Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Datenpannen sind in der Regel nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO meldepflichtig, es sei denn, sie führen voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Eine meldepflichtige Datenpanne muss vom Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden nach dessen Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Oft stellt sich jedoch die Frage: Ab wann wird eine Datenpanne dem Verantwortlichen überhaupt bekannt?
Mehrere Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben sich mittlerweile zu dieser Frage geäußert.
Der Landesbeauftragte in Bayern hat sich zur Kenntniszurechnung in Behörden geäußert. Nach dessen Ansicht wird das meldepflichtige Ereignis jedenfalls dann bekannt, wenn bestimmte Funktionseinheiten bzw. bestimmte Funktionsträger Kenntnis von dem in Rede stehenden Vorfall erlangen. Klargestellt wurde, dass dem Verantwortlichen nicht das Wissen des behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzurechnen ist.
Der Landesbeauftragte in Hamburg vertritt die Ansicht, dass es für die Kenntnis bereits genügt, dass eine beliebige Person im Unternehmen oder der Behörde Kenntnis von dem Vorfall erlangt.
Nach Ansicht der Landesbeauftragten des Saarlandes begründet die positive Kenntnisnahme der Datenschutzverletzung durch den Verantwortlichen den Fristbeginn für die 72 Stunden. Dem Verantwortlichen ist dabei die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters/derjenigen Mitarbeiterin zuzurechnen, der/die nach der internen Organisation für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist oder von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann.
Kenntnis gilt folglich eher früher als erlangt als später. Darauf sollten sich die Unternehmen einstellen. Folgt man der strengeren Ansicht aus Hamburg, so kann die Kenntnis eines jeden Mitarbeiters ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen. Schaffen Sie also in Ihrem Unternehmen immer ein ausreichendes Risikobewusstsein bei allen Ihren Mitarbeitern im Umgang mit Daten und Datenpannen.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Die große Bußgeldwelle nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 ist ausgeblieben. Jetzt, fast drei Jahre danach steigt die Zahl der erfassten Verstöße und die damit verbundenen Bußgelder stetig. Im Jahr 2020 verhängten die europäischen Bußgeldbehörden gemeinsam Bußgelder in Höhe von 158,5 Millionen € wegen Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht.
Schaut man sich die Zahlen der erfassten Verstöße an, sieht man einen deutlichen Zuwachs im Vergleich zu den Jahren zuvor, seit Mai 2018. Tatsächlich stieg die Zahl um 39%!
Im europäischen Vergleich sind, wie auch vor der DSGVO deutliche Unterschiede zu erkennen. Nicht nur die Zahlen der Verstöße, gerade der unterschiedliche Umgang mit diesen wird deutlich.
Die meisten Verstöße sind mit 77.747 Fällen in Deutschland dokumentiert. Bezieht man die gemeldeten Verstöße aber auf die Einwohnerzahl, liegt Dänemark mit 155,6 gemeldeten Verstößen pro 100.000 Einwohner vor allen anderen Mitgliedstaaten. Aus diesen Zahlen sollte man allerdings nicht voreilig folgern, dass in Deutschland oder Dänemark ein besonders niedriges Datenschutzniveau herrscht.
Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum gab es in Frankreich 5389 und in Italien lediglich 3460 geahndete Fälle. Interessanterweise belegt Italien aber bei der Gesamtsumme von verhängten Bußgeldern den ersten Platz mit insgesamt 69 Millionen Euro.
Dies macht deutlich wie unterschiedlich die DSGVO durch die Datenschutz- und Bußgeldbehörden ausgelegt wird. Denn oftmals bedeutet die Meldung eines Datenschutzvorfalls nicht gleich ein Bußgeld für den Verantwortlichen.
Fazit:
Die Höhe und der Anstieg der geahndeten Fälle und die Summe der verhängten Bußgelder zeigt, dass die Zeit der nachsichtigen Aufsichts- und Bußgeldbehörden ein Ende nimmt. Unternehmen hatten ausreichend Zeit ihr Datenschutzmanagement aufzustellen und damit die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Im Jahr 2021 ist davon auszugehen, dass es erneut zu mehr Bußgeldern kommen wird. Die Probleme, welchen sich Unternehmen aufgrund des Coronavirus gegenübersahen, werden dieses Jahr nicht mehr als Ausrede taugen, sodass gegen datenschutzrechtliche Verstöße konsequenter vorgegangen werden muss.
Jan Brinkmann
Consultant für Datenschutz
Volljurist
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat der notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auferlegt.
Das Unternehmen hat seine Beschäftigten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren per Video überwacht, wobei die Kameras u.a. Lager, Verkaufsräume, Arbeitsplätze und Aufenthaltsbereiche erfassten. Eine Rechtsgrundlage für diese Überwachung gab es nicht.
Ziel der Videoüberwachung sei laut dem Unternehmen die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie eine Nachverfolgung des Warenflusses in den Lagern gewesen. Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten kann jedoch nur rechtmäßig sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine konkrete Person eine Straftat begangen hat. Ein Generalverdacht reicht nicht aus. Ferner ist bei einem begründeten Verdacht nur eine zeitlich begrenzte Überwachung angezeigt. Die Videoüberwachung bei notebooksbilliger.de war jedoch weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Personen beschränkt. Die Aufzeichnungen wurden zudem teilweise 60 Tage gespeichert und damit laut LfD Niedersachsen deutlich länger als erforderlich. In der Regel sind die Daten innerhalb von 2 bis 3 Tagen (max. 72 Stunden) nach Erhebung zu löschen, da es zumutbar ist, in diesem Zeitraum zu klären, ob eine Sicherung des Materials notwendig ist.
Einige Kameras waren auch auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet, sodass von der unzulässigen Videoüberwachung neben den Beschäftigten auch Kunden und Kundinnen des Unternehmens betroffen waren. Die Landesbeauftragte führte aus, dass die betroffenen Personen in Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, z.B. um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, hohe schutzwürdige Interessen haben. Dies gelte besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen.
Sie betonte außerdem, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb handele und Unternehmen verstehen müssen, dass sie damit massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verstoßen.
Bei dem Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen handelt es sich um das bisher höchste Bußgeld, das Niedersachsen seit Inkrafttreten der DSGVO ausgesprochen hat. Der Bußgeldbescheid ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da notebooksbilliger.de hiergegen Einspruch eingelegt hat.
Nach der Verhängung des bisher höchsten Bußgeldes in Deutschland in Höhe von 35,3 Millionen Euro im letzten Jahr, zeichnet sich auch durch diese Entscheidung der LfD Niedersachsen ab, dass die Aufsichtsbehörden ihr Vorgehen bei Datenschutzverstößen verschärfen. Prüfen Sie daher auch in Ihrem Unternehmen sorgfältig, ob Sie die Vorgaben der DSGVO einhalten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz