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Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Bereits im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war eine Definition besonderer Arten personenbezogener Daten (gem. § 3 Abs. 9 BDSG-alt) festgelegt. Diese besonderen Arten stellten Daten dar, welche in besonders einschneidender Weise Auskunft über eine betroffene Person ermöglichten. Daher war eine Verarbeitung dieser Daten nur eingeschränkt möglich.

Die im BDSG enthaltenen Regelungen finden sich auch in der DSGVO wieder.

Laut der DSGVO sind gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO besondere Kategorien personenbezogener Daten Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, sexuelle Orientierung sowie genetische oder biometrische Daten.

Genetische und biometrische Daten wurden in die Definition besonderer Kategorien personenbezogener Daten aufgenommen. Genetische Daten sind solche, die die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person enthalten (Art. 4 Abs. 13 DSGVO). Biometrische Daten sind die physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmale einer natürlichen Person, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen wurden (gem. Art. 4 Abs. 14 DSGVO).

Eine Datenpanne mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten kann einen sehr viel erheblicheren Schaden bei der betroffenen Person bewirken. Sofern also das Unternehmen mit diesen Daten umgeht, sollte eine besondere Sorgfalt bezüglich der Sicherheit dieser Daten zukommen.

Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz

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