In unserer heutigen Kommunikation sind Videokonferenzen nicht mehr wegzudenken. Deren Bedeutung hat sich durch die Corona-Krise noch weiter vergrößert. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aus diesem Grund im Oktober 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen erläutert. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Verantwortliche hat verschiedene Möglichkeiten ein Videokonferenzsystem zu betreiben. Er kann das Videokonferenzsystem selbst betreiben, durch einen externen IT-Dienstleister betreiben lassen oder einen Online-Dienst nutzen.
Selbst betriebener Dienst
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es am vorteilhaftesten das Videokonferenzsystem selbst zu betreiben, da der Verantwortliche dadurch selbst entscheiden kann, welche Software verwendet wird und welche Daten verarbeitet werden. Auch muss dann kein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Allerdings liegt es in diesem Fall am Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und das Videokonferenzsystem zu betreiben und zu warten, d.h. der Verantwortliche muss dazu sowohl in technischer als auch in personeller Sicht in der Lage sein.
Externer Dienstleister
Der Verantwortliche kann einen externen IT-Dienstleister zum Betrieb der Software beauftragen und mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuverlässigkeit und der Geeignetheit, der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Hinsichtlich der Software ist zu prüfen, ob Datenabflüsse an den Hersteller oder Dritte erfolgen. Für die Datenabflüsse muss entweder eine Rechtsgrundlage bestehen oder sie müssen unterbunden werden.
Online Dienst
Der Verantwortliche kann schließlich auch bereits bestehende Online-Dienste nutzen. Auch in diesem Fall muss er einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Bei der Auswahl des Anbieters muss der Verantwortliche insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Da viele Anbieter von Videokonferenzsystem die Daten in den USA verarbeiten, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Eine Datenübermittlung in die USA kann seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shield durch den EuGH nicht mehr auf dieses gestützt werden. Denkbar ist aber eine Verwendung von Standardvertragsklauseln und anderen vertraglichen Garantien, es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können. Es ist deshalb eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen! Im Zweifel muss der Datenexport unterbleiben.
Außerdem muss der Verantwortliche die Software prüfen, z.B. auf Datenabflüsse und Zugriffsrechte, und ggf. Anpassungen vornehmen. Sollte der Anbieter Daten auch zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter (z.B. zum Nutzerverhalten oder Tracking zu Werbezwecken) verarbeiten, ist für jede Offenlegung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für diesen Fall ist außerdem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat bei der Nutzung von Videokonferenzsystem verschiedene Pflichten. Er muss insbesondere:
- seine Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO erfüllen und die Teilnehmer klar und eindeutig über die mit der Nutzung des Dienstes verbundenen Datenverarbeitungen informieren.
- Die Datenverarbeitungen nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage vorzunehmen.
- die Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO gewährleisten.
- Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abschließen.
- die Veranstaltung der Videokonferenz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- sorgfältig prüfen, ob Daten in Drittländer (insbesondere die USA) übermittelt werden dürfen. Hierbei müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Fazit
Prüfen Sie vor der Einführung eines Videokonferenzsystems daher sorgfältig, ob es datenschutzkonform ist und welche weiteren Anforderungen beachtet werden müssen.
Es ist außerdem empfehlenswert eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen im Unternehmen zu implementieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Mitarbeiter darin gleichzeitig aufzuklären und zu sensibilisieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Markteinführung des Produkts Microsoft Office 365 sorgte von Beginn an für Kritik. Diverse Einstellungsmöglichkeiten und die damit verbundene Unübersichtlichkeit machen es nicht geschulten Nutzern schwierig, die Einstellungen so datenschutzkonform wie möglich zu gestalten. Nun hat Microsoft eine neue Funktion ins Leben gerufen: Über Workplace Analytics kann ein so genannter Produktivitätswert erstellt werden.
Der Produktivitätswert
Bei Workplace Analytics handelt es sich um ein Statistik Tool, welches Arbeitsgewohnheiten und das Arbeitsverhalten auswerten kann. Dabei wird ein so genannter Produktivitätswert generiert, welcher beispielsweise auswerten kann, wann welcher Mitarbeiter E-Mails verschickt hat, wie viele E-Mails an einem bestimmten Tag verschickt wurden, wie oft welches Tool von Microsoft benutzt wurde und Ähnliches.
Ziel dieser Auswertung gemäß Microsoft ist es, die Produktivität der Mitarbeiter zu fördern und Mitarbeiter, welche wenig aktiv sind in der Benutzung der verschiedenen Tools durch sehr aktive Mitarbeiter zu unterstützen und dadurch wiederum die Produktivität zu erhöhen.
Kritik am Produktivitätswert
Die Standardeinstellung im Rahmen der Auswertung für den Produktivitätswert sieht vor, dass Mitarbeiter namentlich gelistet werden. Dadurch kann genau abgelesen werden, wer wann welches Tool benutzt, Mails geschrieben oder mit Kollegen Daten ausgetauscht hat. Eine Anonymisierung ist im Programm zwar möglich, muss jedoch manuell eingestellt werden.
Damit ist es für Arbeitgeber grundsätzlich möglich, über den Produktivitätswert seine Mitarbeiter einer Verhaltens- und Leistungskontrolle zu unterziehen. Damit einher geht jedoch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der jeweiligen Arbeitnehmer. Derartige Kontrollen der Arbeitnehmer sind datenschutzrechtlich unzulässig und sind daher zu unterlassen.
Stellungnahme von Microsoft
Auf der Seite von Microsoft wird klar herausgestellt, dass es sich bei den neuen Funktionen nicht um ein Überwachungstool handelt. Vielmehr sollen neue Arbeitsweisen entdeckt werden sowie die Zusammenarbeit gefördert werden. Dabei weist Microsoft darauf hin, dass die Nutzer diverse Kontrollmöglichkeiten haben, wie beispielsweise das Löschen oder Anonymisieren von Daten.
Fazit
Im Rahmen der Nutzung des Produktivitätswerts sind Unternehmen gut damit beraten, die Einstellungen so datenschutzkonform wie möglich zu gestalten und genau zu prüfen, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Letztlich sind die Arbeitgeber Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und müssen für einen datenschutzkonformen Einsatz der Software im Unternehmen sorgen.
Laura Piater
Juristin
Consultant für Datenschutz