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Der gläserne Mietinteressent

Wohnungsmangel ist v.a. in vielen großen Städten Realität. Vermieter und ihre Immobilienmakler können daher unter einer Vielzahl von Interessenten auswählen, von denen sie eine Menge personenbezogener Daten bereits auch schon vor Besichtigungstermin anfordern (z.B. Namensangaben, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Anschrift, Familienstand inkl. Namen und Geburtsdatum von Ehepartnern und Kindern, Kinderwunsch, Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Angaben zum bestehenden Arbeitsverhältnis wie Dauer (Eintrittsdatum, befristet/unbefristet), Art der Beschäftigung, Angaben zum Arbeitgeber, betriebliche Anschrift etc.), u.a. auch sensible Daten, wie Personalausweisdaten, -kopien, -scans, Vorstrafen sowie Angaben zu Vermögensverhältnissen (z.B. Lohn- und Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft, Angaben zu vorherigen Vermietern, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Unterhaltsverpflichtungen, Insolvenzverfahren, Räumungsklagen).

 

Abgesehen vom Grundsatz der Datenminimierung werden dabei auch datensicherheitstechnische Vorgaben zum Schutz dieser vielen Daten in erheblichem Umfang missachtet.

 

Doch was dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler wirklich an Daten erheben?

 

Die Aufsichtsbehörden haben eine Orientierungshilfe hierzu herausgegeben (Stand 30.01.2018):

 

Zur Durchführung eines Besichtigungstermins dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler allenfalls

 

– Namensangaben

 

– Kontaktadresse

 

erheben, um den Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung mitzuteilen.

 

Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

 

Teilt bei oder nach dem Besichtigungstermin ein Mietinteressent mit, dass er die Wohnung anmieten möchte, dürfen weitere Daten erhoben werden:

 

– Anzahl der einziehenden Personen

 

– Namensangaben der einziehenden Personen nur, wenn diese ebenso Vertragspartei des Mietvertrages werden

 

– Angaben zu Vermögensverhältnissen: Beschränkung auf Angaben zu einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren oder zu Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen innerhalb der letzten 5 Jahre

 

– Angaben zum Beruf: Funktion, Job-Titel; nach der Dauer darf nicht gefragt werden

 

– Höhe des Netto-Einkommens: Beschränkung auf Betragsgrenzen

 

Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

 

Hat der Vermieter seine Wahl aufgrund der oben angegebenen Daten auf einige wenige Mietinteressenten eingegrenzt, dürfen weitere Daten erhoben werden:

 

– Lohn- und Gehaltsnachweise, geschwärzt um die nicht erforderlichen Angaben, wie bspw. Religionszugehörigkeit etc.

 

– Selbstauskunft zur Bonität: Beschränkt auf einen Nachweis eigens für den spezifischen Fall der Eingehung eines Mietverhältnisses; der Abschluss des Mietvertrags darf zudem nur noch vom positiven Ergebnis dieser Bonitätsprüfung abhängen.

 

– Angaben können durch die Vorlage des Personalausweises überprüft werden; die Anfertigung von Personalausweis-Kopien/-Scans ist jedoch unzulässig.

 

Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

 

Die Erhebung weiterer als der eben genannten Daten aufgrund einer Einwilligung des Mietinteressenten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist dem Vermieter / Immobilienmakler nicht möglich. Aufgrund des klaren Ungleichgewichts zwischen Vermieter und Mietinteressent, würde der Mietinteressent die Einwilligung nicht freiwillig abgeben, sondern aus einer Zwangslage heraus. Und eine solche Einwilligung ist nicht wirksam und die darauf basierende Datenverarbeitung wäre unzulässig.

 

S. Kieselmann

 

Beraterin für Datenschutz

 

Dipl.sc.pol.Univ.

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