In unserer heutigen Kommunikation sind Videokonferenzen nicht mehr wegzudenken. Deren Bedeutung hat sich durch die Corona-Krise noch weiter vergrößert. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aus diesem Grund im Oktober 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen erläutert. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Verantwortliche hat verschiedene Möglichkeiten ein Videokonferenzsystem zu betreiben. Er kann das Videokonferenzsystem selbst betreiben, durch einen externen IT-Dienstleister betreiben lassen oder einen Online-Dienst nutzen.
Selbst betriebener Dienst
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es am vorteilhaftesten das Videokonferenzsystem selbst zu betreiben, da der Verantwortliche dadurch selbst entscheiden kann, welche Software verwendet wird und welche Daten verarbeitet werden. Auch muss dann kein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Allerdings liegt es in diesem Fall am Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und das Videokonferenzsystem zu betreiben und zu warten, d.h. der Verantwortliche muss dazu sowohl in technischer als auch in personeller Sicht in der Lage sein.
Externer Dienstleister
Der Verantwortliche kann einen externen IT-Dienstleister zum Betrieb der Software beauftragen und mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuverlässigkeit und der Geeignetheit, der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Hinsichtlich der Software ist zu prüfen, ob Datenabflüsse an den Hersteller oder Dritte erfolgen. Für die Datenabflüsse muss entweder eine Rechtsgrundlage bestehen oder sie müssen unterbunden werden.
Online Dienst
Der Verantwortliche kann schließlich auch bereits bestehende Online-Dienste nutzen. Auch in diesem Fall muss er einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Bei der Auswahl des Anbieters muss der Verantwortliche insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Da viele Anbieter von Videokonferenzsystem die Daten in den USA verarbeiten, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Eine Datenübermittlung in die USA kann seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shield durch den EuGH nicht mehr auf dieses gestützt werden. Denkbar ist aber eine Verwendung von Standardvertragsklauseln und anderen vertraglichen Garantien, es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können. Es ist deshalb eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen! Im Zweifel muss der Datenexport unterbleiben.
Außerdem muss der Verantwortliche die Software prüfen, z.B. auf Datenabflüsse und Zugriffsrechte, und ggf. Anpassungen vornehmen. Sollte der Anbieter Daten auch zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter (z.B. zum Nutzerverhalten oder Tracking zu Werbezwecken) verarbeiten, ist für jede Offenlegung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für diesen Fall ist außerdem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat bei der Nutzung von Videokonferenzsystem verschiedene Pflichten. Er muss insbesondere:
- seine Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO erfüllen und die Teilnehmer klar und eindeutig über die mit der Nutzung des Dienstes verbundenen Datenverarbeitungen informieren.
- Die Datenverarbeitungen nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage vorzunehmen.
- die Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO gewährleisten.
- Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abschließen.
- die Veranstaltung der Videokonferenz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- sorgfältig prüfen, ob Daten in Drittländer (insbesondere die USA) übermittelt werden dürfen. Hierbei müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Fazit
Prüfen Sie vor der Einführung eines Videokonferenzsystems daher sorgfältig, ob es datenschutzkonform ist und welche weiteren Anforderungen beachtet werden müssen.
Es ist außerdem empfehlenswert eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen im Unternehmen zu implementieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Mitarbeiter darin gleichzeitig aufzuklären und zu sensibilisieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Markteinführung des Produkts Microsoft Office 365 sorgte von Beginn an für Kritik. Diverse Einstellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Unübersichtlichkeit machen es nicht geschulten Nutzern schwierig, die Einstellungen so datenschutzkonform wie möglich zu gestalten. Nun hat Microsoft eine neue Funktion ins Leben gerufen: Über Workplace Analytics kann ein so genannter Produktivitätswert erstellt werden.
Der Produktivitätswert
Bei Workplace Analytics handelt es sich um ein Statistik Tool, welches Arbeitsgewohnheiten und das Arbeitsverhalten auswerten kann. Dabei wird ein so genannter Produktivitätswert generiert, welcher beispielsweise auswerten kann, wann welcher Mitarbeiter E-Mails verschickt hat, wie viele E-Mails an einem bestimmten Tag verschickt wurden, wie oft welches Tool von Microsoft benutzt wurde und Ähnliches.
