Derzeit wird unsere Wahrnehmung von besonders vielen wichtigen Themen beherrscht. Zwischen Inzidenzen, Lockdowns und Schutzmaßnahmen muss das Leben weitergehen. Gerade auch durch alternative Geschäftsprozesse, die durch Geschäftsschließungen oder Meldevorgaben eingeführt wurden, sind Dauerthemen wie die Datennutzung und die dazugehörige technische sowie organisatorische Absicherung nochmals wichtiger geworden.
Die Fehler der Anderen
Um Sie vor Fehlern zu bewahren, sensibilisieren wir Sie für häufige und naheliegende Versäumnisse, die im Ernstfall zu empfindlichen Sanktionen führen können. Dazu haben wir nachfolgend einen kurzen Überblick jüngster Bußgelder für Sie zusammengestellt und die Fälle kurz beschrieben.
- UK, £250,000 Bußgeld für das Versenden von 2,670,140 Werbe-SMS an Betroffene ohne deren Einwilligung. Innerhalb von 41 Tagen gingen über 10,000 Beschwerden bei der Aufsicht ein. Außerdem waren die Absenderinformationen irreführend und der Verantwortliche (Leads Work Limited) ließ die Marketingaktion weiterlaufen, selbst als die Aufsichtsbehörde den Fall schon untersuchte. Da der Verantwortliche auch nicht kooperativ und transparent gegenüber der Aufsicht agierte, erkannte diese keine mildernden Umstände.
- UK, £50,000 Bußgeld für Muscle Foods Limited, wegen des Versendens von ca. 135,651,627 Werbemails und 6,354,425 Werbe-SMS ohne Einwilligungen, über einen Zeitraum von 7 Monaten.
- Polen, ca. 30,000 EUR Bußgeld für die Verletzung von Meldepflichten. Eine unberechtigte Person erhielt von einem Mitarbeiter des Verantwortlichen (Enea S.A.) eine E-Mail, welche die persönlichen Daten von hunderten Personen enthielt. Die Daten wurden zwar in einem passwortgeschützten, jedoch unverschlüsselten E-Mail-Anhang übermittelt. Der Verantwortliche hatte den Vorfall zudem geprüft und dabei aber selbst keine Datenschutzverletzung festgestellt, die eine Benachrichtigung erfordert hätte.
- Polen, in zwei Fällen Bußgelder (ca. 4,645 EUR und ca. 22,140 EUR) wegen der Verletzung der Pflicht zur Kooperation mit der Aufsichtsbehörde. Zum einen ging es um eine Stellungnahme zu einer Beschwerde einer betroffenen Person, zum anderen um die Aufklärung eines Datenschutzvorfalls im Zusammenhang mit einem Internetportal und der Erfassung der verwendeten TOM.
- Polen, ca. 22,275 EUR Bußgeld wegen des Fehlens angemessener TOM. Eine Datenbank der Nationalen Schule für Justiz und Staatsanwaltschaft mit über 50.000 Betroffenen wurde innerhalb einer Schulungsplattform unbefugt weitergegeben. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Auftragsverarbeiter einbezogen, aber die Vorgaben des Art. 28 DSGVO nicht eingehalten wurden. Die unzureichende Bezeichnung der Betroffenen und der verarbeiteten Daten bzw. Datenkategorien und die fehlende Verpflichtung zur Weisungsgebundenheit wurden dem Verantwortlichen angelastet und der Auftragsverarbeiter ausdrücklich nicht für die Datenschutzverletzung verantwortlich gemacht.
- Deutschland, 14,5 Millionen EUR Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen SE noch nicht rechtskräftig. Wegen unberechtigter Verarbeitung von Mieterdaten wurde das Bußgeld von der Berliner Aufsichtsbehörde verhängt. Das Landgericht Berlin hob das Bußgeld auf, weil es nicht den Anforderungen des Deutschen Verwaltungsrechts, an die genaue Bezeichnung des Beschuldigten und der konkreten Tathandlung entsprach. Die Aufsichtsbehörde legte Beschwerde ein und hofft auf eine Klärung des Verhältnisses von DSGVO und nationalem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Entscheidung wird insbesondere für Konzerne mit internationalen Strukturen von großer Bedeutung sein.
- Deutschland, 10,4 Millionen EUR gegen notebooksbiller.de wegen unzulässiger Videoüberwachung von Beschäftigten. Aufgrund eines generellen Verdachts wurden Beschäftigte an Arbeitsplätzen, in Verkaufsräumen, Aufenthaltsbereichen und im Lager über 2 Jahre hinweg per Video überwacht und die Aufnahmen lange gespeichert. Die Aufsichtsbehörde verwies darauf, dass mildere Mittel zumindest geprüft werden und konkrete Verdachtsfälle bestehen müssen.
