Seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen die elektronische Patientenakte gemäß des neuen Patientendaten-Schutz-Gesetzes zur Verfügung. Ziel ist laut Bundesregierung, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und PatientInnen zu ermöglichen.
Zunächst können PatientInnen Befunde, Arztberichte oder auch Röntgenbilder speichern und entsprechend freigeben. Ab dem Jahr 2022 folgen dann auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft.
Ein weiteres Feature, welches im Jahr 2022 erst verfügbar sein wird, ist die manuelle separate Freigabe von Datensätzen. So können NutzerInnen im kommenden Jahr selbst in der App entscheiden, welche Daten, wem frei gegeben werden.
Genau dieses Feature im Hinblick auf die elektronische Patientenakte verlangt Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber von den Krankenkassen. In einer offenen Stellungnahme warnte er vor aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Krankenkassen seitens seiner Behörde. Denn, wenn das Gesetz in seiner jetzigen Form umgesetzt wird, verstoße es gegen europäisches Datenschutzrecht (DSGVO).
Das Bundesgesundheitsministerium hingegen spricht davon, „dass der Patient Herr seiner Daten werde“. Weiter führt das Ministerium aus: „Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.“ Dadurch sollen z.B. doppelte Untersuchungen vermieden werden.
Problematisch aus Sicht des Datenschutzes sei, dass im ersten Jahr der ePA personenbezogene Daten offengelegt werden, obwohl dies gegen Grundprinzipien (Zweckbindung) der DSGVO verstoße, so die Landesdatenschutzbeauftrage Niedersachsen Thiel. So kann jeder Arzt und jede Ärztin des Nutzers – im Jahre 2021 – Befunde, Berichte, Bilder etc. jeder anderen Praxis einsehen. Darüber hinaus geht es hierbei nicht um Daten mit einem niedrigen Risiko für die Betroffenen, sondern um sensible Daten besonderer Kategorien i.S.d DSGVO. So können z.B. Informationen intimster Natur wie psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche bei dem behandelnden Augenarzt offengelegt werden.
Weiterer Kritikpunkt auch der Datenschützer, dass es zu einer Ungleichbehandlung beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kommt. Bisher können nämlich nur „Nutzende von geeigneten Endgeräten wie Mobiltelefonen oder Tablets einen datenschutzrechtlich ausreichenden Zugriff auf ihre eigene ePA erhalten“.
Letztlich wird noch das Authentifizierungsverfahren für die ePA kritisiert da es keine technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend der Vorgaben der DSGVO bietet. Insbesondere bei Anmeldungen ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte entspreche das Authentifizierungsverfahren nicht dem aktuellen Stand der Technik.
Fazit:
Die Krankenkassen befinden sich in einer schwierigen Situation. Auf der einen Seiten müssen sie ihren Versicherten die Chance einer nutzerfreundlichen und barrierefreien digitalen Kommunikation bieten. Auf der anderen Seite verstößt die durch das deutsche Gesetz vorgeschrieben Vorgehensweise gegen europäisches Datenschutzrecht, was das Risiko aufsichtsrechtlicher Maßnahmen mit sich bringt. Es ist abzuwarten, wie das Bundesgesundheitsministerium, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder ein damit betrautes Gericht entscheiden.
Als betroffene Person ist man derzeit also nur begrenzt „Herr seiner Daten“. Es bleibt also– wie so oft – eine Abwägung zwischen den eigenen Interessen: Digitale und leichtere Kommunikation oder Datenschutz.
Jan Brinkmann
Consultant für Datenschutz
Volljurist
In den Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechte der betroffenen Personen geregelt. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, dessen Reichweite und Grenzen schon einige Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft noch beschäftigen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.9.2020, Az. 6 C 10.19) hat nun entschieden, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners, dessen Vermögen er verwaltet, verlangen kann, weil er nicht betroffene Person im Sinne der DSGVO ist.
Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die personenbezogenen Daten identifiziert oder identifizierbar ist.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen (z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden). Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person ferner das Recht auf den Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person und gehört als solches nicht zur Insolvenzmasse und geht deshalb nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Als höchstpersönliches Recht ist es auch nicht darauf gerichtet, Dritten Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen zu verschaffen.
Eine Erweiterung des Auskunftsrechts auf den Insolvenzverwalter stehe dem Sinn und Zweck der Betroffenenrechte entgegen. Denn diese dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dafür muss sich die betroffene Person von der Richtigkeit der Daten und der Zulässigkeit der Verarbeitung vergewissern können, was mit dem Auskunftsanspruch erreicht werden kann. Der Insolvenzverwalter wollte damit jedoch potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse ermitteln und damit Auskunft über Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde das Recht des Einzelnen manifestiert, dass seine personenbezogenen Daten zu einem, zu bestimmenden, Zeitpunkt wieder gelöscht werden müssen. Unterschieden wurde in Art. 17 DSGVO zwischen unveröffentlichten Daten (Abs. 1) und veröffentlichten Daten (Abs. 2).Grundgedanke der Regelung des Art. 17 Abs. 2 DSGVO war dabei, dass Informationen über Personen nur so lange öffentlich auffindbar sein sollen, wie diese auch benötigt werden. Es war ein Versuch den Ausspruch: „Das Internet vergisst nicht“ umzukehren und dem Verantwortlichen die Pflicht aufzuerlegen, einmal veröffentlichte Daten auch wieder zu „ent-öffentlichen“.
Sowohl selbstständig veröffentlichende Verantwortliche, insbesondere (Online-)Zeitungen oder auch Verbände und Unternehmen mittels Pressemitteilungen als auch Suchmaschinenbetreiber, die lediglich bereits online vorhandene Informationen darstellen, sind in diesem Zusammenhang besonders gefordert: Wann müssen Informationen über Personen gelöscht werden, welche Informationen über Personen dürfen nicht (mehr) angezeigt werden?
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Mit seinem jüngsten Urteil hat der BGH nun die Grenzen des Rechts auf Vergessenwerdens aufgezeigt. Im Verfahren VI ZR 405/18 ging es darum, dass ein ehemaliger Geschäftsführer eines Verbands erreichen wollte, dass ein erschienener Artikel über finanzielle Unregelmäßigkeiten in der Ergebnisliste eines Internet-Suchdienstes nicht mit seinem Namen in Verbindung gebracht werden sollte. Während das oberste deutsche Gericht (BGH) bislang davon ausging, dass die Schutzinteressen der betroffenen Personen regelmäßig Vorrang genießen, wies es nun darauf hin, dass bei Prüfung eines Löschverlangens zwischen den Interessen der betroffenen Personen und denen der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen. Darüber hinaus könne sich die betroffene Person im Rahmen der Grundrechtsabwägung nicht auf nationale Vorschriften berufen, da das Datenschutzrecht abschließend Europäisch geregelt ist und damit Anwendungsvorrang genießt. Die Klage blieb hier erfolglos, da die Berichterstattung im konkreten Fall rechtmäßig war.
Im Rahmen eines weiteren Verfahrens VI Z8R 476/18 kam es gerade auf die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung an. Hier bestritten die betroffenen Personen die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung und verlangten die Löschung ihrer Namen und Bilder vom beklagten Suchmaschinen-Betreiber. In diesem Fall legte der BGH dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- Darf in einer vorzunehmenden Grundrechtsabwägung maßgeblich darauf abgestellt werden, dass der betroffenen Person andere Rechtsmittel (etwa eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber, zu dem ein Link führt) zur Verfügung stehen?
- Muss bei einer Bildersuche der Kontext einer Berichterstattung mit berücksichtigt werden auch wenn der Kontext nicht mit angezeigt wird?
Bewertung
Durch das erste Verfahren wurde seitens des BGH der europäische Kontext der Datenschutz-Grundverordnung gestärkt. Er hat deutlich gemacht, dass Europäische Normen nur im Europäischen Wertekontext zu messen sind. Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch deutlich gemacht, dass bei der Kollision zwischen verschiedenen europäischen Grundrechten eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, ebenso wie dies bei nationalen Grundrechten auf nationaler Ebene der Fall ist. Das Gericht ebnet damit den Weg zu einer einheitlichen Europäischen Rechts- und damit Werteordnung.
Die Entscheidung des EuGHs zu den beiden Vorabfragen darf mit Spannung erwartet werden. Insbesondere bei Bejahung der zweiten Frage wäre die Entwicklung künstlicher Intelligenz zur Feststellung eines Kontextes, in dem ein Bild veröffentlicht wird, offensichtlich stark gefordert.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzdienste haben während der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen. Der anfangs sehr beliebte US-amerikanische Anbieter Zoom, geriet dabei aufgrund diverser Sicherheits- und Datenschutzmängel zunehmend in die Kritik (wir berichteten).
Nach einem Sicherheitsvorfall an einer Schule, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) im April eine Warnung vor der Nutzung des Dienstes ausgesprochen, die er nun nach Verbesserungen durch Zoom zurückgenommen hat.