Ziel dieser Auswertung gemäß Microsoft ist es, die Produktivität der Mitarbeiter zu fördern und Mitarbeiter, welche wenig aktiv sind in der Benutzung der verschiedenen Tools durch sehr aktive Mitarbeiter zu unterstützen und dadurch wiederum die Produktivität zu erhöhen.
Kritik am Produktivitätswert
Die Standardeinstellung im Rahmen der Auswertung für den Produktivitätswert sieht vor, dass Mitarbeiter namentlich gelistet werden. Dadurch kann genau abgelesen werden, wer wann welches Tool benutzt, Mails geschrieben oder mit Kollegen Daten ausgetauscht hat. Eine Anonymisierung ist im Programm zwar möglich, muss jedoch manuell eingestellt werden.
Damit ist es für Arbeitgeber grundsätzlich möglich, über den Produktivitätswert seine Mitarbeiter einer Verhaltens- und Leistungskontrolle zu unterziehen. Damit einher geht jedoch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der jeweiligen Arbeitnehmer. Derartige Kontrollen der Arbeitnehmer sind datenschutzrechtlich unzulässig und sind daher zu unterlassen.
Stellungnahme von Microsoft
Auf der Seite von Microsoft wird klar herausgestellt, dass es sich bei den neuen Funktionen nicht um ein Überwachungstool handelt. Vielmehr sollen neue Arbeitsweisen entdeckt werden sowie die Zusammenarbeit gefördert werden. Dabei weist Microsoft darauf hin, dass die Nutzer diverse Kontrollmöglichkeiten haben, wie beispielsweise das Löschen oder Anonymisieren von Daten.
Fazit
Im Rahmen der Nutzung des Produktivitätswerts sind Unternehmen gut damit beraten, die Einstellungen so datenschutzkonform wie möglich zu gestalten und genau zu prüfen, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Letztlich sind die Arbeitgeber Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und müssen für einen datenschutzkonformen Einsatz der Software im Unternehmen sorgen.
Laura Piater
Juristin
Consultant für Datenschutz
Situation nach Schrems II-Urteil des EuGH
Nach dem Schrems II- Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18, ist es gängige Praxis geworden, dass Unternehmen EU-Standarddatenschutzklauseln abgeschlossen haben, um einen Datentransfer in einen Drittstaat entsprechend abzusichern. Doch auch dieses Vorgehen verursachte bisher Unsicherheiten bei den Unternehmen, da nicht klar war, ob und welche zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Empfehlungen des European Data Protection Board (EDPB)
Am 11.11.2020 hat das EDBP hierauf reagiert und Empfehlungen für Transfer- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des internationalen Datentransfers veröffentlicht.
Um herauszufinden, ob Datenexporteure zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um einen sicheren Datentransfer in Drittstaaten zu gewährleisten, soll gemäß EDPB wie folgt vorgegangen werden :
-
Welche Datenübermittlungen in Drittstaaten liegen im Unternehmen vor?
Beispiel: Archivierung von personenbezogenen Daten auf Servern eines Dienstleisters mit Sitz in einem Drittstaat. -
Auf welche Garantie stützt sich das Unternehmen bei der Datenübertragung gem. Art. 46 DSGVO?
Beispiel: SCC oder Binding Corporate Rules. -
Beurteilung des eingesetzten Übertragungsinstruments unter Berücksichtigung aller Umstände der Datenübertragung auf seine Wirksamkeit hin.
Beispiel: Im Rahmen des Schrems II Urteils des EuGH wurde festgestellt, dass die Zugriffsrechte der Behörden unter Abschnitt 702 der US-FISA nicht auf das notwendige beschränkt sind und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der DSGVO widersprechen. -
Festlegung zusätzlicher Maßnahmen (technische, organisatorische oder vertragliche Maßnahmen).
