Datenpannen sind in der Regel nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO meldepflichtig, es sei denn, sie führen voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Eine meldepflichtige Datenpanne muss vom Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden nach dessen Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Oft stellt sich jedoch die Frage: Ab wann wird eine Datenpanne dem Verantwortlichen überhaupt bekannt?
Mehrere Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben sich mittlerweile zu dieser Frage geäußert.
Der Landesbeauftragte in Bayern hat sich zur Kenntniszurechnung in Behörden geäußert. Nach dessen Ansicht wird das meldepflichtige Ereignis jedenfalls dann bekannt, wenn bestimmte Funktionseinheiten bzw. bestimmte Funktionsträger Kenntnis von dem in Rede stehenden Vorfall erlangen. Klargestellt wurde, dass dem Verantwortlichen nicht das Wissen des behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzurechnen ist.
Der Landesbeauftragte in Hamburg vertritt die Ansicht, dass es für die Kenntnis bereits genügt, dass eine beliebige Person im Unternehmen oder der Behörde Kenntnis von dem Vorfall erlangt.
Nach Ansicht der Landesbeauftragten des Saarlandes begründet die positive Kenntnisnahme der Datenschutzverletzung durch den Verantwortlichen den Fristbeginn für die 72 Stunden. Dem Verantwortlichen ist dabei die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters/derjenigen Mitarbeiterin zuzurechnen, der/die nach der internen Organisation für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist oder von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann.
Kenntnis gilt folglich eher früher als erlangt als später. Darauf sollten sich die Unternehmen einstellen. Folgt man der strengeren Ansicht aus Hamburg, so kann die Kenntnis eines jeden Mitarbeiters ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen. Schaffen Sie also in Ihrem Unternehmen immer ein ausreichendes Risikobewusstsein bei allen Ihren Mitarbeitern im Umgang mit Daten und Datenpannen.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Wir hatten bereits in unserem Blogbeitrag im Juli 2019 darüber berichtet und seit November 2019 ist es auch „amtlich“: Unternehmen müssen erst ab 20 Mitarbeitern, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Seit dem 26.11.2019 ist der neue § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG in Kraft getreten.
Natürlich müssen Unternehmen auch ohne einen Datenschutzbeauftragten ihren Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vollständig nachkommen.
Die Anzahl der Personen spielt aber auch weiterhin keine Rolle, wenn Unternehmen
- Verarbeitungen personenbezogener Daten vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG)
oder
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG).
In diesen Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter weiterhin benannt werden.
S. Kieselmann
Senior Consultant Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Bußgeld in bis zu zweistelliger Millionenhöhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angekündigt. Aus rechtlichen Gründen im laufenden Verfahren konnte die Sprecherin der Berliner Datenschutzbeauftragten jedoch nicht sagen, um welches Unternehmen es sich handelt.
Erst kürzlich hat die Berliner Datenschutzbeauftragte gegen ein ebenfalls nicht genanntes Unternehmen zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 200.000 Euro verhängt.
Bislang wurden durch die Datenschutzbeauftragten der Länder deutlich geringere Bußgelder erlassen. Die bislang höchsten Bußgelder wurden in Baden-Württemberg (80.000 Euro) und Berlin (50.000 Euro) verhängt. In Baden-Württemberg waren Gesundheitsdaten betroffen, in Berlin hatte eine Online-Bank unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet.
Vielen Unternehmen ist gar nicht klar, welche Verstöße gegen die DSGVO überhaupt bußgeldbewehrt sind. Dies ist im Bußgeldkatalog der Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO geregelt.
Art. 83 Abs. 4 DSGVO sieht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens vor. Entscheidend ist dabei der höhere von beiden Beträgen. Ein solches Bußgeld kommt u.a. bei den folgenden Verstößen in Betracht:
- Nichtvorhandensein datenschutzfreundlicher Technikgestaltung und Voreinstellungen
- Fehlen von Joint-Control- oder Auftragsverarbeitungsverträgen
- Fehlendes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Mangelnde Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen
- Unterlassene Meldungen von Datenschutzverletzungen
- Nicht durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung
- Fehlende Bennenung eines Datenschutzbeauftragten und fehlende Veröffentlichung der Kontaktdaten und Meldung an die Aufsichtsbehörde
Art. 83 Abs. 5 DSGVO gibt einen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens vor, wobei auch hier der höhere Betrag entscheidend ist. Ein solches Bußgeld kommt u.a. bei den folgenden Verstößen in Betracht:
- Nichteinhaltung der Grundsätze der Verarbeitung (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Datenrichtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit)
- Nichteinholen einer erforderlichen Einwilligung
- Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Personen (Informationspflichten, Recht auf Auskunft, Datenübertragung, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht)
- Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer
- Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde
Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich u.a. nach den folgenden Kriterien:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (berücksichtigt wird Art, Umfang oder Zweck der Verarbeitung, Zahl der betroffenen Personen, Ausmaß des erlittenen Schadens)
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes
- Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens
- Grad der Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Frühere Verstöße
- Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Kategorieren betroffenener personenbezogener Daten
- Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde
- Einhaltung der in Bezug auf denselben Gegenstand bereits angeordneten Maßnahmen
Die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO ist daher zur Vermeidung von Bußgeldern unerlässlich.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Auch in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten für nicht-öffentliche Stellen in Art. 37 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO für folgende Fälle vorgesehen:
- Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.
- Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO.
Allerdings sieht Art. 37 Abs. 4, S.1, 2. HS DSGVO eine Öffnungsklausel vor. Danach kann der nationale Gesetzgeber weitere Tatbestände vorsehen, die zu einer Bestellpflicht führen: „In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter (…) einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht (…) der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen.“
Dies hat der deutsche Gesetzgeber getan, und zwar für nicht-öffentliche Stellen in § 38 BDSG-Neu. Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO gilt gemäß § 38 Abs. 1 BDSG-Neu eine Bestellpflicht für folgende Fälle:
- Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter beschäftigt in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG-Neu).
- Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nimmt Verarbeitungen personenbezogener Daten vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.v. Art. 35 DSGVO unterliegen (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG-Neu); dabei ist es unerheblich, wie viele Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
- Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung (§ 38 Abs. 1 S. 2 BDSG-Neu); hier spielt die Anzahl der Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, ebenfalls keine Rolle.
Der Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 37 DSGVO ist gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO bußgeldbewehrt.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.