Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat der notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auferlegt.
Das Unternehmen hat seine Beschäftigten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren per Video überwacht, wobei die Kameras u.a. Lager, Verkaufsräume, Arbeitsplätze und Aufenthaltsbereiche erfassten. Eine Rechtsgrundlage für diese Überwachung gab es nicht.
Ziel der Videoüberwachung sei laut dem Unternehmen die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie eine Nachverfolgung des Warenflusses in den Lagern gewesen. Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten kann jedoch nur rechtmäßig sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine konkrete Person eine Straftat begangen hat. Ein Generalverdacht reicht nicht aus. Ferner ist bei einem begründeten Verdacht nur eine zeitlich begrenzte Überwachung angezeigt. Die Videoüberwachung bei notebooksbilliger.de war jedoch weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Personen beschränkt. Die Aufzeichnungen wurden zudem teilweise 60 Tage gespeichert und damit laut LfD Niedersachsen deutlich länger als erforderlich. In der Regel sind die Daten innerhalb von 2 bis 3 Tagen (max. 72 Stunden) nach Erhebung zu löschen, da es zumutbar ist, in diesem Zeitraum zu klären, ob eine Sicherung des Materials notwendig ist.
Einige Kameras waren auch auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet, sodass von der unzulässigen Videoüberwachung neben den Beschäftigten auch Kunden und Kundinnen des Unternehmens betroffen waren. Die Landesbeauftragte führte aus, dass die betroffenen Personen in Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, z.B. um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, hohe schutzwürdige Interessen haben. Dies gelte besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen.
Sie betonte außerdem, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb handele und Unternehmen verstehen müssen, dass sie damit massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verstoßen.
Bei dem Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen handelt es sich um das bisher höchste Bußgeld, das Niedersachsen seit Inkrafttreten der DSGVO ausgesprochen hat. Der Bußgeldbescheid ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da notebooksbilliger.de hiergegen Einspruch eingelegt hat.
Nach der Verhängung des bisher höchsten Bußgeldes in Deutschland in Höhe von 35,3 Millionen Euro im letzten Jahr, zeichnet sich auch durch diese Entscheidung der LfD Niedersachsen ab, dass die Aufsichtsbehörden ihr Vorgehen bei Datenschutzverstößen verschärfen. Prüfen Sie daher auch in Ihrem Unternehmen sorgfältig, ob Sie die Vorgaben der DSGVO einhalten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Ein Logistik- und Versandunternehmen hat anhand von Bildaufnahmen kontrolliert, ob die Arbeitnehmer den Corona-Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern im Betrieb einhalten.
Das Arbeitsgericht Wesel hat (Az.: 2 BVGa 4/20) dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats insofern stattgegeben, als das Unternehmen es zu unterlassen hat, die Aufnahmen zum Zwecke der Abstandsmessung/-überwachung zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln ohne zuvor eine entsprechende Einigung mit dem Betriebsrat herbeizuführen.
Der Entscheidung lag folgende Situation zugrunde: Die Videokameras waren aufgrund einer Betriebsvereinbarung rechtmäßig installiert. Das Unternehmen anonymisierte die Videodaten mittels einer Software auf Datenservern in Dublin, auf denen die Aufnahmen für sieben Tage gespeichert und danach automatisch gelöscht wurden.
Der Betriebsrat hatte in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) und nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften).
Das Arbeitsgericht Wesel weist in seinem Beschluss ferner darauf hin, dass der Arbeitgeber auch in Eilfällen verpflichtet ist, den Betriebsrat zu beteiligen und dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zu wahren. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Corona-Pandemie. Lediglich in sog. Notfällen, in denen sofort gehandelt werden müsse, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und in denen entweder der Betriebsrat nicht erreichbar sei oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen könne, könne man über ein Recht des Arbeitgebers für einseitige Anordnungen diskutieren. Ein solcher Notfall und eine solche akute Gefahr, die es abzuwenden gilt, sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben.
Aufgrund der Betriebsvereinbarung dürfen zwar Aufnahmen von Arbeitnehmern gemacht und gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht zu anderen als den vereinbarten Zwecken verarbeitet und weitergegeben werden. Der Zweck der Corona-Abstandsmessung wurde bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht geregelt, sodass datenschutzrechtlich bereits ein Verstoß gegen den Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO vorliegt.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und der Datenschutz sind daher auch in diesen Fällen zwingend zu beachten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Nach dem Dieselskandal sollen die Dieselfahrverbote kommen.
Zur Durchsetzung der Verbote wurde nun ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eingebracht, der wiederum für Empörung der Verbraucher sorgen könnte.
Es ist nämlich geplant, Verbote für Dieselfahrzeuge durch den Einsatz intelligenter Videoüberwachungs-technik durchzusetzen. Die damit verbundene „massenhafte Überwachung von Autofahrern wegen einer Ordnungswidrigkeit“ stößt -kaum überraschend- weitestgehend auf Kritik (beck-aktuell, 18. Januar 2019: Opposition hat Datenschutz-Bedenken gegen Überwachung von Diesel-Fahrverboten per Kennzeichen-Scan).
In seiner Pressemitteilung vom 27.11.2018 hat sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit besorgt darüber gezeigt: Der Einsatz solcher Technik „führt erkennbar in eine unverhältnismäßige staatliche Überwachungs- und Kontrollspirale hinein und steuert damit verfassungsrechtlich direkt in eine Sackgasse.“
Denn erst einmal würden deutschlandweit in den ausgewiesenen Zonen alle sich dort aufhaltenden Verkehrsteilnehmer automatisiert erfasst, und zwar mit ihrem KFZ-Kennzeichen, zusätzlich mit dem Bild ihres Fahrzeugs und von ihnen selbst als Fahrer sowie den Zeit- und Standortangaben. Anschließend sollen ihre Daten mit denjenigen aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg abgeglichen werden (Schindler/Kottke: Dieselfahrverbote und Kennzeichenerkennung, ZD-Aktuell 2018, 06392). Die Speicherdauer der Daten beträgt zwei Wochen bis 6 Monate (beck-aktuell, 18. Januar 2019: Opposition hat Datenschutz-Bedenken gegen Überwachung von Diesel-Fahrverboten per Kennzeichen-Scan).
Auch wenn hierbei kein ‚Citizen Score‘ nach chinesischem Vorbild für das Führen eines umweltfreundlichen Autos vergeben werden soll, sind damit sehr wohl Risiken für die Bürger verbunden. Daher empfiehlt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf eine gewöhnliche Plakette als milderes Mittel zurückzugreifen.
Nach Ansicht der Bunderegierung sei dies aber keine Lösung, die genauso praktikabel, effizient und dabei weniger personalintensiv sei wie der Einsatz intelligenter Videoüberwachungstechnik. Zudem würden „die Daten sofort gelöscht werden, wenn ein Fahrzeug nicht von den Fahrverboten betroffen ist“ (Massenüberwachung von Autos macht noch keinen „Überwachungsstaat“, ZD-Aktuell 2018, 06374).
Die Verbraucher sollen nun also auch noch mit ihren Daten für den Dieselskandal „bezahlen“. Dabei sollte „[v]orrangiges Ziel (…) sein, den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen zu reduzieren (…).“ Und das kann „am Ende nicht durch Kennzeichenerkennung erreicht werden“ (Schindler/Kottke: Dieselfahrverbote und Kennzeichenerkennung, ZD-Aktuell 2018, 06392).
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Videoaufnahmen von Dashcams, also Kameras, die im Auto auf dem Armaturenbrett angebracht sind, ergibt ein unstimmiges Gesamtbild: Das dauerhafte anlasslose Aufzeichnen der Dashcams wird nach wie vor als Verstoß gegen das Datenschutzrecht gesehen. Andererseits kann dieses Bildmaterial als Beweismittel im Falle eines Unfalls vor Gericht verwendet werden.
Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer Autofahrer sieht der BGH nicht. Als Verkehrsteilnehmer müsse man damit rechnen, von anderen beobachtet zu werden, so die Argumentation des Gerichts. Da nur der öffentliche Raum aufgezeichnet werde, handele es sich nicht um einen Eingriff in die Privatsphäre, sondern betreffe nur die Sozialsphäre.
Da der BGH sich leider nicht zu einem Komplettverbot der Dashcams durchringen konnte, wäre eine verbindliche Vorgabe zur verpflichtenden automatischen Löschung des Videomaterials wünschenswert gewesen, die außerdem eine Speicherung nur im Falle eines Unfalls erlaubt.