Beispiel: Pseudonymisierung oder Verschlüsselung der übertragenen personenbezogenen Daten. -
Weitere Verfahrensschritte für die zusätzlich festgelegten Maßnahmen.
Beispiel: Zusätzliche vertragliche Vereinbarungen zur Umsetzung der zusätzlich festgelegten Sicherheitsvorkehrungen müssen getroffen werden (Bsp. Aufbewahrung des Entschlüsselungscodes), welche den SCC nicht entgegen stehen dürfen und das Schutzniveau der DSGVO einhalten. -
Überwachung und Bewertung des Datentransfers in regelmäßigen Abständen.
Beispiel: Es ist wurde ein Prozess implementiert, der die Datenübertragung in das Drittland stoppt, sobald Änderungen in der Gesetzgebung des Drittlandes dazu führen, dass die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zur Datenübertragung nicht mehr ausreichend sind.
Im Whitepaper des EDPB wird nach wie vor festgehalten, dass Unternehmen selbst für die Datensicherheit verantwortlich sind und nicht jede Datenverarbeitung in einem Drittstaat entsprechend abgesichert werden kann.
Entwurf für neue Standarddatenschutzklauseln (SCC) der Europäischen Kommission
Auch die Europäische Kommission hat am 13.11.2020 auf das Schrems II-Urteil reagiert und einen Entwurf über neue SCC veröffentlicht.
Die nachfolgenden Regelungen sind nun explizit in dem Entwurf der neuen SCC enthalten:
- Die Einhaltung der SCC soll nicht durch die Rechtslage des Bestimmungslandes vereitelt werden
- Die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Personen bei Anfragen von Behörden besteht weiterhin.
- Es werden Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung eingelegt, sofern betroffene Personen bei behördlichen Maßnahmen nicht benachrichtigt werden dürfen.
Derzeit befinden sich die neuen Klauseln noch in der öffentlichen Konsultation und sind noch nicht von der Europäischen Kommission angenommen worden.
Fazit
Unternehmen sind gut damit beraten, die weiteren Entwicklungen hinsichtlich SCC und dem internationalen Datentransfer im Auge zu behalten. Es sollten entsprechende Prozesse für den internationalen Datentransfer im Unternehmen implementiert werden, welche sich an den Vorgaben des EDPB orientieren.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Im Zuge eines Kundenprojekts konnte das Research Team der it.sec GmbH eine bisher unbekannte Schwachstelle im SharePoint Server identifizieren und auszunutzen. Hierbei handelte es sich um die Manipulation eines Requests, welcher vom SharePoint selbst erstellt wurde. Die Schwachstelle wurde seitens Microsoft als Cross Site Scripting (XSS) deklariert.
Die Schwachstelle befand sich in der Foto-Funktion des angemeldeten Benutzers. Beim Hochladen eines neuen Profilbilds wurde die Datei auf dem Server abgelegt. In einem zweiten Schritt hatte der Benutzer die Möglichkeit das Bild zu ändern oder das angezeigte Bild zu speichern. Der Request zum Speichern des Bildes enthielt einen Parameter, welcher die URL zum hochgeladenen Bild als Wert hatte. Der Inhalt des übergebenen Parameters wurde jedoch nicht serverseitig validiert, sodass eine beliebige URL übergeben werden konnte.
Folglich wurde diese URL von jedem Benutzer aufgerufen, sobald eine Seite angezeigt wurde, welche das Bild des Angreifers anzeigte.
Auch wenn es sich hierbei nicht um eine direkte Ausführung von JavaScript handelte, war es doch möglich verschiedene Informationen zu erhalten und dem Unternehmen zu schaden. Die folgenden vier Beispiele zeigen das Angriffspotenzial dieser Schwachstelle.
