Seit Einführung der DSGVO werden Verstöße immer wieder mit hohen Bußgeldern geahndet. Auch die Deutsche Wohnen erhielt 2019 ein Bußgeld, welches nun vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde.
Sachverhalt
Bei der Deutsche Wohnen handelt es sich um einen der größten Immobilienkonzerne in Deutschland. Im Rahmen der Vermietung werden viele personenbezogene Daten von Mietern und Interessenten verarbeitet.
Bereits im Jahr 2017 wurde die Deutsche Wohnen von der Aufsichtsbehörde auf Mängel hinsichtlich des Archivsystems hingewiesen. Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2019 konnte die Aufsichtsbehörde jedoch weiterhin gravierende Mängel feststellen.
Zum einen verstoße das Archivsystem der Deutsche Wohnen gegen den Grundsatz Privacy by Design gemäß Art 25 DSGVO, da das System die Löschung der personenbezogenen Daten nicht vorsieht. Dadurch befinden sich im Archivsystem Informationen, wie Gehaltsabrechnungen, Informationen aus den Arbeitsverträgen und Selbstauskünfte der Mieter. Der Vorwurf der Aufsichtsbehörde lautet weiter, dass von der Deutsche Wohnen nicht geprüft wurde, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig und erforderlich ist.
Die Aufsichtsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Mio EUR gegen die Deutsche Wohnen. Dagegen legte die Deutsche Wohnen Einspruch ein, sodass das Landgericht Berlin mit dem Fall befasst war.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid unwirksam sei (LG Berlin, Beschluss der 26. Großen Strafkammer v. 18.2.2021, Az.: 526 AR). Begründet hat das Landgericht Berlin die Unwirksamkeit damit, dass im Bußgeldbescheid keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens enthalten seien. Zu den Datenschutzverletzungen an sich hat sich das Landgericht Berlin dabei nicht geäußert.
Diese Entscheidung wirft jedoch auch neue Rechtsfragen auf. Insbesondere muss geklärt werden, ob eine konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden muss, um entsprechende Verstöße gegen die DSGVO ahnden zu können.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in der Presseerklärung vom 03. März 2021 bereits zu bedenken gegeben, dass viele Verstöße gegen die DSGVO in diesen Fällen nicht mehr geahndet werden können, da der Nachweis einer konkreten Handlung eines Organs des Unternehmens - insbesondere bei Unternehmen mit komplexen Konzernstrukturen - nicht möglich sein wird. In diesem Zusammenhang würden jedoch Unternehmen mit weniger komplexen Strukturen (v.a. kleine und mittelständische Unternehmen) benachteiligt werden.
Ausblick
Auch wenn das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt hat, bedeutet das noch nicht, dass die Deutsche Wohnen nicht doch noch ein Bußgeld zahlen muss.
Denn die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung des Gerichts bereits Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren ist zu hoffen, dass das Gericht das Verhältnis zwischen DSGVO und dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht klärt.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, hat am 3. April 2020 ihren Jahresbericht für das Jahr 2019 vorgelegt.
Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das bisher höchste Bußgeld in der Bundesrepublik Deutschland unter der DSGVO. Dieses wurde wegen Verstößen im Zeitraum Mai 2018 bis März 2019 gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt. Sie hatte umfangreiche Datensätze mit sensiblen Dokumenten wie Ausweiskopien oder Arbeitsverträgen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht gelöscht und war auch einer diesbezüglichen Aufforderung der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2017 nicht nachgekommen. Die Höhe des verhängten Bußgeldes beträgt stolze 14,5 Millionen Euro. Der gesamte mögliche Bußgeldrahmen von 28 Millionen Euro wurde allerdings nicht ausgeschöpft. Die Deutsche Wohnen hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Eine endgültige Entscheidung der Aufsichtsbehörde bzw. die mögliche gerichtliche Klärung stehen noch aus.
Die dienstliche Nutzung von Messenger-Apps ist immer noch ein Thema. Hier sollte die Bereitstellung eines dienstlichen Messengers erwogen werden, um Probleme zu vermeiden. Das automatische Auslesen des gesamten Adressbuchs ist nach wie vor ein Problem bei WhatsApp (Facebook). Vor allem sollten niemals vertrauliche Dokumente in WhatsApp-Gruppen geteilt werden.
Künstliche Intelligenz bzw. maschinelles Lernen birgt Risiken für die Persönlichkeitsrechte. Diese Risiken bestehen insbesondere in der systematischen Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen im Rahmen intransparenter und voreingenommener Entscheidungsprozesse ohne menschliche Eingriffsmöglichkeit. Dahingehende Bemühungen von Unternehmen sind also unbedingt frühzeitig durch die Verantwortlichen mit dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen.
Die Anfertigung von Fotos für den Zutritt zu Coworking-Spaces lässt sich nicht allein zur Gefahrenabwehr und Beweissicherung rechtfertigen. Wenn mildere Mittel wie das Erfassen der Personalien mittels einer Besucherliste zur Verfügung stehen, ist ein solches Vorgehen unzulässig.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn dem keine zwingenden Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Insbesondere bei auf der Homepage eingestellten Fotos und Informationen zum persönlichen Werdegang ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten!
Bei Betroffenenanfragen muss der jeweils Verantwortliche - also das Unternehmen - sicherstellen, dass diese weitergeleitet und beantwortet werden. Die Aufsichtsbehörde stellt klar, dass mangelnde interne Organisation keinen Entschuldigungsgrund darstellt.
Gesundheits-Apps verarbeiten regelmäßig besonders sensible personenbezogene Daten. Speziell bei cloud-basierter Verarbeitung dieser Daten wird sich die Berliner Datenschutzbeauftragte künftig genaue Konzepte zu den technischen Schutzmechanismen vorlegen lassen.
Sobald die Übergangsphase für den Brexit endet (voraussichtlich mit Ablauf des Monats Dezember 2020), sind Datenflüsse in das Vereinigte Königreich vertraglich neu abzusichern. Eine Möglichkeit sind z.B. die von der EU-Kommission bereitgestellten Standardvertragsklauseln.
Wir werden unseren Kunden hierzu noch ein ausführlicheres Merkblatt zur Verfügung stellen. Bleiben sie gesund und achten Sie auf Ihre personenbezogenen Daten!
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz