Die große Bußgeldwelle nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 ist ausgeblieben. Jetzt, fast drei Jahre danach steigt die Zahl der erfassten Verstöße und die damit verbundenen Bußgelder stetig. Im Jahr 2020 verhängten die europäischen Bußgeldbehörden gemeinsam Bußgelder in Höhe von 158,5 Millionen € wegen Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht.
Schaut man sich die Zahlen der erfassten Verstöße an, sieht man einen deutlichen Zuwachs im Vergleich zu den Jahren zuvor, seit Mai 2018. Tatsächlich stieg die Zahl um 39%!
Im europäischen Vergleich sind, wie auch vor der DSGVO deutliche Unterschiede zu erkennen. Nicht nur die Zahlen der Verstöße, gerade der unterschiedliche Umgang mit diesen wird deutlich.
Die meisten Verstöße sind mit 77.747 Fällen in Deutschland dokumentiert. Bezieht man die gemeldeten Verstöße aber auf die Einwohnerzahl, liegt Dänemark mit 155,6 gemeldeten Verstößen pro 100.000 Einwohner vor allen anderen Mitgliedstaaten. Aus diesen Zahlen sollte man allerdings nicht voreilig folgern, dass in Deutschland oder Dänemark ein besonders niedriges Datenschutzniveau herrscht.
Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum gab es in Frankreich 5389 und in Italien lediglich 3460 geahndete Fälle. Interessanterweise belegt Italien aber bei der Gesamtsumme von verhängten Bußgeldern den ersten Platz mit insgesamt 69 Millionen Euro.
Dies macht deutlich wie unterschiedlich die DSGVO durch die Datenschutz- und Bußgeldbehörden ausgelegt wird. Denn oftmals bedeutet die Meldung eines Datenschutzvorfalls nicht gleich ein Bußgeld für den Verantwortlichen.
Fazit:
Die Höhe und der Anstieg der geahndeten Fälle und die Summe der verhängten Bußgelder zeigt, dass die Zeit der nachsichtigen Aufsichts- und Bußgeldbehörden ein Ende nimmt. Unternehmen hatten ausreichend Zeit ihr Datenschutzmanagement aufzustellen und damit die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Im Jahr 2021 ist davon auszugehen, dass es erneut zu mehr Bußgeldern kommen wird. Die Probleme, welchen sich Unternehmen aufgrund des Coronavirus gegenübersahen, werden dieses Jahr nicht mehr als Ausrede taugen, sodass gegen datenschutzrechtliche Verstöße konsequenter vorgegangen werden muss.
Jan Brinkmann
Consultant für Datenschutz
Volljurist
Der Europäische Gerichtshof hat heute Morgen die Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ zwischen der EU und den USA gekippt. Dies war die informelle Absprache auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, die zwischen der Europäischen Union und der USA ausgehandelt wurde. Die Absprache regelte den Schutz personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die USA übertragen wurden. Eine Datenübertragung in die USA und andere Staaten ist aber weiterhin auf Grundlage der sog. EU-Standardvertragsklauseln möglich. Diese bieten Garantien dafür, dass bei der Übermittlung von Daten das europäische Datenschutzniveau eingehalten wird.
Auch das „Privacy Shield“ hat Standards für den Umgang mit europäischen Daten in den USA festgelegt. Die Unternehmen, die ihre Datenübertragung darauf gestützt haben, stehen jedoch nun vor dem Problem, dass diese mit dem Wegfall des Privacy Shields unzulässig geworden ist. Diese Unternehmen müssen jetzt also nach Alternativen suchen. In Betracht kommt entweder die Nutzung von o.g. EU- Standardvertragsklauseln oder der Wechsel zu Dienstleistern und Rechenzentren ausschließlich in Europa oder in Staaten mit einem angemessenen Datenschutzniveau. Bei Verstößen gegen die DSGVO kann es jedenfalls teuer werden, wie einige Fälle bereits gezeigt haben. Es drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens, wenn man Daten ohne angemessenes Datenschutzniveau in ein Drittland übermittelt.
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems hatte in diesem Fall beanstandet, dass Facebook Irland seine Daten an den Mutterkonzern in den USA weiterleitet. Denn dort ist Facebook dazu verpflichtet, den US-Behörden (z.B. FBI, NSA) Zugang zu den Daten zu gewähren – und das ohne richterlichen Beschluss oder die Möglichkeit der betroffenen Personen dagegen vorzugehen. Der Rechtsschutz ist für die betroffenen Personen daher unzureichend. Aufgrund dieser Zugriffsmöglichkeiten ist nach Ansicht der Luxemburger Richter der Datenschutz nicht gewährleistet und erklärte dem EU-US Privacy Shield eine Absage.
