skip to Main Content

ePrivacy-Verordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt immer noch sehr viele Unternehmen, nun steht schon die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung (ePVO)) vor der Tür. Ursprünglich sollte sie schon mit der DSGVO in Kraft treten, dies wird nun aller Wahrscheinlichkeit nach 2020 der Fall sein.

 

Die ePVO ist eine EU-Verordnung, die nach ihrem Inkrafttreten sofort innerhalb der EU gilt. Eine Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten ist nicht erforderlich. Die ePVO soll personenbezogene Daten in der elektronischen Kommunikation schützen. Sie ist ein Spezialgesetz zur DSGVO und soll diese bezüglich elektronischer Kommunikationsdaten präzisieren und ergänzen.

 

Sachlicher Anwendungsbereich
Nach Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs gilt die Verordnung für

 

  • die Verarbeitung von elektronischen Kommunikationsinhalten und von Metadaten der elektronischen Kommunikation, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten durchgeführt werden;
  • Informationen über die Endgeräte der Endverbraucher
  • das Angebot eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste;
  • die Versendung von Direktmarketing-Mitteilungen an die Endverbraucher.

 

Von der ePVO betroffen sind daher u.a.:

 

  • Messenger-Dienste
  • Internettelefonie
  • Webbasierte E-Mail-Dienste
  • Soziale Medien
  • Internetzugang

 

Wesentliche Inhalte

 

  • Endnutzer sollen in regelmäßigen Abständen von max. 12 Monaten an die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten erinnert werden, Art. 4a Abs. 3 des Entwurfs.
  • Die Möglichkeit der Rufnummerunterdrückung soll den Endnutzern auf einfache Weise und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, Art. 12 des Entwurfs.
  • Die Endnutzer sollen außerdem kostenlos die Möglichkeit bekommen eingehende Anrufe von bestimmten Rufnummern oder anonymen Quellen zu sperren und eine von einem Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers abzuschalten, Art. 14 des Entwurfs.
  • Die Aufnahme personenbezogener Daten der Endnutzer in öffentlich zugängliche Verzeichnisse (z.B. Telefonbücher) ist nur mit Einwilligung des Endnutzers möglich. Die Mitgliedsstaaten dürfen hier jedoch eine Widerspruchslösung einführen, d.h. dass die Einwilligung des Endnutzers als erteilt gilt, solange er nicht widerspricht, Art. 15 des Entwurfs.
  • Direktwerbung ist nach Art. 16 des Entwurfs unerwünschte Kommunikation. Eine Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste darf nur mit Einwilligung des Endnutzers erfolgen. Wurden die elektronischen Kontaktangaben durch den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erlangt, dürfen diese nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden und nur dann, wenn dem Kunden ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.

 

Cookies
Derzeit lassen die meisten Browser Cookies zu, wenn der Nutzer nicht erweiterte Sicherheitseinstellungen aktiviert hat. In Deutschland verlangen die Aufsichtsbehörden aber schon jetzt, dass die Nutzer für das Setzen von Cookies mit einer Opt-In-Lösung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. Die Aufsichtsbehörden im EU-Ausland sehen dies jedoch anders und verlangen datenschutzrechtlich momentan keine Zustimmung der Nutzer für den Einsatz von Cookies, sondern der Nutzer kann dem mithilfe der auf den meisten Webseiten genutzten Opt-Out-Lösung widersprechen. Diese Opt-Out-Lösung für den Einsatz von Cookies wird aber nach Inkrafttreten der ePVO nicht mehr ausreichend sein. Dadurch entfällt mit Inkrafttreten der ePVO die diesbezüglich herrschende Rechtsunsicherheit, da alle Webseiten in allen Mitgliedsstaaten dann einheitlich auf Grundlage der ePVO behandelt werden und eine solche Opt-In-Lösung implementieren müssen. Auch in Browsern sollen sich die Regel-Einstellungen dahingehend ändern, dass Cookies grundsätzlich gesperrt sind und die Aktivierung explizit durch die Nutzer vorgenommen werden muss.

 

Bußgelder
Art. 83 DSGVO soll auf die Verhängung von Bußgeldern nach der ePVO entsprechende Anwendung finden. Der Bußgeldrahmen liegt also auch bei Verstößen gegen die ePVO bei bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

Bußgelder kommen nach Art. 23 des Entwurfs insbesondere in Betracht bei

 

  • Verstößen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit und Kommunikation
  • unerlaubter Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten
  • Verstößen gegen die Löschfristen der ePVO
  • Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde

 

Die konsolidierte Entwurfsfassung der ePVO vom 12. Juli 2019 sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Trotzdem sollte man nicht bis zum letzten Tag warten, sondern sollte sich schon rechtzeitig auf die ePVO vorbereiten und an einer entsprechenden Umsetzung arbeiten. Dabei unterstützen wir Sie gerne, kommen Sie bei Fragen einfach auf uns zu.

 

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

Back To Top