Unternehmen, die Dating-Portale betreiben, müssen gemäß Art. 35 Abs. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Dabei wird vorab geprüft, ob die mit dem Portal verbundene Verarbeitung der Nutzerdaten datenschutzrechtlich zulässig ist und potentielle Risiken für die Nutzer eingedämmt werden können.
Ein Betreiber eines solchen Dating-Portals hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht von den Nutzern einräumen lassen, in deren Namen und über deren Nutzer-Konto andere Nutzer ansprechen und die Profile der Nutzer auch auf anderen betriebenen Portalen veröffentlichen zu dürfen.
Im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung hätte dem Betreiber auffallen können, dass er seine Nutzer damit einem hohen Risiko aussetzt. Wenn der Nutzer nicht mehr allein und ausschließlich entscheidet, mit wem er kommuniziert und was er kommuniziert, oder wenn sein Profil ggf. auch auf weniger „harmlosen“ Dating-Portalen veröffentlicht wird, kann zumindest ein immaterieller Schaden wie Rufschädigung des Nutzers eintreten.
Die Verbraucherzentrale Bayern sah dann hier auch entsprechende Risiken für die Nutzer und das Landgericht München hat die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun für unwirksam erklärt (LG München I, Az.: 12 O 19277/17).
Die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen ist also nicht nur lästige Pflicht, sondern kann den Unternehmen unter Umständen auch helfen, späteren Ärger zu vermeiden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geht es in erster Linie um die Verwendung von Informationen über die Gesundheit des Mitarbeiters. Dabei handelt es sich um sensiblen Daten, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Eine datenschutzrechtliche Bewertung ist also unumgänglich. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Bei der Umstellung auf die DSGVO müssen alle Prozesse und die dazu gehörenden Dokumente überprüft werden, also auch die des BEM. Die Missachtung des Datenschutzes bei der Gestaltung des BEM stellt eine fehlerhafte Datenverarbeitung dar, was wiederum zum Bußgeld führen kann.
Auch das BEM braucht eine Rechtsgrundlage nach DSGVO
Da kommen gleich mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht:
• Die Betriebsvereinbarung
• Datenverarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung
• Einwilligung
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen (BV) können eine Rechtsgrundlage sein, sie müssen aber den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 lit. h), Abs. 3 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG entsprechen. Daher sind BV, die vor der DSGVO abgeschlossen wurden, daraufhin zu überprüfen.
Gesetzliche Pflicht
§ 167 Abs. 2 SGB IX regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des BEM. Unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. c), Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG dürfen also alle Daten erhoben werden, die für die Durchführung des BEM tatsächlich erforderlich sind.
Einwilligung
Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Einwilligungserklärung der betroffenen Mitarbeiter einholen, da nicht die gesamte für das BEM erforderliche Datenverarbeitung auf die oben genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden kann. Die Einwilligung muss dabei den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG entsprechen.
Informationspflichten
Die Mitarbeiter müssen zudem gemäß Art. 13, 14 DSGVO informiert werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Michaela Dötsch
Rechtsanwältin
Microsoft wird sein Cloud-Angebot in Deutschland erheblich erweitern und plant den Bau von zwei Datenzentren in Berlin und Frankfurt. Die Rechenzentren sollen die gleiche Leistung wie die bereits vorhandenen Rechenanlagen bieten. Die Inbetriebnahme ist für 2019 und 2020 geplant. Aus den neuen Rechenzentren werden Microsoft Azure, Office 365 und Dynamics 365 in vollem Funktionsumfang bereitgestellt. Damit kann Microsoft individuelle Compliance-Anforderungen erfüllen.
Die neuen Rechenzentrums-Regionen in Deutschland werden, so Microsoft, als Teil des globalen Microsoft-Cloud-Netzwerks die gleichen Service-Level und Sicherheitsstandards bieten wie die weltweiten Microsoft-Cloud-Angebote.
Microsoft bekennt sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Cloud-Dienste und hat, so das Unternehmen, entsprechende Regelungen in die vertraglichen Verpflichtungen aufgenommen.
Die neuen, deutschen Rechenzentren sind eine Reaktion auf neue und veränderte Geschäftsanforderungen. Es wurden, so teilt das Unternehmen mit, Strategien entwickelt, mit denen die Umsetzung der DSGVO für die Kunden vereinfacht werden sollen.
Zukünftig können Neukunden wählen, ob sie die derzeit schon verfügbaren europäischen Regionen oder die neuen Regionen in Deutschland nutzen wollen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre die Speicherung von Daten in Deutschland sehr begrüßenswert. Dennoch wird einem eine genaue Überprüfung der vertraglichen Gestaltung nicht erspart bleiben. Auch Datenübermittlungen in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau sind dadurch nicht automatisch ausgeschlossen. Denn bereits der Zugriff auf die in Deutschland gespeicherten Daten aus Drittstaaten, bspw. durch die System-Administratoren von Microsoft, stellt eine Datenübermittlung i.S.v. Art. 44 ff DSGVO dar und muss entsprechend abgesichert werden.
Michaela Dötsch
Rechtsanwältin