In Zusammenarbeit mit dem LfDI BW hat Zoom mit der Version Zoom 5.0 folgende Verbesserungen vorgenommen:
- Privacy by Default: Die Einrichtung eines Warteraums und die passwortgeschützte Einwahl ist nun voreingestellt.
- Zoom schließt jetzt ausdrücklich die Verwendung von Nutzerdaten (einschließlich der Benutzer-IDs der Endgeräte) zu wirtschaftlichen Zwecken aus.
- Die Video-Kommunikation wird künftig Ende-zu-Ende verschlüsselt sein – zumindest in der kostenpflichtigen Geschäftskunden-Version.
- Außerdem hat Zoom nun einen Vertreter in der EU benannt, was für die Erreichbarkeit von Zoom durch seine Nutzer und die Durchsetzung von Betroffenenrechten wichtig ist, da Zoom als US-amerikanisches Unternehmen keine Niederlassung in Europa hat.
Der LfDI BW bewertete die Fortschritte bei Zoom als positiv, weswegen die Nutzungswarnung zurückgenommen werden konnte. Es sei jedoch noch zu klären, inwieweit Daten bei Zoom zu unternehmenseigenen Zwecken genutzt werden.
Der LfDI BW betonte aber auch, dass Verantwortliche weiterhin für die von ihnen initiierte Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und gegenüber den betroffenen Personen rechenschaftspflichtig seien. Aus datenschutzrechtlicher Sicht haben noch fast alle Videokonferenzsysteme Nachbesserungsbedarf.
Bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen sollten Sie deshalb immer genau hinschauen, welche Daten durch deren Nutzung freigegeben werden.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, hat am 3. April 2020 ihren Jahresbericht für das Jahr 2019 vorgelegt.
Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das bisher höchste Bußgeld in der Bundesrepublik Deutschland unter der DSGVO. Dieses wurde wegen Verstößen im Zeitraum Mai 2018 bis März 2019 gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt. Sie hatte umfangreiche Datensätze mit sensiblen Dokumenten wie Ausweiskopien oder Arbeitsverträgen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht gelöscht und war auch einer diesbezüglichen Aufforderung der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2017 nicht nachgekommen. Die Höhe des verhängten Bußgeldes beträgt stolze 14,5 Millionen Euro. Der gesamte mögliche Bußgeldrahmen von 28 Millionen Euro wurde allerdings nicht ausgeschöpft. Die Deutsche Wohnen hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Eine endgültige Entscheidung der Aufsichtsbehörde bzw. die mögliche gerichtliche Klärung stehen noch aus.
Die dienstliche Nutzung von Messenger-Apps ist immer noch ein Thema. Hier sollte die Bereitstellung eines dienstlichen Messengers erwogen werden, um Probleme zu vermeiden. Das automatische Auslesen des gesamten Adressbuchs ist nach wie vor ein Problem bei WhatsApp (Facebook). Vor allem sollten niemals vertrauliche Dokumente in WhatsApp-Gruppen geteilt werden.
Künstliche Intelligenz bzw. maschinelles Lernen birgt Risiken für die Persönlichkeitsrechte. Diese Risiken bestehen insbesondere in der systematischen Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen im Rahmen intransparenter und voreingenommener Entscheidungsprozesse ohne menschliche Eingriffsmöglichkeit. Dahingehende Bemühungen von Unternehmen sind also unbedingt frühzeitig durch die Verantwortlichen mit dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen.
Die Anfertigung von Fotos für den Zutritt zu Coworking-Spaces lässt sich nicht allein zur Gefahrenabwehr und Beweissicherung rechtfertigen. Wenn mildere Mittel wie das Erfassen der Personalien mittels einer Besucherliste zur Verfügung stehen, ist ein solches Vorgehen unzulässig.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn dem keine zwingenden Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Insbesondere bei auf der Homepage eingestellten Fotos und Informationen zum persönlichen Werdegang ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten!
Bei Betroffenenanfragen muss der jeweils Verantwortliche - also das Unternehmen - sicherstellen, dass diese weitergeleitet und beantwortet werden. Die Aufsichtsbehörde stellt klar, dass mangelnde interne Organisation keinen Entschuldigungsgrund darstellt.
Gesundheits-Apps verarbeiten regelmäßig besonders sensible personenbezogene Daten. Speziell bei cloud-basierter Verarbeitung dieser Daten wird sich die Berliner Datenschutzbeauftragte künftig genaue Konzepte zu den technischen Schutzmechanismen vorlegen lassen.
