In unserer heutigen Kommunikation sind Videokonferenzen nicht mehr wegzudenken. Deren Bedeutung hat sich durch die Corona-Krise noch weiter vergrößert. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aus diesem Grund im Oktober 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen erläutert. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Verantwortliche hat verschiedene Möglichkeiten ein Videokonferenzsystem zu betreiben. Er kann das Videokonferenzsystem selbst betreiben, durch einen externen IT-Dienstleister betreiben lassen oder einen Online-Dienst nutzen.
Selbst betriebener Dienst
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es am vorteilhaftesten das Videokonferenzsystem selbst zu betreiben, da der Verantwortliche dadurch selbst entscheiden kann, welche Software verwendet wird und welche Daten verarbeitet werden. Auch muss dann kein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Allerdings liegt es in diesem Fall am Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und das Videokonferenzsystem zu betreiben und zu warten, d.h. der Verantwortliche muss dazu sowohl in technischer als auch in personeller Sicht in der Lage sein.
Externer Dienstleister
Der Verantwortliche kann einen externen IT-Dienstleister zum Betrieb der Software beauftragen und mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuverlässigkeit und der Geeignetheit, der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Hinsichtlich der Software ist zu prüfen, ob Datenabflüsse an den Hersteller oder Dritte erfolgen. Für die Datenabflüsse muss entweder eine Rechtsgrundlage bestehen oder sie müssen unterbunden werden.
Online Dienst
Der Verantwortliche kann schließlich auch bereits bestehende Online-Dienste nutzen. Auch in diesem Fall muss er einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Bei der Auswahl des Anbieters muss der Verantwortliche insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Da viele Anbieter von Videokonferenzsystem die Daten in den USA verarbeiten, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Eine Datenübermittlung in die USA kann seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shield durch den EuGH nicht mehr auf dieses gestützt werden. Denkbar ist aber eine Verwendung von Standardvertragsklauseln und anderen vertraglichen Garantien, es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können. Es ist deshalb eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen! Im Zweifel muss der Datenexport unterbleiben.
Außerdem muss der Verantwortliche die Software prüfen, z.B. auf Datenabflüsse und Zugriffsrechte, und ggf. Anpassungen vornehmen. Sollte der Anbieter Daten auch zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter (z.B. zum Nutzerverhalten oder Tracking zu Werbezwecken) verarbeiten, ist für jede Offenlegung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für diesen Fall ist außerdem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat bei der Nutzung von Videokonferenzsystem verschiedene Pflichten. Er muss insbesondere:
- seine Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO erfüllen und die Teilnehmer klar und eindeutig über die mit der Nutzung des Dienstes verbundenen Datenverarbeitungen informieren.
- Die Datenverarbeitungen nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage vorzunehmen.
- die Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO gewährleisten.
- Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abschließen.
- die Veranstaltung der Videokonferenz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- sorgfältig prüfen, ob Daten in Drittländer (insbesondere die USA) übermittelt werden dürfen. Hierbei müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Fazit
Prüfen Sie vor der Einführung eines Videokonferenzsystems daher sorgfältig, ob es datenschutzkonform ist und welche weiteren Anforderungen beachtet werden müssen.
Es ist außerdem empfehlenswert eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen im Unternehmen zu implementieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Mitarbeiter darin gleichzeitig aufzuklären und zu sensibilisieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Abstimmung im britischen Unterhaus am 27.03.2019 hat weiterhin keine Klarheit darüber gebracht, ob und wenn ja, wie der Brexit am 12.04.2019 oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Ein „harter“ Brexit, d.h. ohne entsprechendes Austrittsabkommen mit der EU, würde das Vereinigte Königreich (UK) daher automatisch zu einem Drittstaat i.S.v. § 1 Abs. 6 BDSG, Art. 44 ff. DSGVO machen. Einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, dass UK ein Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau sei, gibt es jedoch derzeit nicht.
Unternehmen, welche Auftragsverarbeiter in UK beauftragen, personenbezogene Daten mit dort ansässigen Konzerngesellschaften austauschen oder an sonstige Stellen übermitteln, sollten daher Vorkehrungen für den Fall eines ungeregelten Austritts treffen: Denn sie müssen dann zusätzlich die Art. 44 ff DSGVO beachten und die Datenübermittlungen in Drittstaaten absichern.
Einige Aufsichtsbehörden (z.B. Bayern und Sachsen-Anhalt), der Europäische Datenschutzausschuss sowie die Datenschutzkonferenz (DSK, ein Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben hierzu Mitteilungen herausgegeben, welche Instrumente hierfür zur Verfügung stehen:
- Insbesondere wird der Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln mit dem britischen Datenimporteur empfohlen (Art. 46 Abs. 2 lit. c), d) DSGVO). Welche Standardvertragsklauseln abzuschließen sind, bestimmt sich danach, ob der britische Datenimporteur Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist.
