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Arbeitnehmer muss private Handynummer nicht an Vorgesetzten geben

Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis hat einen hohen Stellenwert. Dies wird durch das Urteil des LAG Thüringen vom 16.05.2018 bekräftigt. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die private Handynummer zur Verfügung zu stellen. Hintergrund des Verfahrens war die Klage von Mitarbeitern des kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz. Für Bereitschaftsdienste hatten sie sich geweigert zusätzlich zu einem Diensthandy ihre private Mobilnummer anzugeben und erhielten infolgedessen eine Abmahnung, die in der Personalakte vermerkt wurde.

Die ständige Erreichbarkeit, die mit der Preisgabe der privaten Mobilfunknummer einhergeht, ist ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte und damit nur unter ganz besonderen Umständen akzeptabel. Und zwar nur dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen.

L. Fuchs

Beraterin für Datenschutz

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