skip to Main Content

Auftragsverarbeitung ab Mai 2018

Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Auftragsverarbeitung europaweit einheitlich. Die neuen Regelungen orientieren sich inhaltlich weitestgehend an § 11 BDSG. Über die in Art. 28 DSGVO enthaltenen Neuerungen gegenüber dem alt Bekannten möchten wir Sie heute in unserem Blogbeitrag informieren.

Zum einen finden sich sprachliche Änderungen in der neuen Gesetzesnorm. So wird nicht mehr vom Auftragsdatenverarbeiter gesprochen, sondern lediglich nur noch vom Auftragsverarbeiter. Neu ist zudem, dass eine Datenverarbeitung im Auftrag nun auch außerhalb der Europäischen Union stattfinden kann. Der Auftragsverarbeiter hat ferner den Verantwortlichen zu unterstützen, damit dieser seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte nachkommen kann. Des Weiteren muss eine Unterstützungsleistung bezüglich der Pflichten des Verantwortlichen aus Art. 32 ff DSGVO erfolgen. Diese neuen Pflichten müssen in die aktuell bestehenden Verträge zur Auftrags(daten)verarbeitung bis Mai 2018 mit aufgenommen werden.

Unabhängig vom Vertragswerk werden künftig einige neue Regelungen und Pflichten für die Auftragsverarbeiter zu beachten sein. Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO beispielsweise, müssen anders als nach dem BDSG auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen.

Als Unternehmen sollten Sie bereits in der aktuell bestehenden Übergangsphase Ihre bestehenden Prozesse und Verträge zur Auftragsverarbeitung überprüfen und die erforderlichen Änderungen zeitnah und zügig vornehmen. Neue Verträge sollten Sie bereits auf Grundlage der DSGVO schließen. Ein entsprechendes Muster hierzu hat it.sec bereits in deutscher und englischer Sprache für ihre Kunden erstellt.

Dr. Bettina Kraft
Beraterin für Datenschutz
Justiziarin

Back To Top