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Corona-Testangebote

Einleitung

Ab dem 20.04.2021 müssen Arbeitgeber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, regelmäßig einen Corona-Test anbieten. Dies regelt die jüngste Änderung der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Gemeint sind dabei Selbsttests, welche die Beschäftigten allein und somit zum Beispiel auch zu Hause durchführen können, aber auch die Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden.

Grundaussagen der Regelung

Abhängig vom mit dem Arbeitsplatz verbundenen Infektionsrisiko bestimmt sich die Häufigkeit der Tests. Im Regelfall muss jedem Beschäftigten min. 1 Test pro Kalenderwoche angeboten werden. Wer z.B. aufgrund häufigen oder direkten Mitarbeiter- oder Kundenkontaktes einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist, muss 2 Testangebote pro Kalenderwoche erhalten.

Eine allgemeine Testpflicht besteht ausdrücklich nicht, sondern lediglich eine Angebotspflicht.

Erforderliche Datenverarbeitung

Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen und dokumentieren, dass sie die Tests angeschafft haben und die notwendigen Kapazitäten anbieten. Sie müssen zudem dokumentieren, dass die Beschäftigten das erforderliche Testangebot erhalten haben.

Nicht dokumentiert werden muss, dass das Testangebot auch in Anspruch genommen wurde. Die datensparsamste Lösung ist also, die Tests im Betrieb entsprechend zur Verfügung zu stellen.

Alternativ können die Tests den Beschäftigten auch nach Hause geschickt werden, dazu ist allerdings wieder die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und der Versand muss dokumentiert werden.

Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist die Steuerung und Kontrolle von Kapazitäten. Dazu kann es legitim sein, die Ausgabe der Schnelltests an Mitarbeiter zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass die erforderliche Mindestanzahl für den Tätigkeitsbereich gewährleistet wurde. Zudem kann dadurch auch die übermäßige Mitnahme von Schnelltests verhindert werden, denn diese könnte die Verfügbarkeit für andere Beschäftigte beeinträchtigen und für den Verantwortlichen übermäßige Kosten verursachen.

Testergebnisse müssen und dürfen grundsätzlich nicht dokumentiert werden. Diese unterliegen als Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO einem besonderen Schutz.

Lediglich in einigen besonderen Bereichen und Bundesländern gelten Sonderregelungen, die eine Testpflicht vorsehen und somit auch die Dokumentation der Durchführung des Tests erfordern (z.B. Pflegepersonal, medizinisches Personal, Verkaufspersonal).

Bei Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich der Entleiher für das Testangebot verantwortlich. Verleiher sollten im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten auch im Auge behalten, dass beim Entleiher keine unzulässige Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Corona-Tests erfolgt.

Informationspflichten

Wenn sich Verantwortliche für das praktische Angebot durch die allgemeine Ausgabe der Selbsttests entscheiden, müssen keine datenschutzrechtlichen Informationen erteilt werden.

Erfolgt eine Steuerung der Kapazitäten aufgrund berechtigter Organisationsinteressen, ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO und die betroffenen Personen müssen auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Regelmäßig dürften die Organisationsinteressen des Verantwortlichen zwar überwiegen, doch das ist im Einzelfall zu entscheiden.

Unterliegen der Verantwortliche und seine Beschäftigten besonderen bereichs- oder länderspezifischen Regelungen, die sich auf Datenerhebung und Datenverarbeitung auswirken, so ist darüber zu informieren. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall die rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO sein.

Fazit

Die Verordnungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung sind zahlreich und variieren in den einzelnen Bundesländern. Sie werden zudem regelmäßig überarbeitet und angepasst.

Verantwortliche müssen diese Veränderungen im Blick behalten und gegebenenfalls reagieren.

Achten Sie auf die Datensparsamkeit und konzentrieren Sie sich auf die effektive Umsetzung der Maßnahmen, zu denen Sie rechtlich verpflichtet sind. Kontaktnachverfolgung ist Aufgabe der Gesundheitsämter und sollte nicht ohne rechtliche Grundlage von Arbeitgebern übernommen werden.

Stefan Effmert

Volljurist

Berater für Datenschutz

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