- Unternehmen können sich auch auf die Ausnahmeregelungen in Art. 49 Abs. 1 a), b), c), e) DSGVO stützen, bspw. die Einwilligung der betroffenen Personen einholen; dies setzt jedoch voraus, dass solche Datenübermittlungen nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgen.
Verbindliche, unternehmensinterne Datenschutzvorschriften („BCRs“) oder Verhaltenskodizes & Zertifizierungsmechanismen sind keine sehr praktikablen Instrumente, angesichts der Kürze der Zeit.
Sollte es zu einem "harten" Brexit kommen, gilt es daher Einiges in Sachen Datenschutz zu beachten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 12.12.2018 (Az.: M 9 K 18.4553) entschieden, dass die Airbnb Ireland UC Daten zu Nutzern ihrer Plattform an die Landeshauptstadt München übermitteln muss.
Dem „stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
Öffentlichen Stellen in Bayern dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die der öffentlichen Stelle obliegt, Art. 4 BayDSG.
Eine Erhebung der Daten bei Dritten wie hier der Airbnb Ireland UC ist dabei nur erlaubt, wenn
- eine solche Datenerhebung durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird, oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall die Datenerhebung bei dem Dritten erforderlich macht, oder
- die Erhebung bei der betroffenen Person selbst wie hier den Airbnb-Nutzern einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder keinen Erfolg versprechen würde.
In den zwei letzten Fällen dürfen aber keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Entsprechende Rechtsvorschriften und Verwaltungsaufgaben sollen sich hierfür im „bayerischen Zweckentfremdungsrechts“ finden. Dadurch soll in einer Stadt wie München sichergestellt werden, dass leerstehender Wohnraum weniger an Touristen und sonstige Besucher, sondern an die Einwohner der Stadt vermietet wird, die unter dem Wohnraummangel zusehends leiden.
Von der Datenübermittlung betroffen sollen zudem auch nur diejenigen Airbnb-Nutzer sein, die Unterkünfte im Stadtgebiet anbieten und zwar für einen Zeitraum, der „die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreite[t]“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Wir hatten bereits am 05.03.2018 berichtet, dass Unternehmen den Messenger-Dienst WhatsApp nicht datenschutzkonform einsetzen können (siehe Blog „Einsatz von WhatsApp im Berufsalltag“). Insbesondere kann die mit dem Einsatz des Messenger-Dienstes verbundene Übermittlung aller Namen und Telefonnummern der im Telefonverzeichnis des verwendeten Smartphones gespeicherten Kontakte nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen führt hierzu aus: „Ein berechtigtes Interesse des Nutzers von WhatsApp für die Übermittlung der Kontaktdaten kann allenfalls in Bezug auf die bereits registrierten Nutzer des Messenger-Dienstes unterstellt werden“ (Link zum Merkblatt).
Die Landesbeauftragte stellt jedoch klar, dass eine solche Datenübermittlung „[f]ür die Funktionsfähigkeit (…) und der vollständige Datenabgleich aller im Adressbuch gespeicherten Kontaktdaten nicht zwingend“ ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 DSGVO muss das eingesetzte Datenverarbeitungssystem (wie eben WhatsApp) so programmiert sein, dass Anforderungen des Datenschutzes standardmäßig implementiert sind und eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten durch entsprechende Funktionen möglich ist (Privacy by Design). Insbesondere muss der Umfang der personenbezogenen Daten, die in den Datenverarbeitungssystemen verarbeitet werden, auf das zur Zweckerfüllung absolut Notwendigste beschränkt werden; dennoch stellt „WhatsApp (…) keine Möglichkeit bereit, die Übermittlung zu deaktivieren, auf einzelne Kontaktgruppen zu beschränken oder sonst die Übermittlung zu konfigurieren.“
Laut der Landesbeauftragten stellt somit der „Einsatz von WhatsApp (…) in jedem Fall einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 DS-GVO dar.“
Die Pflicht zur Einhaltung von Art. 25 Abs. 1 DSGVO trifft dabei nicht die WhatsApp Inc., sondern das Unternehmen, das diesen Messenger-Dienst einsetzt.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Der Einsatz des Messenger-Dienstes WhatsApp im Unternehmen wird immer beliebter, ist es doch ein bequemes und günstiges Kommunikationsmittel.
