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Endlich Gewissheit – Bei der Veröffentlichung von Personenbildern gilt nach wie vor das Kunsturhebergesetz (KUG)

Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine viel diskutierte Frage zur Anwendung des KUG nach Inkrafttreten der DSGVO beantwortet. Danach gilt das KUG weiterhin als Rechtsgrundlage für die Bildberichterstattung, ohne eine Einwilligung der fotografierten und gezeigten Personen. Dies bestätigte auch die bayerische Aufsichtsbehörde für Datenschutz. § 23 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung der betroffenen Personen, zum Beispiel bei Versammlungen an der die Personen teilgenommen haben.

Der Entscheidung lag der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde. Mit dem Antrag sollte die Veröffentlichung eines Fotos in einem Fernsehbeitrag verhindert werden. Das Foto zeigte den Antragsteller im Zusammenhang mit der Räumung eines Gebäudes. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die nachfolgende sofortige Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten des KUG ermöglichen, so dass OLG Köln, die Berücksichtigung der Grundrechtspositionen nach Unionsrecht. Das KUG bildet jedoch nicht die rechtliche Grundlage für die Erfassung der Daten, also das Fotografieren und es befreit nicht von den Informationspflichten. Die Information liegt im Beschäftigtenverhältnis in der Regel vor. Bei fremden Personen kann sie entbehrlich sein, wenn die Personen auf der Veranstaltung damit rechnen müssen, dass Fotos gemacht werden. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung wird Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO heranzuziehen sein. Dem berechtigten Interesse der (professionellen) Fotografen, ihren künstlerischen Beruf auszuüben, steht kein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenüber. Wie so oft, ist jedoch immer der Einzelfall zu betrachten und die beidseitigen Interessen sind sorgfältig abzuwägen.

Die Entscheidung bedeutet auch eine Erleichterung für die Veröffentlichung von Fotos von Firmenevents wie Hausmessen, Messen, Fortbildungen, Sommerfesten, etc. im Intranet, Internet oder in einer Betriebszeitung.

Michaela Dötsch

Rechtsanwältin

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