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Werbung und die DSGVO!

Die Datenschutzgrundverordnung enthält keine Detailregelungen für Werbung mehr.

 

Mit der DSGVO fallen alle detaillierten Regelungen des BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke weg.

 

Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung ist in Zukunft, neben einer Einwilligung, die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine tragende Rolle spielt hier Erwägungsgrund 47, der ausführt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

 

Bei der dann folgenden Interessenabwägung sind aber auch die allgemeinen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. Und es darf kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegen. Im Rahmen der Interessenabwägung wird man aber wohl bei der Nutzung der Kontaktdaten von Verbrauchern für Telefon- und Fax-Werbung dazu kommen, das diese weiterhin nur mit einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt ist. Des Weiteren ist eine Nutzung für E-Mail- und SMS-Werbung ohne Einwilligung nur im Fall der Eigenwerbung bei Bestandskunden unter den Maßgaben von § 7 Abs. 3 UWG zulässig.

 

Ohne Einwilligung kann aber keine werbliche Nutzung besonderer Datenkategorien aus Art. 9 DSGVO erfolgen. Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stellt für solche Daten keine zulässige Rechtsgrundlage dar. Die DSGVO enthält keine Erlaubnisnorm für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung.

 

Bereits erteilte rechtswirksame Einwilligungen in die Nutzung oder Übermittlung personen-bezogener Daten (z. B. für werbliche Zwecke) gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen, Erwägungsgrund (171 S. 3).

 

Das bisher schon bestehende Koppelungsverbot für Werbung findet sich auch in der DSGVO wieder. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, ist dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist.

 

Fazit:

 

Für die Zulässigkeit von Werbung wird in Zukunft fast ausschließlich die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorgeschriebene Interessenabwägung Anwendung finden.

Dr. Bettina Kraft

Beraterin für Datenschutz

Volljuristin

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