Unternehmen müssen nun dringend handeln und entweder die Datenverarbeitung mit ehemals Privacy Shield zertifizierten Unternehmen einstellen oder mit diesen unverzüglich EU-Standardvertragsklauseln schließen.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
EU-US-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ ungültig
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat im Juni seinen Tätigkeitsbericht für 2018/2019 veröffentlicht und damit einen Einblick in die aktuellen datenschutzrechtlichen Entwicklungen in der Schweiz gegeben. Mit diesen Themen hat sich der EDÖB in seinem Bericht befasst:
Totalrevision des Datenschutzgesetzes
Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Schweiz steht immer noch aus. In einem ersten Teil wurde bereits das Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG) verabschiedet, dessen Geltung sich auf die Datenerhebung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes beschränkt. Das SDSG soll durch das totalrevidierte DSG jedoch wieder aufgehoben werden. Ein Abschluss der Beratungen der Totalrevision des DSG von 1992 ist aber noch nicht in Sicht. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile bei Schweizer Unternehmen, die ihren Kunden – genauso wie ihre Konkurrenten in den Staaten der EU und des EWR – einen den europäischen Standards entsprechenden Schutz bieten wollen.
Denn zahlreiche Schweizer Unternehmen geraten in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So z.B. wenn ein Schweizer Unternehmen eine Niederlassung in der EU hat, Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet oder das Verhalten von Kunden in der EU beobachtet (z.B. deren Surfverhalten), um personalisierte Angebote zu unterbreiten. Das Nebeneinander von DSGVO und DSG führt aber zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen, die durch das totalrevidierte DSG aufgelöst werden kann. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Totalrevision des Datenschutzgesetzes nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.
Swiss-US Privacy Shield
Im Herbst 2018 wurde das Swiss-US Privacy Shield in Brüssel überprüft und in dem Zusammenhang auch Verbesserungen durch die US-Behörden vorgenommen. So wurde beispielsweise verstärkt nach „false claims“ gesucht, d.h. nach Unternehmen die sich fälschlicherweise als Swiss-US Privacy Shield zertifiziert ausgaben. Unternehmen werden außerdem regelmäßiger auf Schwachstellen überprüft und die US Behörden überwachen die Zertifizierung strenger.
Im Berichtsjahr wurden dem EDÖB zwei „false claims“ gemeldet und es wurden zehn berechtigte Beschwerden von Betroffenen aus der Schweiz bei unabhängigen Beschwerdestellen (Independent Recourse Mechanism) eingereicht. Dies zeigt, dass die Rechtsinstrumente des Swiss-US Privacy Shield bisher nur wenig genutzt werden. Vor einer offiziellen Beschwerde wird jedoch in der Regel erst das zertifizierte Unternehmen selbst angegangen und die Datenschutzverletzung vermutlich bereits auf diesem Weg beseitigt. Außerdem ist das Übereinkommen auch erst seit April 2017 in Kraft.
Trotz einiger Schwachstellen, konnte die Funktionsweise des Swiss-US Privacy Shield insgesamt verbessert werden. Seit dessen Inkrafttreten haben sich bereits rund 2900 US-Unternehmen zertifizieren lassen.
Überprüfung des Datenschutzniveaus
Die Europäische Kommission hat der Schweiz zuletzt 2000 ein angemessenes Datenschutzniveau attestiert und nun angekündigt das Schweizer Datenschutzniveau auf Grundlage der DSGVO neu zu bewerten und den Angemessenheitsentscheid 2020 zu veröffentlichen. Für die Schweiz wäre es natürlich von Vorteil, wenn dies aufgrund des totalrevidierten DSG bewertet würde und nicht aufgrund des alten DSG von 1992. Ein entscheidendes Kriterium für den Angemessenheitsbeschluss ist nach Aussage der Europäischen Kommission auch das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) des Europarates, das seit Oktober 2018 zur Unterzeichnung vorliegt.
Es besteht die Gefahr, dass die EU der Schweiz den Angemessenheitsbeschluss entzieht, wenn die Schweiz ihre Änderungen zum Datenschutz nicht rechtzeitig verabschieden. Wir werden die Entwicklungen daher im Blick behalten, um in diesem Fall zeitnah bei unseren Kunden mit EU-Standardvertragsklauseln reagieren zu können.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz