skip to Main Content

Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise – Teil 2

Wir berichteten bereits über die besonderen Herausforderungen der Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise und darüber, dass es für die Durchführung von Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Telefon- oder Videokonferenz keine gesetzliche Grundlage gibt. Dies will die Bundesregierung nun ändern und die betriebliche Mitbestimmung auch in der Corona-Krise rechtssicher ermöglichen.

 

Dafür sollen Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgenommen werden und rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, damit bereits gefasste virtuelle Betriebsratsbeschlüsse wirksam bleiben.

 

Durch den neuen § 129 BetrVG („Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“) nach aktuellem Entwurf können sowohl die Teilnahme an Betriebsratssitzungen als auch die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Eine Aufzeichnung ist jedoch nicht zulässig, § 129 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die nach § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG erforderliche Anwesenheitsliste wird dadurch ersetzt, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen, § 129 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

 

Die Sicherheit der Übertragung ist nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf insofern sicherzustellen, als dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, wie z.B. eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes für die Dauer der Betriebsratssitzung.

 

Auch Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse sollen nach der Neuregelung mittels Video- und Telefonkonferenz Sitzungen durchführen und Beschlüsse fassen können, § 129 Abs. 2 BetrVG.

 

Ferner sollen Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können, § 129 Abs. 3 BetrVG.

 

Die Sonderregelungen des § 129 BetrVG gelten bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. § 129 Abs.4 BetrVG).

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

Back To Top