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Die Datenschutzgrundverordnung, was ist spätestens ab Mai 2018 zu beachten?

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ab. Im Unterschied zur Datenschutzrichtlinie gilt die DSGVO unmittelbar in der gesamten Europäischen Union. Die DSGVO ist am 24.05.2016 in Kraft getreten und ist nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab dem 25.05.2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die Verordnung Vorrang. Das BDSG findet dann über weite Strecken keine Anwendung mehr und wird vom Gesetzgeber in naher Zukunft reformiert werden.

Mit Hilfe der in den nächsten Wochen folgenden Blogbeiträge möchten wir Sie bezüglich der Änderungen sensibilisieren, damit die zu treffenden Anpassungen zeitnah bei Ihnen in die Wege geleitet werden können. Alle Unternehmen sollten die Übergangsfrist nutzen, um ihre gesamten Datenverarbeitungstätigkeiten inhaltlich und formal an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Spätestens ab dem 25.05.2018 muss jedes betroffene Unternehmen die neuen Anforderungen einhalten. Andernfalls drohen drastische Bußgelder.

Die Datenschutzerklärung

Alle Datenschutzerklärungen sind bis 2018 zu ergänzen. Die Informationsrechte der Betroffenen sind in der Datenschutzgrundverordnung stark erweitert worden. Es sind dem Betroffenen u.a. nun folgende Informationen mitzuteilen:

  • Angabe zur Identität und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.
  • Bei Übermittlung der Daten in ein Land außerhalb der EU muss der Betroffene explizit darüber informiert werden (incl. entsprechender Rechtsgrundlage). Bei EU-Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules muss eine Kopie oder zumindest ein Link zu diesen bereitgestellt werden.Stützt der Verantwortliche den Verarbeitungsprozess auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ist er verpflichtet, die jeweiligen Interessen anzugeben.
  • Die Betroffenen sind auf ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit Widerspruch und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Diese Informationen müssen gemäß Art. 12 DSGVO in leicht verständlicher Sprache für den Betroffenen leicht erreichbar sein. Sie können auf einer Webseite im Rahmen der Datenschutzerklärung oder in einer anderen elektronischen Form zur Verfügung stehen.

Bettina Kraft
Justiziarin, Consultant für Datenschutz
bkraft@it-sec.de

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