1. Denial of Service (DoS)
Hierbei könnte durch die Interaktion mit vielbesuchten Seiten, durch das Einbetten des Profilbilds, ein Link zu großen Dateien eingebunden werden. Dieser Netzwerkverkehr könnte z.B. zu einem Denial of Service (DoS) des aufrufenden Benutzers führen. Sollten mehrere Nutzer diese Seite aufrufen, könnte es unter Umständen zu einem vollen Ausnutzen der Bandbreite oder zu einer Überlastung des Firmen-Proxies oder der Firewall kommen.
2. Tracking (GDPR)
In der Standardkonfiguration des SharePoints mit dem Microsoft IIS Webserver wird der gesamte Referrer mitgesendet. Dies kann je nach Applikation sensible Daten enthalten, welche dann gespeichert und ausgewertet werden könnten.
3. Verschleiern von Angriffen
Das Einbinden einer beliebigen URL könnte auch von einem Angreifer genutzt werden, um andere Firmen anzugreifen. Hierbei könnte eine XSS-Schwachstelle oder eine DoS-Schwachstelle auf einer anderen Seite identifiziert worden sein. Der Angriff würde dann durch SharePoint Benutzer ausgeführt ohne dass diese es bemerken.
4. Reputationsschaden
Sollte der Link z.B. zu einer intern gesperrten Ressource führen, würde eventuell der aufrufende Benutzer wegen auffälligen Verhaltens gesperrt bzw. könnten diese persönlich in Verbindung mit dem Aufruf von beliebigen Seiten gebracht werden.
Die Schwachstelle (CVE-2020-1456) wurde bereits behoben und ein Security Patch steht bereit. Wir raten allen SharePoint Betreibern Sicherheitsupdates stets zeitnah zu installieren, um bekannte Schwachstellen zu beheben.
Ihr it.sec Research Team
H&M wurde durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wegen der Überwachung von Mitarbeitern in einem Servicecenter in Nürnberg ein Rekordbußgeld von 35,3 Millionen Euro auferlegt.
Seit mindestens sechs Jahren wurden von einem Teil der Beschäftigten des Servicecenters umfangreich deren private Lebensumstände erfasst und auf einem Netzlaufwerk dauerhaft gespeichert. Bekannt wurde dies im Oktober 2019, weil die Notizen durch einen Konfigurationsfehler für einige Stunden unternehmensweit einsehbar waren.
Nach Angaben des hamburgischen Datenschutzbeauftragten führten die Vorgesetzten nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten der Mitarbeiter sog. Welcome Back Talks durch. Dadurch erlangtes Wissen wurde in etlichen Fällen festgehalten, z.B. konkrete Urlaubserlebnisse der Mitarbeiter oder Krankheitssymptome und Diagnosen. Die Vorgesetzten eigneten sich zusätzlich durch Einzel- oder Flurgespräche ein umfangreiches Wissen über das Privatleben der Mitarbeiter an, das von harmlosen Details bis zu familiären Problemen oder religiösen Bekenntnissen reichte. Diese Informationen wurden teilweise aufgezeichnet, digital gespeichert und konnten von bis zu 50 Führungskräften am Standort eingesehen werden. Die Aufzeichnungen waren zum Teil sehr detailliert und wurden laufend fortgeschrieben. Die so erhobenen Daten wurden neben einer akribischen Auswertung der individuellen Arbeitsleistung u.a. genutzt, um ein Profil der Mitarbeiter für Maßnahmen und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Die Kombination aus der Ausforschung des Privatlebens und der laufenden Erfassung, welcher Tätigkeit sie jeweils nachgingen, führte nach Angaben des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zu einem besonders intensiven Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen und stellt eine schwere Missachtung des Beschäftigtendatenschutzes dar. Vor diesem Hintergrund sei das Bußgeld in seiner Höhe angemessen und geeignet, Unternehmen von Verletzungen der Privatsphäre ihrer Beschäftigten abzuschrecken.
Positiv bewertet wurde das Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Unternehmensverantwortung nach einem Datenschutzverstoß. Es wurde ein umfassendes Datenschutzkonzept vorgelegt, die Unternehmensleitung hat sich ausdrücklich bei den Betroffenen entschuldigt und bemüht sich um Wiedergutmachung. In diesem Zuge soll den Betroffenen ein unbürokratischer Schadensersatz in beachtlicher Höhe ausgezahlt werden.
