Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Unternehmen, die Dating-Portale betreiben, müssen gemäß Art. 35 Abs. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Dabei wird vorab geprüft, ob die mit dem Portal verbundene Verarbeitung der Nutzerdaten datenschutzrechtlich zulässig ist und potentielle Risiken für die Nutzer eingedämmt werden können.
Ein Betreiber eines solchen Dating-Portals hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht von den Nutzern einräumen lassen, in deren Namen und über deren Nutzer-Konto andere Nutzer ansprechen und die Profile der Nutzer auch auf anderen betriebenen Portalen veröffentlichen zu dürfen.
Im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung hätte dem Betreiber auffallen können, dass er seine Nutzer damit einem hohen Risiko aussetzt. Wenn der Nutzer nicht mehr allein und ausschließlich entscheidet, mit wem er kommuniziert und was er kommuniziert, oder wenn sein Profil ggf. auch auf weniger „harmlosen“ Dating-Portalen veröffentlicht wird, kann zumindest ein immaterieller Schaden wie Rufschädigung des Nutzers eintreten.
Die Verbraucherzentrale Bayern sah dann hier auch entsprechende Risiken für die Nutzer und das Landgericht München hat die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun für unwirksam erklärt (LG München I, Az.: 12 O 19277/17).
Die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen ist also nicht nur lästige Pflicht, sondern kann den Unternehmen unter Umständen auch helfen, späteren Ärger zu vermeiden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.