Einleitung
Wer international agiert, muss beim Transfer der Daten besondere Vorkehrungen gem. Art. 44 ff. DSGVO beachten. Die Kommission unterstützt die Unternehmen hierbei: Bestimmte Länder dürfen sich mit einem sog. Angemessenheitsbeschluss schmücken, d.h. der Transfer in diese Länder wird ebenso behandelt, wie wenn die Daten innerhalb der Union ausgetauscht werden.
Aus aktuellem Anlass wollen wir auf drei Länder besonders verweisen.
Japan
Die Europäische Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss erlassen, wonach Japan ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt wird. Aufgrund eines neuen Abkommens wurden in Japan zusätzliche Garantien eingeführt, die nun gewährleisten, dass sämtliche personenbezogene Daten einem Schutz unterliegen, der den europäischen Standards entspricht. Ein Datentransfer nach Japan ist nunmehr ohne weitere zusätzliche vertragliche Absicherung hinsichtlich der Datenübermittlung in Drittstaaten möglich.
Groß-Britannien
Ganz anders sieht es mit Groß-Britannien und dem bevorstehenden Brexit aus. Ein No-Deal-Brexit würde auch für den Datenschutz einen „no-Deal“ bedeuten, mit der Konsequenz, dass der Datentransfer ins Königreich nicht mehr ohne zusätzliche Absicherung möglich wäre. Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Kommission im Falle eines No-Deal-Brexits umgehend einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss erlässt, sollten sich die Unternehmen vorsorglich darauf einstellen, mit ihren Vertragspartnern sicherheitshalber einen Vertrag aufgrund der Standardvertragsklauseln abzuschließen. Ansonsten wäre eine Datenübermittlung nach Groß-Britannien unrechtmäßig.
Schweiz
Unklar ist derzeit noch, wie es hinsichtlich des Schweizer Datenschutzrechts aussieht. Zwar existiert (noch) ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission. Allerdings bleiben die Schweizer Regelungen in vielen Fällen noch hinter den Regelungen der EU zurück. Die entsprechend geplante Änderung des DSG (Datenschutzgesetz Schweiz) lassen derweil jedoch noch auf sich warten. Wenn die Schweizer Gesetzgebung sich nicht beeilt, droht der Widerruf des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission mit der Folge, dass auch hinsichtlich des Datentransfers mit Schweizer Unternehmen die Standard-Vertragsklauseln abzuschließen wären, um einen rechtswidrigen Datentransfer zu vermeiden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Céline Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Spätestens das In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die damit verbundene Androhung drastischer Bußgelder sollte Unternehmen dazu motivieren, ihre Praxis der Datenverarbeitung zu überprüfen und anzupassen.
Dennoch erhielt ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur nun ein Bußgeld von 300.000 €, weil es Telefonnummern betroffener Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke genutzt hatte.
Zwar kann Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse des werbenden Unternehmens betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Aber auch mit Inkrafttreten der DSGVO gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiterhin. Daher muss nach wie vor die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, wenn man deren Daten zum Zwecke der Telefonwerbung verarbeiten möchte. Ohne Einwilligung ist Telefonwerbung nur in sehr restriktivem Maße erlaubt.
Darüber hinaus erhob das Unternehmen die Daten der betroffenen Personen wohl teilweise bei unseriösen Quellen, übermittelte die Daten in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau und soll mitunter Subunternehmen für die Datenverarbeitung eingesetzt haben, die bereits negativ wegen entsprechender Praktiken aufgefallen waren.
Ergebnis der unbefugten Datenverarbeitung war, dass die Angerufenen „äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend“ werblich angesprochen worden sein sollen. Auch ihr Recht aus Art. 21 Abs. 2 DSGVO, einer solchen Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu widersprechen, wurde laut Bundesnetzagentur ignoriert: So wurden betroffene Personen „häufig mehrmals kontaktiert, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten“.
Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2018). Der weitere Fortgang des Bußgeldverfahrens bleibt daher abzuwarten.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 12.12.2018 (Az.: M 9 K 18.4553) entschieden, dass die Airbnb Ireland UC Daten zu Nutzern ihrer Plattform an die Landeshauptstadt München übermitteln muss.
Dem „stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
Öffentlichen Stellen in Bayern dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die der öffentlichen Stelle obliegt, Art. 4 BayDSG.
Eine Erhebung der Daten bei Dritten wie hier der Airbnb Ireland UC ist dabei nur erlaubt, wenn
- eine solche Datenerhebung durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird, oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall die Datenerhebung bei dem Dritten erforderlich macht, oder
- die Erhebung bei der betroffenen Person selbst wie hier den Airbnb-Nutzern einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder keinen Erfolg versprechen würde.
In den zwei letzten Fällen dürfen aber keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Entsprechende Rechtsvorschriften und Verwaltungsaufgaben sollen sich hierfür im „bayerischen Zweckentfremdungsrechts“ finden. Dadurch soll in einer Stadt wie München sichergestellt werden, dass leerstehender Wohnraum weniger an Touristen und sonstige Besucher, sondern an die Einwohner der Stadt vermietet wird, die unter dem Wohnraummangel zusehends leiden.
Von der Datenübermittlung betroffen sollen zudem auch nur diejenigen Airbnb-Nutzer sein, die Unterkünfte im Stadtgebiet anbieten und zwar für einen Zeitraum, der „die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreite[t]“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.