Dieses Bußgeld von 35,3 Millionen Euro übersteigt alle seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Deutschland verhängten Bußgelder deutlich und ist trotz der transparenten Aufklärung und Kooperation des Unternehmens hoch ausgefallen. Die Aufsichtsbehörden verschärfen also scheinbar ihr Vorgehen bei Datenschutzverstößen. Die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO ist daher zur Vermeidung von (hohen) Bußgeldern unerlässlich.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
In den Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechte der betroffenen Personen geregelt. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, dessen Reichweite und Grenzen schon einige Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft noch beschäftigen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.9.2020, Az. 6 C 10.19) hat nun entschieden, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners, dessen Vermögen er verwaltet, verlangen kann, weil er nicht betroffene Person im Sinne der DSGVO ist.
Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die personenbezogenen Daten identifiziert oder identifizierbar ist.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen (z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden). Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person ferner das Recht auf den Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person und gehört als solches nicht zur Insolvenzmasse und geht deshalb nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Als höchstpersönliches Recht ist es auch nicht darauf gerichtet, Dritten Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen zu verschaffen.
Eine Erweiterung des Auskunftsrechts auf den Insolvenzverwalter stehe dem Sinn und Zweck der Betroffenenrechte entgegen. Denn diese dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dafür muss sich die betroffene Person von der Richtigkeit der Daten und der Zulässigkeit der Verarbeitung vergewissern können, was mit dem Auskunftsanspruch erreicht werden kann. Der Insolvenzverwalter wollte damit jedoch potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse ermitteln und damit Auskunft über Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.06.2020, Az.: 10 Sa 2130/19) hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Nutzung eines Zeiterfassungssystems mittels Fingerabdrucks verweigern dürfen.
In dem Fall führte der Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem ein, das die Mitarbeiter mittels eines Fingerabdruckscanners identifizierte. Dafür verarbeitete das System die sog. Minutien, d.h. die Endpunkte und Verzweigungen der Fingerlinien. Der Fingerabdruck der Mitarbeiter konnte auf Grund der gespeicherten Minutien nicht rekonstruiert werden. Ein Mitarbeiter verweigerte die Nutzung dieses elektronischen Zeiterfassungssystems und erfasste seine Arbeitszeit weiterhin händisch. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung, gegen die sich der Mitarbeiter mit einer Klage wandte.
Das LAG hat entscheiden, dass der Arbeitnehmer die Nutzung des Zeiterfassungssystems verweigern und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen darf.
Auch wenn das System nicht den ganzen Fingerabdruck, sondern nur die Minutien verarbeite, handele es sich dabei um biometrische Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine zulässige Verarbeitung dieser Daten kommt nur ausnahmsweise in den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO geregelten Fällen in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, oder die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. Die Erforderlichkeit einer Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck lehnte das LAG hier jedoch ab.
Insgesamt sollten Arbeitgeber somit auf die Zeiterfassung mittels biometrischer Daten verzichten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Schrems II Urteil des EuGH
Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 — „Schrems II“ den EU – U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt hat, genügt die Teilnahme am U.S. Privacy Shield nicht mehr, um innerhalb der EU als datenschutzkonform zu gelten.
Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) prüft Swiss- U.S. Privacy Shield
Zwar ist die Schweiz nicht Mitglied der EU und daher nicht an das Urteil des EuGH gebunden. Dennoch wurde der Swiss- U.S. Privacy Shield nun vor dem Hintergrund des EuGH Urteils neu bewertet. In seinem Positionspapier vom 08.09.2020 kommt der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) zu dem Schluss, dass auch der Swiss- U.S. Privacy Shield kein angemessenes Sicherheitsniveau für den Datenaustausch zwischen der Schweiz und der USA bietet.
Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC)
Seit dem 11.01.2017 gilt die USA bei der Schweiz als Land mit „angemessenem Schutzniveau unter bestimmten Umständen“. Das bedeutet, dass Datentransfers bzgl. personenbezogener Daten zwischen der Schweiz und U.S. Unternehmen, welche sich für den Swiss- U.S. Privacy Shield zertifizieren haben lassen, als geschützt gelten.
Doch auch der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) bemängelt in dem Positionspapier vom 08.09.2020 unter anderem den Zugriff auf personenbezogene Daten durch die U.S. Behörden. Betroffene Personen aus der Schweiz haben demnach keine ausreichend durchsetzbaren Rechte in den USA. Dies gilt umso mehr, nachdem die Wirksamkeit des Ombudsmann- Prinzips, welches einen Rechtbehelf innerhalb der USA zusichern soll, mangels Transparenz nicht eingeschätzt werden kann. Zudem fehlen hinreichende Garantien der USA hinsichtlich der Beschränkung des Zugriffsrechts der U.S. Behörden auf personenbezogene Daten. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) erklärt im Positionspapier weiter, dass ein solcher Eingriff durch U.S. Behörden in die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen in der Schweiz vor diesem Hintergrund gegen die Grundsätze der rechtmäßigen Bearbeitung von personenbezogener Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes verstößt.
Hat die Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) Auswirkungen auf den Swiss- U.S. Privacy Shield?
Die Einschätzung des Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) hat keinen direkten Einfluss auf die Anwendung des Swiss- U.S. Privacy Shield. Derzeit gibt es hierzu auch noch keine Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Es bleibt daher ungewiss, ob ein Zugriff der U.S. Behören auf personenbezogene Daten beim internationalen Datentransfers mit dem Schweizer Datenschutzgesetz konform ist.
Fazit
Zwar wurden im Positionspapier vom 08.09.2020 bereits Handlungsstrategien für betroffene Unternehmen veröffentlicht, wie zum Beispiel die Benutzung der EU Standarddatenschutzklauseln. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung und keine zwingend einzuhaltende Vorgabe.
Letztlich können sich Schweizer und U.S. Unternehmen daher derzeit noch weiterhin auf den Swiss- U.S. Privacy Shield berufen.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
In einem Beschluss (Beschluss v. 22.07.2020 - Az.: 6 A 211/17) hat das OVG Lüneburg auf die Risiken bei der Verwendung von Faxgeräten zum Versand sensibler personenbezogener Daten hingewiesen. Im Rahmen eines Prozesses hatte eine Behörde ihrem Prozessbevollmächtigte wiederholt unverschlüsselt per Fax sensible Daten über den Kläger zukommen lassen, obwohl der Kläger der unverschlüsselten Übermittlung von personenbezogenen Daten bereits zu Beginn des Verfahrens widersprochen und auf seine besondere Schutzbedürftigkeit hingewiesen hatte.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetzes durch die Behörde. Faxen sei ein unsicheres Kommunikationsmedium, weil die Informationen grundsätzlich unverschlüsselt versandt werden, abhörbar seien und ein Fehlversand aufgrund falscher Eingabe der Rufnummer immer wieder vorkommen. Außerdem hätten bei modernen Faxgeräten oftmals Wartungsfirmen Zugriff auf die Geräte und könnten daher Kenntnis vom Inhalt versandter Dokumente erhalten. Daher sei irrelevant, dass die Mitarbeiter der Kanzlei als Empfänger der Nachricht ebenso wie die Rechtsanwälte selbst einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen.
Wir nehmen das Urteil zum Anlass, Sie darauf hinzuweisen, auch beim Faxen die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten:
- Verzichten Sie möglichst auf das Faxen von sensiblen personenbezogenen Daten.
- Verwenden Sie nach Möglichkeit Verschlüsselungslösungen im Faxgerät.
- Erstellen Sie Adresslisten im Faxgerät selbst um eine Falscheingabe von Faxnummern zu verhindern
- Sorgen Sie für einen zugangsbeschränkten Standort von Faxgeräten.
- Prüfen Sie regelmäßig und sorgfältig die technischen Parameter Ihrer Geräte, Verteilerlisten und Protokolle der Faxsoftware.
