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Profiling & Automatisierte Einzelentscheidung

Profiling wird in Art. 4 Nr. 4 DSGVO wie folgt definiert: Jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten genutzt werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, anhand von Algorithmen zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Der betroffenen Person steht aber ein Widerspruchsrecht gegen das Profiling, also gegen die systematische und umfassende Bewertung der über sie erfassten Daten und Werte, gemäß Art. 21 DSGVO zu.

Die betroffenen Personen müssen gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. f), Art. 14 Abs. 2 lit. g) DSGVO über das Bestehen eines Profiling sowie die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen für die betroffenen Personen informiert und auf ihr Widerspruchsrecht gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b), Art. 14 Abs. 2 lit. c) DSGVO, Art. 21 Abs. 4 DSGVO hingewiesen werden.

Sofern das Profiling zu einer automatisierten Einzelentscheidung führt, richtet sich diese Datenverarbeitung darüber hinaus nach Art. 22 DSGVO.

Eine automatisierte Einzelentscheidung liegt vor, wenn die Entscheidung ausschließlich algorithmenbasiert getroffenen wird ohne zusätzlich durch einen Menschen überprüft worden zu sein.

Eine solche automatisierte Einzelentscheidung lässt Art. 22 Abs. 2 DSGVO nämlich nur in den folgenden drei Ausnahmefällen zu:

  • Die automatisierte Einzelentscheidung ist für die Erfüllung eines Vertrages, der zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen geschlossen wurde, erforderlich (Art. 22 Abs. 2 lit. a) DSGVO).
  • Die automatisierte Einzelentscheidung beruht auf Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats (Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO).
  • Die automatisierte Einzelentscheidung erfolgt mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person (Art. 22 Abs. 2 lit. c) DSGVO).

Eine automatisierte Einzelentscheidung, basierend auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten und Werte, darf darüber hinaus gemäß Art. 22 Abs. 4 DSGVO nur stattfinden

  • mit Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) DSGVO oder
  • auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats gemäß Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. g) DSGVO.

Eine automatisierte Einzelentscheidung, basierend auf personenbezogenen Daten und Werten minderjähriger betroffenen Personen, sollte nach Erwägungsgrund 71 Abs. 1 S. 5 DSGVO nicht erfolgen.

Auch über das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die damit verbundene Logik, Tragweite und Auswirkung müssen die betroffenen Personen gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. f), Art. 14 Abs. 2 lit. g) DSGVO informiert werden und, sofern die automatisierte Einzelentscheidung auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht, über ihr Widerrufsrecht gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. c) DSGVO, Art. 14 Abs. 2 lit. d) DSGVO, Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO in Kenntnis gesetzt werden. Der betroffenen Person muss zudem ein Einspruchsrecht gegen die Analyseergebnisse der automatisierten Einzelentscheidung eingeräumt werden gemäß Art. 22 Abs. 3 DSGVO.

Des Weiteren muss der Verantwortliche zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen ergreifen.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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