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BAG-Urteil zum Einsatz von Software-Keylogger zur Überwachung eines Beschäftigten

Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, 2 AZR 681/16) befasste sich mit der Frage, ob personenbezogene Daten, die mittels Überwachungssoftware auf einem Arbeitsplatz-Rechner erhoben wurden, auch zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen.

Über einen Software-Keylogger, der auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC eines Mitarbeiters installiert wurde, wurden die Tastatureingaben des Mitarbeiters protokolliert sowie in regelmäßigen Abständen Screenshots vom Bildschirm angefertigt. Diese Maßnahme des Arbeitgebers erfolgte wohl heimlich oder zumindest gab der Arbeitgeber einen anderen Zweck für eine solche Datenverarbeitung an.

Anschließend wurden die Daten jedoch zum Zwecke der Verhaltenskontrolle des Mitarbeiters verwendet und das dadurch aufgedeckte Fehlverhalten des Mitarbeiters als Anlass zur Kündigung genommen.

Zwar besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die Begehung von Vertragsverletzungen zu seinen Lasten oder gar Straftaten durch den Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis aufzudecken. Nach Sicht des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitgeber jedoch vor Einsatz der Überwachungssoftware keinen „auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ (Pressemitteilung Nr. 31/17 des Bundesarbeitsgerichts). Das Bundesarbeitsgericht hat daher bereits die mit dieser anlass- und lückenlosen Überwachung einhergehende Datenerhebung als unzulässig erachtet, da dies gegen das Datenschutzprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Somit dürfen die in unzulässiger Weise erhobenen Daten nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Und ohne die Daten lässt sich die Kündigung des Mitarbeiters nicht rechtfertigen.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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