- Zypern, 40,000 EUR Bußgeld gegen die dortige Strombehörde wegen eines automatischen Systems zur Überwachung der gesundheitsbedingten Abwesenheit seiner Mitarbeitenden. Dabei wurden ohne gültige Rechtsgrundlage personenbezogene Daten nach Art 6 und 9 DSGVO verarbeitet und den Mitarbeitenden nicht ihr Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO eingeräumt. Dies wäre erforderlich gewesen, da die Entscheidungsfindung Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der Mitarbeitenden hatte.
- Norwegen, ca. 24,000 EUR Bußgeld gegen einen unbenannten Verantwortlichen für die Weiterleitung einer E-Mail. Diese an einen Mitarbeiter adressierte E-Mail wurde an ein allgemeines Postfach des Unternehmens weitergeleitet. Dafür gab es keine Rechtsgrundlage und der Verantwortliche hatte keine Maßnahmen (TOM) implementiert, den Zugriff auf E-Mails zu regeln.
- Spanien, 9,000 EUR Bußgeld gegen einen unbenannten Verantwortlichen für die Veröffentlichung eines Fotos auf der Webseite ohne die Einwilligung der Betroffenen. Zudem wurden die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) bei Erhebung der Daten nicht erfüllt.
- Spanien, 200,000 EUR Bußgeld gegen Vodafone wegen Kontaktaufnahme via E-Mail trotz vorangegangenen Löschungsverlangens der Betroffenen. In Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage im Einzelfall und zwei ähnlicher vorangegangener Fälle, wurde die Strafe verhängt. Da Vodafone einlenkte, wurde sie deutlich auf 120,000 EUR reduziert.
- Italien, 50,000 EUR Bußgeld gegen die Gesundheitsbehörde der Emilia-Romagna für unterlassene Sicherungsmaßnahmen (TOM). Krankenhausmitarbeiter haben Familienangehörige kontaktiert und ihnen Gesundheitsdaten mitgeteilt. Da es keine gültige Rechtsgrundlage gab, stellte dies eine Datenschutzverletzung dar. Der Verantwortliche hatte keine Maßnahmen zur Datenverwaltung und eventuellen Herausgabe getroffen.
- Italien, 30,000 EUR Bußgeld gegen eine Gesundheitsbehörde wegen der Verwendung eines Fingerabdrucksystems zur Anwesenheitskontrolle. Die Fingerabdrücke von 2,000 Mitarbeitenden wurden mit deren Personaldaten verknüpft und dazu genutzt, die Anwesenheitszeiten zu überwachen. Die verwendeten Einwilligungen der Mitarbeitenden waren zweifelhaft hinsichtlich ihrer Freiwilligkeit und der notwendigen Informationen an die Betroffenen. Die Aufsicht untersagte die weitere Datenverarbeitung.
- Italien, 300,00 EUR Bußgeld wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausschüttung von COVID-19-Hilfen. Das Nationale Institut für Sicherheit (INPS) hatte Daten von Personen, die politische Positionen innehatten, mit Daten von Personen, die COVID-19-Hilfen beantragt hatten, abgeglichen. Dabei wurden Rechtmäßigkeit und Transparenz nicht ausreichend sichergestellt und eine angesichts der sensiblen Daten notwendige DSFA unterlassen.
Fazit
Aus der Zusammenstellung wird deutlich, dass die Kooperation mit der Aufsicht stets hohe Priorität hat. Die polnische Entscheidung zur Verantwortlichkeit für AV-Verträge ist für jeden Auftraggeber alarmierend, der sich auf die Dokumente der Dienstleister verlässt oder die entsprechenden Punkte ohne eigene Kontrolle vom Dienstleister ausfüllen lässt. Fehlende oder unzureichende Rechtsgrundlagen sind ein Klassiker, führen deshalb im Wiederholungsfall oder in Verbindung mit Daten nach Art. 9 DSGVO zu deutlich schärferen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden. Die COVID-19-Pandemie machte viele Anpassungen und neue Perspektiven notwendig. Doch das Beispiel aus Italien zeigt eindrucksvoll, dass der Datenschutz durch die Pandemie nicht ausgesetzt wurde.
Stefan Effmert
Legal Advisor
Consultant Data Protection
Die Niederländische Datenschutzbehörde hat gegen den Tennisclub KNLTB ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro verhängt, weil dieser Daten seiner Mitglieder an Sponsoren verkauft hat.
Ein Sponsor erhielt ca. 50.000 Datensätze, ein anderer Sponsor sogar ca. 300.000 Datensätze. Übermittelt wurden u.a. Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Telefon- und Handynummer und Geburtsdatum der Mitglieder. Einige Monate vor der Weitergabe der Daten, kündigte der Tennisclub seinen Mitgliedern dies in seinem Newsletter und auf der Webseite an und wies darauf hin, dass die Mitglieder der Weitergabe widersprechen können.
