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Belarus: Datenschutzgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (PDP-Gesetz) wurde bereits am 7. Mai 2021 vom Präsidenten unterzeichnet und ist nun am 15. November 2021 in Kraft getreten. Es legt insbesondere Grundprinzipien für den Schutz personenbezogener Daten fest, die mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung über weite Strecken vergleichbar sind, wie beispielsweise die Einführung von Rechten für die betroffenen Personen und Pflichten für die jeweiligen Verantwortlichen.

Vom belarussischen Datenschutzgesetz werden beispielsweise folgende Begriffe definiert:

  • „personenbezogene Daten“: Jedwede Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;
  • „besondere personenbezogene Daten“: Personenbezogene Daten, aus denen die rassische und nationale Herkunft, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder andere Überzeugungen hervorgehen, Daten über Gesundheit oder Sexualität, Informationen über Heranziehung zur verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verantwortung sowie biometrische und genetische personenbezogene Daten.

Das belarussische Datenschutzgesetz sieht zudem vor, welche Angaben in einem Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch befugte Personen enthalten sein müssen:

  • Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten;
  • Handlungen mit personenbezogenen Daten, welche vom Auftragsverarbeiter durchgeführt werden;
  • Vertraulichkeitspflicht;
  • Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Dies ähnelt teilweise dem uns sehr gut bekannten Art. 28 DSGVO.

Ob hieraus insgesamt in naher Zukunft ein Angemessenheitsbeschluss der EU für eine Datenübermittlung nach Belarus resultiert bleibt abzuwarten.

Dr. Bettina Kraft

Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz

Volljuristin

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