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Facebook kann deutsch!

Da hat es sich Facebook wohl zu einfach gemacht. Lapidar hat das Unternehmen behauptet, kein Mitglied ihrer Rechtsabteilung habe ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, um Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder Mitteilungen auf Deutsch in vollem Umfang zu verstehen. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens im Dezember 2019 festgestellt hat:

 

Sachverhalt

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte Facebook in Irland im Wege der Rechtshilfe einen Beschluss in deutscher Sprache zustellen lassen. Facebook verweigerte die Annahme wegen einer fehlenden englischen Übersetzung und argumentierte, dass der Beschluss damit nicht zugestellt worden sei.

 

 

Entscheidung des OLG

 

Davon ließ sich das OLG jedoch nicht beeindrucken. Es komme bei der Beurteilung der Verständnisfähigkeit nicht darauf an, ob konkrete Mitglieder der Geschäftsleitung oder der jeweiligen Rechtsabteilung über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt. Dass das Unternehmen den Beschluss nicht verstehen könne, sei in diesem Fall eine reine Schutzbehauptung.

 

 

Facebook habe Millionen von Nutzern in Deutschland, mit denen ausdrücklich auf Deutsch kommuniziert wird. Sämtliche im Verhältnis zwischen Unternehmen und Nutzern bestehenden Vertragsdokumente (AGB, Gemeinschaftsstandards, Nutzungsbedingungen) würden auf Deutsch vorliegen, auch das deutsche Recht würde in den entsprechenden Dokumenten besonders berücksichtigt, so z.B. das Deutsche Produkthaftungsgesetz. Derartige Formulierungen seien ohne profunde Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts nicht möglich. Das Gericht sah es damit als erwiesen an, dass Facebook über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, so dass die Verweigerung der Annahme des gerichtlichen Schriftstücks durch Facebook unzulässig und rechtsmißbräuchlich gewesen sei.

 

 

Fazit

 

Bei der Entscheidung zeigt sich einmal mehr, wie eine kleine Rechtsstreitigkeit über einen nur geringen dreistelligen Betrag, große Wirkung entfalten kann. Die Notwendigkeit, mit den international tätigen und auftretenden Unternehmen nur in der jeweiligen Sprache des Hauptsitzes kommunizieren zu müssen, scheint jedenfalls aufgrund dieser Entscheidung zu entfallen.

 

 

 

C. Lürmann

 

Rechtsanwältin

 

Consultant für Datenschutz

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