Daraufhin wurden die Mitglieder postalisch und in ca. 40.000 Fällen auch telefonisch vom Sponsor kontaktiert.
Der Tennisclub rechtfertigte die Weitergabe der Daten damit, dass dies einen Mehrwert für die Mitglieder schaffen sollte (z.B. in Form von tennisbezogenen und anderen Angeboten) und dadurch außerdem die sinkenden Einnahmen wegen rückläufiger Mitgliederzahlen ausgeglichen werden sollten.
Dies erkannte die Niederländische Datenschutzbehörde nicht als ausreichend an, sondern sah darin eine unerlaubte Weitergabe von Daten und damit ein Verstoß gegen die DSGVO. Die Datenschutzbehörde wertete die Handlungen des Tennisclubs als schweren Verstoß. Der Tennisclub habe sich insbesondere nicht ausreichend informiert.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Tennisclub hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Die Weitergabe von Daten bedarf immer einer rechtlichen Grundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Als eine solche kommt vorliegend lediglich eine Einwilligung in Betracht, die jedoch ausdrücklich, informiert und freiwillig erteilt werden muss. Ein bloßer Hinweis auf ein bestehendes Widerspruchsrecht, das aktiv ausgeübt werden muss, weil ansonsten das Schweigen als Einwilligung gewertet wird, ist nicht ausreichend und zulässig!
Ein weiteres Beispiel, dass uns zeigt, dass die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung immer sorgfältig abgewogen werden muss. Binden Sie vor solchen Aktionen immer Ihren Datenschutzbeauftragten mit ein, um hier auf der sicheren Seite zu sein.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
In Art. 15 bis 22 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Rechte der betroffenen Personen geregelt, die jede betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen, der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, per Antrag geltend machen kann:
- Recht auf Auskunft über die beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.
- Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, die die betroffene Person betreffen, gemäß Art. 16 DSGVO.
- Recht auf Löschung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten in den Fällen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO.
- Recht auf Einschränkung / Sperrung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO.
- Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. die betroffene Person kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, verlangen, dass der Verantwortliche die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format der betroffenen Person selbst oder einem von der betroffenen Person bestimmten Dritten übermittelt.
- Recht, der weiteren Datenverarbeitung beim Verantwortlichen zu widersprechen gemäß Art. 21 DSGVO.
- Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO bzw. Einspruchsrecht gegen eine erfolgte automatisierte Einzelentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a) oder c) DSGVO.
Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen auf den Antrag der betroffenen Person hin, sind der betroffenen Person unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Sofern es erforderlich ist, die Frist aufgrund der Komplexität und Anzahl von Anträgen um 2 Monate zu verlängern, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung sowie die Gründe für die Verzögerung.
Wird der Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person über die Gründe hierfür. Insbesondere unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, wenn er in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 DSGVO nicht in der Lage ist, die betroffene Person im System zu identifizieren, dies glaubhaft darlegt und daher ihrem Antrag nicht nachkommen kann.
Im Fall einer Pflicht zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Daten, informiert der Verantwortliche die Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 19 DSGVO, damit diese etwaige bei ihnen vorhandene Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten ebenfalls berichtigen, löschen oder einschränken.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Widerspruchsrecht der betroffenen Person:
Die betroffene Person hat gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO das Recht,
- der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder einem Profiling
- auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder e) DSGVO
jederzeit zu widersprechen, sofern sich hierfür
- aus der besonderen persönlichen Situation der betroffenen Person schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Datenverarbeitung oder des Profilings ergeben und
- der Verantwortliche keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die weitere Verarbeitung oder das Profiling nachweisen kann.
Ebenso hat die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten oder dem Profiling zum Zwecke der Direktwerbung zu widersprechen.
Der Verantwortliche muss die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich auf das ihr zustehende Widerspruchsrecht hinweisen gemäß Art. 21 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2 lit. b), Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO.
Widerrufsrecht der betroffenen Person:
Der betroffenen Person steht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO ein Widerrufsrecht mit Wirkung für die Zukunft gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO zu aufgrund ihrer freiwillig im Rahmen einer Einwilligung i.S.v. gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Art. 9 Abs. 2 a) DSGVO abgegebenen personenbezogenen Daten.
Der Verantwortliche muss die betroffene Person über ihr Widerrufsrecht vor Abgabe ihrer Einwilligung in Kenntnis setzen gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 3, Art. 13 Abs. 2 lit. c), Art. 14 Abs. 2 lit. d) DSGVO.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.