
Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.
- Zugriffsrechte, Speicherdauer und Informationspflichten
- Umgang mit Besucherdaten
- Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen
- IT Health Checks und Penetration Tests
(Hier geht's zu Teil-2 des Blogbeitrags!)
Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:
Dr. Bettina Kraft
Tel. +49 731 20589-24
Unsere Kontaktdaten für IT Health Checks und Penetration Tests:
Holger Heimann
Tel. +49 731 20589-0
E-Mail: pentests@it-sec.de
Bleiben Sie gesund!
Ihre it.sec GmbH
Aufgrund des Auftretens des Coronavirus (COVID-19) erleben wir aktuell die schwerwiegendste Beeinträchtigung des öffentlichen wie auch wirtschaftlichen Lebens seit vielen Jahrzehnten. Wo Firmen den Betrieb nicht ganz einstellen schicken sie Mitarbeiter überstürzt ins oft nicht vorhandene Homeoffice. Wegbrechende Nachfrage und die veränderten Arbeitsbedingungen zwingen die Firmen zur Einleitung organisatorischer und technischer Notfallmaßnahmen. Kurz, vielerorts herrscht dieser Tage das Chaos.
Die Krise ruft selbstverständlich auch Cyberkriminelle auf den Plan, die sich die Unsicherheit der Menschen zunutze machen. Eine aktuelle Studie hat einen enormen Anstieg in den Registrierungszahlen von in Verbindung mit Corona stehenden Domains festgestellt, von denen viele offensichtlich für Phishing-Kampagnen verwendet werden. Die Studie berichtet ebenfalls von zahlreichen Cyberangriffen, bei denen COVID-19 als Aufhänger verwendet wurde.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter! Nachfolgende Beispiele zeigen die Vorgehensweise von Cyberkriminellen auf:
- Anfang Februar wurde eine E-Mail-Kampagne beobachtet, bei der verschiedenste Industrie-, Logistik-, oder Pharma-Unternehmen vor durch das Coronavirus verursachten Problem in Lieferketten gewarnt wurden. Details sollten dabei in einem angehängten Word-Dokument enthalten sein, bei dessen Öffnen sich Malware installierte.
- Mit dem Auftreten von Corona in Italien Anfang März waren Kriminelle mit einer E-Mail-Kampagne zur Stelle, bei der ein Dokument mit wichtigen Gesundheitsinformationen als Träger für einen Banking-Trojaner namens Trickbot Verwendung fand.
- Ein weiterer Banking-Trojaner wird in den letzten Wochen über verschiedenste Webseiten verbreitet, die Benutzer mit Informationen über das Coronavirus anlocken. Beispielsweise kann schon die Betrachtung eines Videos auf einer solchen Webseite genügen, um sich mit der Malware zu infizieren.
Auch das BSI meldet die ersten Fälle von COVID-19-Abzocke in Deutschland. So wurden in einer E-Mail-Kampagne Kunden der Sparkasse anlässlich Corona-bedingter Filialschließungen zur Überprüfung ihrer Kontaktdaten aufgefordert. Dabei war das Ziel, die Kunden auf eine manipulierte Seite zu locken, auf der die Kriminellen ebendiese Daten sammelten.
Wichtig:
Unternehmen und deren Mitarbeiter müssen nun trotz der angespannten Situation angesichts Corona einen kühlen Kopf bewahren und besondere Vorsicht walten lassen. Dies gilt insbesondere für
- den Umgang mit E-Mails oder Dateien aus ungewöhnlichen Quellen,
- dem Aufsetzen improvisierter Homeoffice-Lösungen und
- dem Konsum von Informationen über das Coronavirus.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, empfehlen wir Unternehmen, ihre Mitarbeiter jetzt für das Thema zu sensibilisieren. Dies kann beispielsweise im Rahmen von kurzen Mitarbeiterschulungen oder simulierten Phishing-Kampagnen geschehen.
Die it.sec bietet Ihnen dazu in Kürze einen kostenlosen Webcast an, welches Sie zur Sensibilisierung ihrer eigenen Mitarbeiter verwenden können. Wir werden es gesondert auf unserer Homepage veröffentlichen.
Sollten Sie für Ihr Unternehmen individuelle Schulungen, zugeschnitten auf Ihre konkreten Anforderungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter nachfolgenden Kontaktdaten:
Dr. Dominic Breuker
Tel.: +49 731 20589-0
E-Mail: pentests@it-sec.de
Ihr Team der it.sec GmbH
Auch die Datenschutzbehörden Österreichs und der Schweiz haben auf die aktuelle Situation reagiert und aktuelle Mitteilungen zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Daten rund um das Coronavirus veröffentlicht:
Österreich
Die österreichische Datenschutzbehörde stellt zunächst klar, dass es sich bei Daten über Infektionen mit dem Coronavirus und auch bei Verdachtsfällen um sensible Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 DSGVO handelt, die besonders schützenswert sind. Dennoch können solche Daten zur Eindämmung des Virus und zum Schutz der Mitmenschen verwendet werden.
Folgende Rechtsgrundlagen kommen hierfür grundsätzlich in Betracht:
- Verarbeitung zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO
- Verarbeitung zum Zwecke der Erfüllung arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO: Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Fürsorge verpflichtet, hierzu gehört auch der Ausschluss von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.
- Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO: Für die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Gesundheitsbehörden.
- Der Arbeitgeber kann darüber hinaus nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 auf Verlangen zur Auskunftserteilung an die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet sein.
Weiterhin ist es ausnahmsweise zulässig die private Telefonnummer von Mitarbeitern zu erheben, um die Mitarbeiter kurzfristig über aktuelle interne Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (z.B. Standortschließungen) zu informieren oder vor einer Ansteckungsgefahr zu waren. Die Mitteilung der privaten Telefonnummer ist jedoch freiwillig.
Bei allen Datenverarbeitungen ist der Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO zu beachten, d.h. eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, wonach alle Daten nach Zweckwegfall wieder zu löschen sind.
Schweiz
In der Schweiz wurde nach Art. 7 Epidemiengesetz (EpG) eine „außerordentliche Lage“ ausgerufen. Dadurch können personenbezogene Gesundheitsdaten nach Maßgabe des Art. 58 EpG verarbeitet werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach dem EpG betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können nach Art. 58 EpG personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Zudem sind die allgemeinen Grundsätze der Datenschutzgesetzgebungen zu beachten.
Private, d.h. insbesondere Arbeitgeber, müssen bei Datenverarbeitungen die Grundsätze des Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz einhalten:
- Gesundheitsdaten dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen der betroffenen Personen beschafft werden, da sie einem besonderen Schutz unterliegen.
- Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten muss zweckgebunden und verhältnismäßig sein, d.h. sie muss nötig und geeignet sein, weitere Ansteckungen zu verhindern und darf auch nicht über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen.
- Daten über Grippesymptome (wie z.B. Fieber) sollen durch die betroffenen Personen selbst erhoben und weitergegeben werden.
- Die Erhebung und Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten muss den betroffenen Personen gegenüber offengelegt werden.
Bei der Erhebung von medizinischen Daten (z.B. Körpertemperatur) beim Betreten von Gebäuden oder Arbeitsplätzen ist zu beachten, dass diese nur zur Zweckerreichung (Verhinderung von Ansteckungen) verarbeitet werden dürfen. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Ungeeignet und unverhältnismäßig ist jedoch das Beantworten zahlreicher Fragen zum Gesundheitszustand der betroffenen Personen. Alle personenbezogenen Daten, die in dem Zusammenhang verarbeitet werden, sind spätestens nach Ende der Pandemie zu löschen.
Kommen Sie bei datenschutzrechtlichen Fragen zu diesen Themen gerne auf uns zu.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Corona macht auch vor dem Datenschutz nicht halt. Die jetzt notwendigen Maßnahmen verlangen Unternehmen und ihren Mitarbeitern einiges ab. Umso besser, wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen frühzeitig in die Überlegungen einbezogen werden, um betroffene Personen nicht noch stärker zu belasten.
