Ab 2021 soll es den „gelben Schein“ nicht mehr geben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll dann elektronisch von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der entsprechende Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz wurde nun vom Kabinett beschlossen.
Jährlich werden bundesweit ca. 75 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt. Die Arbeitnehmer bekommen diese dann in dreifacher Ausführung: zur Vorlage bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber und für die eigenen Unterlagen. Das verursacht nicht nur viel Papiermüll, sondern ist auch nicht mehr ganz zeitgemäß. Durch die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen die Unternehmen und Mitarbeiter entlastet werden.
In § 109 Abs. 1 SGB IV soll künftig geregelt werden, dass nur noch die folgenden Daten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasst werden:
- Daten über den Namen des Beschäftigten,
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Ausstelldatum
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
Nicht mehr in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sind daher u.a. Adresse, Geburtsdatum und Versicherten-Nr. des Arbeitnehmers, attestierender Arzt und Angaben darüber, ob es sich um einen Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen oder eine Berufskrankheit handelt. Wegen der fehlenden Angabe des (Fach-)Arztes können nun beispielsweise auch keine Rückschlüsse mehr auf den Grund der Erkrankung geschlossen werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, ist es eine erfreuliche Entwicklung, dass in Zukunft auf die Angabe dieser Daten verzichtet wird, auf die es für den Arbeitgeber auch nicht ankommt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung ist nun seit knapp 1,5 Jahren in Kraft und die Kommunikation der Aufsichtsbehörden mit Unternehmen nimmt zu. Die anfängliche Zurückhaltung flacht ab und es werden aktiv Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen.
Dabei stellen sich Unternehmen oft die Frage in welcher Sprache muss ich mit der Aufsichtsbehörde kommunizieren und in welcher Sprache muss ich meine Dokumente vorhalten. Gerade weltweit agierende Konzernunternehmen fertigen ihre Unterlagen in der Regel in Englisch an. Dies ist auch zulässig, so lange ein international aufgestelltes Unternehmen als Unternehmenssprache Englisch festgelegt hat.
Hier ist vor allem auch in Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten zu beachten, dass alle Beschäftigten diese verstehen können.
Bei Bedarf kann eine deutsche Aufsichtsbehörde aber Teile oder ganze Dokumente in Deutsch anfordern.
Dies ergibt sich aus der in Deutschland definierten Amtssprache. Diese ist nach den Verwaltungsgesetzen der einzelnen Bundesländer deutsch.
Unten den oben genannten Umständen ist es erlaubt seine datenschutzrechtlichen Dokumentationen in Englisch zu pflegen. Man sollte sich aber bereits vorab um eine für den Einzelfall schnell zugängliche Übersetzungsmöglichkeit bemühen, um einem möglichen Verlangen der Aufsichtsbehörde zügig nachkommen zu können.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Die it.sec ist nun neuestes Mitglied der Swiss IT Security Gruppe. Im Rahmen des weiteren Wachstums übernimmt die Swiss IT Security Gruppe zusammen mit dem Geschäftsführer der it.sec 100% der Anteile des Unternehmens. Dies ist bereits der zehnte Zukauf seit Gründung der Gruppe in 2017.
Zusammen mit dem Management sollen Synergiepotenziale realisiert und so das weitere Wachstum des Unternehmens im Gruppenverbund vorangetrieben werden.
«Der Zusammenschluss mit der Swiss IT Security Gruppe ermöglicht es uns, von den Vorteilen einer Gruppe mit etablierten Strukturen sowie Experten in verschiedenen Bereichen der IT Sicherheit zu profitieren, sodass wir uns weiter voll auf unser Kerngeschäft fokussieren und unseren Kunden einen noch besseren Service anbieten können» erklärt Holger Heimann, Geschäftsführer der it.sec.
«Mit der it.sec können wir die Gruppe mit einem anerkannten und etablierten Penetration Tester und IT-Compliance Anbieter verstärken. Wir haben mit Herrn Heimann und seinem Team ausgewiesene Experten hinzugewonnen und freuen uns darauf, unseren Kunden zukünftig diese weiteren Services anbieten zu können" ergänzt Philipp Stebler, CEO der Swiss IT Security AG.
Aktuell befindet sich die Swiss IT Security AG in weiteren Gesprächen mit Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, um den Gruppenaufbau auch in Zukunft voranzutreiben. Die heutige Gruppe beschäftigt über 370 hochkarätige Mitarbeiter.
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Natasa Angov
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Die Aufsichtsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern hat nun das Meldeportal „Neutrale Schule“ des AfD-Landesverbands verboten. Bei diesem Portal konnten Schüler Angaben zu Lehrern machen, die während ihres Unterrichts mutmaßlich gegen ihre Pflicht verstoßen, sich gegenüber nicht verbotenen Parteien jeglicher Wertungen zu enthalten.
Diese Praxis war auch bereits Thema bei der Aufsichtsbehörde in Hamburg: Auf ihrer Website hielt die Bürgerschaftsfraktion der AfD Hamburg das Webformular „Neutrale Schule“ bereit. Dagegen konnte die Aufsichtsbehörde mangels Zuständigkeit gegenüber unabhängiger Parlamentsarbeit nicht vorgehen.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.