Wie immer stehen wir bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde das Recht des Einzelnen manifestiert, dass seine personenbezogenen Daten zu einem, zu bestimmenden, Zeitpunkt wieder gelöscht werden müssen. Unterschieden wurde in Art. 17 DSGVO zwischen unveröffentlichten Daten (Abs. 1) und veröffentlichten Daten (Abs. 2).Grundgedanke der Regelung des Art. 17 Abs. 2 DSGVO war dabei, dass Informationen über Personen nur so lange öffentlich auffindbar sein sollen, wie diese auch benötigt werden. Es war ein Versuch den Ausspruch: „Das Internet vergisst nicht“ umzukehren und dem Verantwortlichen die Pflicht aufzuerlegen, einmal veröffentlichte Daten auch wieder zu „ent-öffentlichen“.
Sowohl selbstständig veröffentlichende Verantwortliche, insbesondere (Online-)Zeitungen oder auch Verbände und Unternehmen mittels Pressemitteilungen als auch Suchmaschinenbetreiber, die lediglich bereits online vorhandene Informationen darstellen, sind in diesem Zusammenhang besonders gefordert: Wann müssen Informationen über Personen gelöscht werden, welche Informationen über Personen dürfen nicht (mehr) angezeigt werden?
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Mit seinem jüngsten Urteil hat der BGH nun die Grenzen des Rechts auf Vergessenwerdens aufgezeigt. Im Verfahren VI ZR 405/18 ging es darum, dass ein ehemaliger Geschäftsführer eines Verbands erreichen wollte, dass ein erschienener Artikel über finanzielle Unregelmäßigkeiten in der Ergebnisliste eines Internet-Suchdienstes nicht mit seinem Namen in Verbindung gebracht werden sollte. Während das oberste deutsche Gericht (BGH) bislang davon ausging, dass die Schutzinteressen der betroffenen Personen regelmäßig Vorrang genießen, wies es nun darauf hin, dass bei Prüfung eines Löschverlangens zwischen den Interessen der betroffenen Personen und denen der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen. Darüber hinaus könne sich die betroffene Person im Rahmen der Grundrechtsabwägung nicht auf nationale Vorschriften berufen, da das Datenschutzrecht abschließend Europäisch geregelt ist und damit Anwendungsvorrang genießt. Die Klage blieb hier erfolglos, da die Berichterstattung im konkreten Fall rechtmäßig war.
Im Rahmen eines weiteren Verfahrens VI Z8R 476/18 kam es gerade auf die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung an. Hier bestritten die betroffenen Personen die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung und verlangten die Löschung ihrer Namen und Bilder vom beklagten Suchmaschinen-Betreiber. In diesem Fall legte der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- Darf in einer vorzunehmenden Grundrechtsabwägung maßgeblich darauf abgestellt werden, dass der betroffenen Person andere Rechtsmittel (etwa eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber, zu dem ein Link führt) zur Verfügung stehen?
- Muss bei einer Bildersuche der Kontext einer Berichterstattung mit berücksichtigt werden auch wenn der Kontext nicht mit angezeigt wird?
Bewertung
Durch das erste Verfahren wurde seitens des BGH der europäische Kontext der Datenschutz-Grundverordnung gestärkt. Er hat deutlich gemacht, dass Europäische Normen nur im Europäischen Wertekontext zu messen sind. Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch deutlich gemacht, dass bei der Kollision zwischen verschiedenen europäischen Grundrechten eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, ebenso wie dies bei nationalen Grundrechten auf nationaler Ebene der Fall ist. Das Gericht ebnet damit den Weg zu einer einheitlichen Europäischen Rechts- und damit Werteordnung.
Die Entscheidung des EuGHs zu den beiden Vorabfragen darf mit Spannung erwartet werden. Insbesondere bei Bejahung der zweiten Frage wäre die Entwicklung künstlicher Intelligenz zur Feststellung eines Kontextes, in dem ein Bild veröffentlicht wird, offensichtlich stark gefordert.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz