skip to Main Content

EuGH unterbindet Abkommen von EU und Kanada zur Übermittlung von Fluggastdaten

Das zwischen der EU und Kanada geplante Abkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten ist nach heutigem Urteil des EuGHs nicht mit den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu vereinbaren.

Das Abkommen sollte festlegen, dass sensible Daten der Fluggäste (Kreditkartendaten, Essenswünsche, Angaben zum Gepäck und Kommentare des Flugpersonals) ohne Anlass oder Verdacht für einen Zeitraum von 5 Jahren gespeichert und an Kanada übermittelt werden dürfen. Darüber hinaus hätte Kanada die Daten ebenfalls speichern, verarbeiten und sogar an andere Drittländer übermitteln dürfen.

Eine solche Regelung hätte die angestrebte Datenhoheit einer jeden betroffenen Person in hohem Maße beschnitten, wenn nicht ganz ausgesetzt.

Sofern die EU und Kanada weiterhin ein solches Abkommen anstreben, wird eine umfangreiche Anpassung der enthaltenen Regelungen notwendig. Es ist jedoch fraglich, ob eine Anpassung wirklich möglich ist. Denn um mit der DSGVO konform zu sein, müssen alle Grundsätze beachtet werden. Damit würde wohl aber der angestrebte Zweck des ursprünglichen Abkommens kaum noch erreicht werden können.

Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz

Back To Top