Wir haben nachfolgend die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst:
Rundmail vom Mutterkonzern
Es gibt vermehrt Konzerne, die eine Richtlinie mit Verhaltensregeln herausgeben, um die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus innerhalb der Belegschaft einzudämmen (z.B. Verbot des Händeschüttelns). Hier müssen ggf. mitbestimmungsrechtliche Vorgaben beachtet und der Betriebsrat vorab eingebunden werden. Die Erhebung der betrieblichen E-Mail-Adressen aller aktiven Mitarbeiter konzernweit zum Versand der Rundmail, um über die Konzernrichtlinie zu informieren, kann auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden, da es internen Verwaltungszwecken dient. Sehen Betriebsvereinbarungen Einschränkungen vor bei der konzernweiten Adressverarbeitung, müssen diese beachtet werden. Die konzernweite Adressverarbeitung sollte auch bereits in den Intercompany-Vertrag aufgenommen worden sein. Vor Versand der Rundmail müssen die E-Mail-Adressen ins „BCC“-Feld eingetragen werden. Ein offener E-Mail-Verteiler stellt ggf. eine unbefugte Datenverarbeitung dar.
Frage des Arbeitgebers nach der letzten Urlaubsreise
So ist eine in Zusammenhang mit dem Coronavirus erfolgte Umfrage bei Mitarbeitern nach der letzten Urlaubsreise nach Art. 9 DSGVO, §§ 26 Abs. 3, 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG abgedeckt. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt jedoch: Die Frage des Arbeitgebers muss sich darauf beschränken, ob der Mitarbeiter sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Die Erhebung des genauen Urlaubsortes ist nicht zulässig. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber die aktuellen Risikogebiete aufzählen.
Abklärung von Risikogruppen
Der Arbeitgeber darf ebenso abklären, ob einzelne Beschäftigte zu einer Risikogruppe[1] gehören. Zweck muss dabei sein, diese bereits im besonderen Maße vor der Gefahr einer Ansteckung zu schützen, bspw. in dem sie von Schulungen, Seminaren, Messen oder sonstigen Veranstaltungen befreit werden oder die Erlaubnis für einen Home-Office-Arbeitsplatz erhalten.
Umgang mit Verdachtsfällen
Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hat der Mitarbeiter eine Informationspflicht, wenn eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus besteht, bspw. weil er selbst positiv auf das Virus getestet wurde oder möglicherweise infiziert ist, weil er in den letzten 14 Tagen unmittelbaren Kontakt hatte mit einer infizierten Person. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht die übrigen Beschäftigten informieren, wenn diese einer Ansteckungsgefahr durch einen Kollegen ausgesetzt waren. Eine Übermittlung der Namensangaben oder sonstiger Angaben, die den (möglicherweise) infizierten Kollegen identifizieren, ist in der Regel jedoch nicht zulässig.
Notfallkontakte für Warnungen / Schließungen / Quarantäne-Maßnahmen etc.
Grundsätzlich ist die Preisgabe der privaten Telefonnummern ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Für Notfälle wie die jetzige Pandemie mit dem Coronavirus ist die Erhebung von Notfallkontaktdaten wie privaten Telefonnummern ausnahmsweise nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig, seitens des Mitarbeiters jedoch freiwillig und widerrufbar. Der Arbeitgeber darf die Daten ausschließlich verwenden, um die Mitarbeiter kurzfristig über die aktuellen internen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (z.B. Standortschließungen) zu informieren oder vor einer Ansteckungsgefahr zu waren.
Home-Office
Als Präventionsmaßnahme sowie wegen der vorläufigen Schließung von Kitas und Schulen, weichen Mitarbeiter nun vermehrt auf Home-Office-Arbeitsplätze aus.
Sofern in Privatwohnungen personenbezogene Daten, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist, verarbeitet werden, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit der Daten an diesen Verarbeitungsstandorten ebenso gewährleistet ist. Der Arbeitgeber sollte daher frühzeitig entsprechende Arbeitsmittel bereitstellen (festplattenverschlüsselte Notebooks, sichere VPN-Verbindung, Sichtschutzfolien etc.) und Mitarbeitern konkrete Vorgaben machen zum vertraulichen Umgang mit Daten im Home-Office.
Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.
- Zugriffsrechte, Speicherdauer und Informationspflichten
- Umgang mit Besucherdaten
- Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen
Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:
Dr. Bettina Kraft
Tel. +49 731 20589-0
Bleiben Sie gesund!
Ihre it.sec GmbH
[1]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2