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Gerichtsurteil: Fluggastdatenverarbeitung durch BKA zulässig

Ein EU-Bürger hatte einen Flug für November 2019 von Brüssel nach Berlin gebucht. Gegen die damit verbundene Verarbeitung seiner Fluggastdaten durch das Bundeskriminalamt (BKA) hatte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte diesen Antrag als unzulässig ab:

  • Die Verarbeitung dieser Daten ist gesetzlich zulässig: Das Fluggastdatengesetz (FlugDaG) erlaube die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Abwehr terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität. Demnach sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Daten ihrer Fluggäste, deren Flüge in Deutschland starten oder landen, an die sog. Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. In Deutschland ist diese Stelle das Bundeskriminalamt, welches u.a. Namensangaben, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Angaben zum Flug (Flugnummer, Datum, Uhrzeit), Zahlungsinformationen etc. der Fluggäste bei den Luftfahrtunternehmen erhebt und nach Maßgabe des FlugDaG verarbeitet.
  • Zudem wurde mit dem FlugDaG eine EU-Richtlinie umgesetzt, deren Vorgaben für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Insoweit fehle es dem Antragsteller bereits an einem Rechtsschutzinteresse, da seine Daten in dieser Art und Weise auch bereits bei früheren Flügen innerhalb der EU durch die jeweiligen PNR-Zentralstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten verarbeitet wurden.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben das Instrument der Fluggastdatenverwendung als solches auch immer wieder kritisiert, insbesondere hinsichtlich der langen Speicherdauer. Zudem wurde ebenso beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber in seinem FlugDaG auch innereuropäische Flüge mit einbezieht. Die EU-Richtlinie verbietet das zwar nicht, sieht es aber auch nicht verpflichtend vor.

Fazit: Es wäre daher wünschenswert gewesen, das Gericht hätte beurteilt, ob die Erfassung sämtlicher Daten sowie die lange Speicherdauer den Betroffenen in seinen Rechten und Freiheiten ggf. verletzt, unabhängig davon, ob dies andere EU-Staaten ebenso machen.

S. Kieselmann

Beraterin für Datenschutz

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