Sobald die Übergangsphase für den Brexit endet (voraussichtlich mit Ablauf des Monats Dezember 2020), sind Datenflüsse in das Vereinigte Königreich vertraglich neu abzusichern. Eine Möglichkeit sind z.B. die von der EU-Kommission bereitgestellten Standardvertragsklauseln.
Wir werden unseren Kunden hierzu noch ein ausführlicheres Merkblatt zur Verfügung stellen. Bleiben sie gesund und achten Sie auf Ihre personenbezogenen Daten!
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Die Ausweitung der digitalen Nutzung und die allgemeine Hektik während der jetzigen Corona-Pandemie wird derzeit leider vermehrt von Cyberkriminellen missbraucht. Hierauf hatten wir in unserem Blogbeitrag von gestern bereits hingewiesen und Maßnahmen empfohlen, die wir heute in Teil 2 gerne ergänzen möchten:
Machen Sie regelmäßig Backups von Ihren Unternehmensdaten
Im Fall eines Cyber-Angriffs, bei dem bspw. sämtliche Daten verschlüsselt werden, um Ihr Unternehmen auf diese Weise zu erpressen, hilft Ihnen ein gutes Backup-Verfahren.
Wichtig ist, dass die Backupdaten getrennt von den Produktivdaten geschützt aufbewahrt werden und regelmäßig geprüft wird, ob die Datensicherungen vollständig und wiederherstellbar sind.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich
- der Passwort-Sicherheit;
- der verantwortungsvollen Nutzung von betrieblichem E-Mail- sowie Internet-Zugang;
- der Preisgabe von Informationen über soziale Netzwerke, bspw. was neue Entwicklungen in Ihrem Unternehmen betrifft.
Zeigen Sie Cyber-Attacken bei der Polizei an
Wird Ihr Unternehmen Opfer einer solchen Cyber-Attacke, schalten Sie die Polizei ein und erstatten Sie Strafanzeige.
Beachten Sie bitte auch, dass die Pflicht aus Art. 33 DSGVO, solche Datenpannen an die Aufsichtsbehörden zu melden, auch in der jetzigen Situation weiterbesteht.
Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.
- Zugriffsrechte
- Speicherdauer und Informationspflichten
- Umgang mit Besucherdaten
- Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen
- Kurzschulungen für Mitarbeiter im Homeoffice
- Verpflichtungen der Mitarbeiter im Homeoffice
(Hier geht's zu Teil-1 des Blogbeitrags!)
Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:
Dr. Bettina Kraft
Tel. +49 731 20589-0
Bleiben Sie gesund!
Ihre it.sec GmbH
Spätestens das In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die damit verbundene Androhung drastischer Bußgelder sollte Unternehmen dazu motivieren, ihre Praxis der Datenverarbeitung zu überprüfen und anzupassen.
Dennoch erhielt ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur nun ein Bußgeld von 300.000 €, weil es Telefonnummern betroffener Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke genutzt hatte.
Zwar kann Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse des werbenden Unternehmens betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Aber auch mit Inkrafttreten der DSGVO gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiterhin. Daher muss nach wie vor die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, wenn man deren Daten zum Zwecke der Telefonwerbung verarbeiten möchte. Ohne Einwilligung ist Telefonwerbung nur in sehr restriktivem Maße erlaubt.
Darüber hinaus erhob das Unternehmen die Daten der betroffenen Personen wohl teilweise bei unseriösen Quellen, übermittelte die Daten in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau und soll mitunter Subunternehmen für die Datenverarbeitung eingesetzt haben, die bereits negativ wegen entsprechender Praktiken aufgefallen waren.
Ergebnis der unbefugten Datenverarbeitung war, dass die Angerufenen „äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend“ werblich angesprochen worden sein sollen. Auch ihr Recht aus Art. 21 Abs. 2 DSGVO, einer solchen Datenverarbeitung zu Werbezwecken zu widersprechen, wurde laut Bundesnetzagentur ignoriert: So wurden betroffene Personen „häufig mehrmals kontaktiert, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten“.
Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 10.12.2018). Der weitere Fortgang des Bußgeldverfahrens bleibt daher abzuwarten.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Was ist Whistleblowing?
Beim Whistleblowing geht es darum, Mitarbeitern in einem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zu melden, wenn sie bei Kollegen verbotenes Verhalten feststellen. Banken sind verpflichtet, einen Whistleblowing-Prozess einzuführen. Andere Branchen müssen dies im Rahmen der Korruptionsbekämpfung.
Was hat Whistleblowing mit Datenschutz zu tun?
Mit der Meldung von Verstößen müssen üblicherweise personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. So kommt eine Meldung nicht ohne Angabe der Beschuldigten, etwaiger Zeugen und ggf. auch des Meldenden aus. Neben der möglichen Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden kann es sein, dass die so erhobenen Daten innerhalb des Konzerns und damit verbunden in Drittstaaten übermittelt werden.
Rechtsgrundlagen
Auch für den Datenverarbeitungsvorgang des Whistleblowings muss eine Rechtsgrundlage gegeben sein. Dafür kann Art. 88 Abs.1 DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG herangezogen werden, wonach zur Aufdeckung von Straftaten Beschäftigtendaten unter bestimmten Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden sollte der Hinweisgeber anonym bleiben oder seine Daten nur mit seiner informierten Einwilligung verarbeitet werden, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG.
Mitarbeiterinformation
Regelungen über das Whistleblowing (z.B. Betriebsvereinbarungen) müssen im Unternehmen bekannt gemacht werden und zwar so, dass es für alle Arbeitnehmer möglich ist, ohne großen Aufwand vom Inhalt der Regeln Kenntnis zu bekommen. Die Betroffenenrechte wie Auskunftsrecht, das Berichtigungsrecht und das Löschungsrecht sind in diesem Zusammenhang nochmal deutlich zu erwähnen.
Information der Beschuldigten
Über Ermittlungen aufgrund von Whistleblower-Meldungen sind beschuldigte Personen gem. Art. 14 DSGVO umfassend zu informieren. Die Information an den Beschuldigten darf nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO zurückgehalten werden, wenn der Ermittlungserfolg durch eine frühzeitige Information gefährdet wäre. Allerdings muss der Verantwortliche seine Informationspflicht nachholen, wenn die Gefährdungslage nicht mehr gegeben ist. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 5 lit. b) S. 2 DSGVO, wonach der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Beschuldigten ergreifen muss.
Löschung
Unverzügliche Datenlöschung bei unbegründeter Meldung, ansonsten spätestens 2 Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens. Eine längere Speicherung ist nur bei der Durchführung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens möglich. Wird ein Sachverhalt gemeldet, der den Verdacht einer Straftat begründet, dürfen die Daten für die Dauer der Untersuchung bzw. solange aufbewahrt werden bis sich daran anschließende rechtliche Maßnahmen und Verfahren abgeschlossen sind.
Maßnahmen vor Einführung des Whistleblowings
- Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO
- Aufnahme ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 Abs.1 DSGVO
- Erfüllung von Informationspflichten Art. 13, 14 DSGVO
- Betriebsrat beteiligen
- Falls ein Dienstleister beteiligt ist (Anbieter eine Hotline) ADV mit dem Dienstleister nach Art. 28 DSGVO abschließen
- Regellöschfristen festlegen
Michaela Dötsch
Rechtsanwältin
In Art. 15 bis 22 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Rechte der betroffenen Personen geregelt, die jede betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen, der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, per Antrag geltend machen kann:
- Recht auf Auskunft über die beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.
- Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, die die betroffene Person betreffen, gemäß Art. 16 DSGVO.
- Recht auf Löschung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten in den Fällen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO.
- Recht auf Einschränkung / Sperrung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO.
- Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. die betroffene Person kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, verlangen, dass der Verantwortliche die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format der betroffenen Person selbst oder einem von der betroffenen Person bestimmten Dritten übermittelt.
- Recht, der weiteren Datenverarbeitung beim Verantwortlichen zu widersprechen gemäß Art. 21 DSGVO.
- Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO bzw. Einspruchsrecht gegen eine erfolgte automatisierte Einzelentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a) oder c) DSGVO.
Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen auf den Antrag der betroffenen Person hin, sind der betroffenen Person unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Sofern es erforderlich ist, die Frist aufgrund der Komplexität und Anzahl von Anträgen um 2 Monate zu verlängern, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung sowie die Gründe für die Verzögerung.
Wird der Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person über die Gründe hierfür. Insbesondere unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, wenn er in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 DSGVO nicht in der Lage ist, die betroffene Person im System zu identifizieren, dies glaubhaft darlegt und daher ihrem Antrag nicht nachkommen kann.
Im Fall einer Pflicht zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Daten, informiert der Verantwortliche die Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 19 DSGVO, damit diese etwaige bei ihnen vorhandene Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten ebenfalls berichtigen, löschen oder einschränken.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.