L. Fuchs
Beraterin für Datenschutz
Gestern ist im Bahnhof Berlin-Südkreuz das angekündigte Pilotprojekt zur 6-monatigen Testphase zur Gesichtserkennung mittels Videoüberwachungssystems angelaufen.
Hierbei zeichnen die Videokameras nicht mehr „nur“ einfache Bilddaten der Passanten auf, sondern ermitteln auch die physiologischen Eigenschaften ihrer Gesichter. Die so erhobenen biometrischen Daten werden dann mithilfe einer Datenbank, die derzeit noch biometrische Daten ausgewählter Testpersonen enthält, abgeglichen. Während der Testphase soll ermittelt werden, ob eine Identifizierung der Testpersonen damit faktisch möglich ist. Funktioniert die Identifizierung, soll die Technik zukünftig für die frühzeitige Erkennung von Terroristen und gesuchten Straftätern eingesetzt werden. Den Passanten, die nicht als Testpersonen involviert sind, wird durch Kenntlichmachung der videoüberwachten Bereiche die Möglichkeit gegeben, dem Projekt auszuweichen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit äußerte sich zu diesem Projekt mit äußerster Skepsis. In der entsprechenden Pressemitteilung teilte sie mit, dass der Einsatz einer solchen Technik nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein darf, da die Erweiterung der Videoüberwachung um die biometrische Gesichtserkennung ein tiefgreifender Einschnitt in das Persönlichkeitsrecht der Menschen sei. Insbesondere schaffe der Gebrauch dieser Technik erhebliche Risiken für die betroffenen Personen (Testpersonen und Passanten). Sollten die biometrischen Informationen an Unbefugte gelangen, wären die Betroffenen lebenslang von Identitätsdiebstahl bedroht, da biometrische Daten nicht einfach abänderbar sind.
Biometrische Daten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Diese unterliegen noch strikterem Schutz, denn im Fall einer unbefugten Offenlegung dieser besonders sensiblen Angaben kann dies weitreichende Schäden für die betroffenen Personen erzeugen.
Näheres zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten finden Sie in unserem nächsten Blogbeitrag.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ab. Der Datenschutz in Europa wird mit der DSGVO vereinheitlicht Mit Hilfe der in den nächsten Wochen folgenden Blogbeiträge möchten wir Sie bezüglich der Änderungen sensibilisieren, damit die zu treffenden Anpassungen zeitnah bei Ihnen in die Wege geleitet werden können. Ab 25. Mai 2018 ist die DSGVO für alle verpflichtend.
Heute möchten wir auf die Zulässigkeitsanforderungen beim Einsatz einer Videoüberwachung näher eingehen.
Die DSGVO selbst enthält keine explizite Regelung zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage muss somit in Art 6 DSGVO gesucht werden.
Fündig wird man in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieser macht die Zulässigkeit von einer Interessenabwägung abhängig. Die Vorschrift fordert das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten. Diesem Interesse dürfen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegenstehen.
Auch für die Videoüberwachung von Beschäftigten findet zunächst Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Anwendung. Abzuwarten bleibt hier, wie die hier vorhandene Öffnungsklausel seitens des Gesetzgebers genutzt wird. Im aktuellen Referentenentwurf für das deutsche Gesetz zur Ausführung der DSGVO wird das bisherige deutsche Recht fortgeschrieben.
Wie schon nach BDSG ist auch nach der DSGVO eine Einwilligung als Rechtsgrundlage möglich. Die praktische Relevanz wird aber aufgrund der hohen Anforderungen an die Einwilligungserklärung gering sein.
Die Betroffenenrechte stellen für die Verantwortlichen eine besondere Herausforderungen da. Es sind neben den Kontaktdaten des Verantwortlichen, dies seines Vertreters sowie die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die Rechtsgrundlagen sowie die Gründe für die Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen. Um eine faire und transparente Datenverarbeitung zu gewährleisten sind gemäß Art 13 Abs. 2 DSGVO zudem u.a. Speicherdauer, Beschwerderechte, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte zu nennen und es ist dem Betroffenen auch mittzuteilen, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.
Diese genannten Informationen sind präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, insbesondere, wenn sie sich an Kinder richten, Art 12 Abs. 1 DSGVO.