Jedes Unternehmen (= Verantwortlicher), das veranlasst oder zulässt, dass seine Mitarbeiter mittels WhatsApp personenbezogene Daten verarbeiten, für die das Unternehmen verantwortlich ist (z.B. Beschäftigtendaten, Kontaktdaten von Geschäftspartnern), muss sicherstellen, dass dabei die Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.
Wenn die Mitarbeiter den Messenger-Dienst WhatsApp über ihre dienstlichen Smartphones nutzen, wird „automatisch das lokal hinterlegte Adressbuch des [Mitarbeiters] mit ausgelesen und alle diese Kontaktdaten ungefragt“ an die WhatsApp Inc. (= Anbieter des Messenger-Dienstes) übermittelt und auf deren Servern, die sich u.a. in den USA befinden, gespeichert (vgl. Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz: Nicht-öffentlicher Bereich, 2016/2017, S. 375, abrufbar unter https://tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/3._tb_nicht-oeff._webversion_tlfdi.pdf). Zusätzlich werden „Meta-Daten (IP-Adresse, Geräte-ID, Zeitpunkt usw.)“, die anfallen, wenn der Mitarbeiter mit seinen Kommunikationspartnern chattet, an die WhatsApp Inc. übermittelt, wobei „deren weitere Nutzung völlig unklar“ sei (vgl. Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz, a.a.O., S. 376). Auch die ausgetauschten Textnachrichten und Bilder werden vom Anbieter erhoben und gespeichert, sofern die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht genutzt wird oder werden kann.
Darüber hinaus konnte nur durch eine Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verhindert werden, dass diese Daten an die Facebook Inc. übermittelt wurden, nachdem diese 2014 die WhatsApp Inc. übernahm (vgl. https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/oberverwaltungsgericht-bestaetigt-verbot-des-datenaustauschs-zwischen-whatsapp-und-facebook.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=1&cHash=d9c26b0f5befd174c7b50a4870037136).
Möchte ein Unternehmen also den Messenger-Dienst WhatsApp einsetzen, müsste es die damit verbundenen Datenübermittlungen an Dritte (u.a. WhatsApp Inc.) sowie in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau (u.a. USA) absichern und die betroffenen Personen, d.h. die Mitarbeiter, die WhatsApp nutzen (müssen), deren Kommunikationspartner sowie diejenigen Personen, deren Kontaktdaten sich im Adressbuch des Smartphones des Mitarbeiters befinden, vollständig i.S.v. Art. 13, 14 DSGVO informieren.
Und das dürfte dem Unternehmen nach derzeitigem Kenntnisstand kaum möglich sein.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
In seiner Pressemitteilung vom 04.10.2017 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klargestellt, dass das Profiling der Webseitenbesucher und Facebook-Nutzer mit Hilfe des Trackingverfahrens ‚Facebook Custom Audience‘ nur mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich ist (die Pressemitteilung ist abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf).
Das Marketing-Werkzeug ‚Facebook Custom Audience‘ kann durch Unternehmen auf zwei verschiedene Arten genutzt werden: Zum einen können Listen mit personenbezogenen Kundendaten, wie z.B. E-Mail-Adressen, an Facebook Inc. übermittelt werden. Facebook Inc. gleicht diese Daten dann wiederum mit ihren Nutzerkonten ab, um so dem Unternehmen eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform zu ermöglichen. Zum anderen kann ‚Facebook Custom Audience‘ über ein Pixel in die Webseite eingebunden werden, um die Internetaktivitäten der Webseitenbesucher zu tracken und diese Informationen direkt an Facebook Inc. weiterzuleiten, damit dem Unternehmen auch hier wieder eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform möglich wird. Auch bei diesem Verfahren werden personenbezogene Daten an Facebook Inc. übermittelt.
Obwohl Unternehmen in beiden Fällen personenbezogene Daten (u.a. Name, E-Mail-Adresse, Internetaktivitäten) an einen Dritten (= Facebook Inc.), zudem in einen Drittstaat, zu Werbezwecken übermitteln, stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ‚Facebook Custom Audience‘ oftmals nicht in datenschutzrechtlich zulässiger Weise eingesetzt wird, entweder weil Unternehmen keine Ahnung haben, wie diese Trackingverfahren funktionieren, oder sich keine Gedanken darüber machen, welche Vorgaben eigentlich für eine solche Datenverarbeitung gelten (-> Art. 6 Abs. 1, Art. 44 ff, Art. 13 DSGVO, § 7 UWG).
Daher gibt das BayLDA den verantwortlichen Unternehmen in seiner Pressemitteilung Vorgaben an die Hand. Die Aufsichtsbehörde weist zudem darauf hin, dass der Einsatz von ,Facebook Custom Audience‘ zukünftig Gegenstand von Prüfaktionen sein wird und Unternehmen, die dieses Produkt in unzulässiger Weise einsetzen, mit Bußgeldern rechnen müssen: „Unternehmen, die (…) nicht wissen, wie solche Werbetools tatsächlich funktionieren, können auch ihre Nutzer nicht richtig informieren. Wer das nicht kann, darf eben solche Tools nicht einsetzen. (…) Adressat (…) eines Bußgeldbescheides [ist] nicht Facebook, sondern das jeweilige Unternehmen, das dieses Werbemittel unzulässig einsetzt.“
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
Im Kontext des Safe Harbor-Urteils des EuGH vom 06.10.2015 stellten die Aufsichtsbehörden ebenso die Zulässigkeit des alternativen Rechtsinstruments der Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in die USA in Frage. Da die derzeitige Gesetzeslage in den USA den Sicherheitsbehörden eine grundrechtswidrige Massenüberwachung erlaube, kann der Datenimporteur eben gerade nicht garantieren, dass er seines Wissens keinen Gesetzen unterliegt, die ihm die Befolgung der Anweisungen des Datenexporteurs und die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen bzw. sich nachteilig auf die Garantien und Pflichten auswirken, die die Klauseln bieten sollen (vgl. Klausel 5 der Standardvertragsklauseln).
Die Aufsichtsbehörden haben daher gemäß den Beschlüssen der EU-Kommission, die im Annex die Standardvertragsklauseln enthalten, die Möglichkeit, Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln per verwaltungsrechtlicher Anordnung zu verbieten (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a) des Beschlusses 2010/87/EU). Max Schrems hatte die irische Aufsichtsbehörde mittels einer Beschwerde darauf verwiesen.
Daraufhin hatte die Aufsichtsbehörde die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Standardvertragsklauseln an den irischen High Court weitergeleitet. Dieser legte die Frage zur Gültigkeit der Standardvertragsklauseln als Grundlage für Datenübermittlungen in Drittstaaten dem EuGH zur Entscheidung vor.
Es bleibt abzuwarten, wie das Urteil des EuGHs ausfallen wird. Sollte er entscheiden, dass eine Datenübermittlung nicht rechtssicher auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln möglich ist, könnte dies die Beauftragung von Dienstleistern in den USA aufgrund der damit verbundenen Datenübermittlungen erheblich erschweren. Denn bei weitem nicht alle US-Unternehmen sind Privacy Shield-zertifiziert.
Insbesondere, wäre dann zu klären, ob die Klauseln dennoch einbezogen werden können, wenn aus den USA zwar auf Daten zugegriffen wird, die Daten dort selbst aber nicht physisch gespeichert werden, sondern in der EU verbleiben (z.B. bei Fernwartungsdienstleistungen). Ein US-Berufungsgericht urteilte unlängst, dass Unternehmen den amerikanischen Sicherheitsbehörden auf deren Anforderung hin den Zugang zu Servern in der EU verweigern dürfen, und hatte damit die Gesetzeslage in den USA etwas abgemildert.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
Die Möglichkeit einer automatischen Weiterleitung von der geschäftlichen auf die private E-Mail-Adresse erscheint als Vereinfachung für den Arbeitnehmer, da er damit alle notwendigen Mails an einem Ort abrufen kann.
Ein solches Vorgehen ist allerdings datenschutzrechtlich äußerst bedenklich. Eine automatische Weiterleitung auf die private E-Mail-Adresse stellt eine Datenübermittlung an Dritte dar, da der Anbieter des privaten Accounts in der Regel nicht auch Teil des Unternehmens des Mitarbeiters ist. Darüber hinaus kann durch eine solche Übertragung auch eine Übermittlung in einen Drittstaat ohne angemessenes Datenschutzniveau stattfinden, weil z.B. die Server des Dritten dort angesiedelt sind.
Eine solche Übermittlung wäre nur mit der Einwilligung der betroffenen Person (also des Absenders) oder mit einer anderen geltenden Rechtsgrundlage zulässig. Beides liegt regelmäßig nicht vor. Daher sollte von einer derartigen Weiterleitung unbedingt abgesehen werden.
Daher sollte der Verantwortliche solche unbefugten Datenübermittelungen verhindern und den Mitarbeitern die Einrichtung und Nutzung einer solchen Weiterleitung nachweislich verbieten. Dies ist insbesondere wichtig, da unbefugte Datenübermittlungen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bußgeldbewehrt sind.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz