Einwilligung der betroffenen Person
Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO beruht, sind folgende Punkte für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zu beachten:
- Form: Ausdrückliche Erklärung (durch Originalunterschrift) oder zumindest unmissverständliche Handlung, die auch durch Mausklick oder per E-Mail erfolgen kann (z.B. Double-Opt-In-Verfahren).
- Die Beweispflicht, dass eine Einwilligung vorliegt, trifft den Verantwortlichen.
- Die Einwilligung muss gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO auf der freien Entscheidung (= freiwillig, ohne Zwang) der betroffenen Person beruhen.
- Einwilligungen sind unwirksam, wenn ein klares Ungleichgewicht zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen besteht.
- Die betroffene Person muss sich zudem der Tragweite ihrer Einwilligung bewusst sein; dies kann sie nur, wenn sie vollständig informiert ist, was mit ihren personenbezogenen Daten geschieht, und in Kenntnis gesetzt wird von ihrem Recht auf Widerruf ihrer Einwilligung.
- Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben (z.B. in den AGB), muss sie drucktechnisch hervorgehoben (z.B. Fettdruck, Einrahmung) werden.
- Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden sollen, muss sich die Einwilligung explizit auf diese Art der Daten beziehen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“).
- Das Alter der betroffenen Person, die in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligt, muss mindestens 16 Jahre betragen (vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 1 DSGVO).
- Die Anforderungen an eine Einwilligung eines Minderjährigen in die Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO.
- Sofern die Datenübermittlung in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau auf einer Einwilligung beruht, bestehen zusätzliche Anforderungen, Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.