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Datenschutzbeauftragter darf keinen Interessenskonflikten unterliegen!

Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet. Zum Datenschutzbeauftragten können jedoch nicht Personen bestellt werden, die daneben im Unternehmen noch solche Aufgaben wahrnehmen, die zu Interessenkonflikten mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten führen können. Es dürfen folglich nur solche Personen bestellen werden, die in der Lage sind, diese Aufgabe frei von sachfremden Zwängen auszuüben. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nun in einem solchen Fall eine Geldbuße gegen das Unternehmen ausgesprochen.

Unternehmen und andere Stellen müssen nach dem BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn bei ihnen mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Zahlreiche Unternehmen erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen. Das BDSG stellt es Unternehmen frei, ob die Funktion des Datenschutzbeauftragten an eine externe Person vergeben wird oder aber durch einen Mitarbeiter erfüllt wird. Wird ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt, so darf er jedoch daneben nicht noch für solche Aufgaben zuständig sein, die die Gefahr von Interessenkonflikten mit seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter mit sich bringen können.

Genau ein solcher Fall lag dem BayLDA nun zur Bearbeitung vor.

In diesem Fall war der interne Datenschutzbeauftragte des Unternehmens gleichzeitig IT-Manager im Unternehmen. Hierin sah der BayLDA einen Interessenskonflikt. Diese Doppelfunktion geht damit einher, dass der Datenschutzbeauftragte sich selbst in seiner Funktion als IT-Manager kontrolliere müsse. Als IT-Manager habe er im Unternehmen aber maßgebliche operative Verantwortung für sämtliche Datenverarbeitungsprozesse. Eine Selbstprüfung ist nicht möglich, so dass es im Ernstfall zu einem wirtschaftlichen Interessenskonflikt führen kann.

Durch die Verhängung eines Bußgeldes durch das BayLDA wird noch einmal deutlich, wie wichtig die tatsächliche Unabhängigkeit des internen Datenschutzbeauftragten ist. Kann keine geeignete Person im Unternehmen gefunden werden, sollte auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückgegriffen werden.

Auch hat das BayLDA wieder einmal aufgezeigt, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz kein Kavaliersdelikt ist und durchaus auch mit Bußgeldern geahndet werden kann. Diese Bußgelder werden sich mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018 drastisch erhöhen. Stellen Sie am besten bereits heute sicher, dass Sie in Ihrem Unternehmen datenschutzkonform aufgestellt sind.

Dr. Bettina Kraft
Justiziarin, Consultant für Datenschutz
bkraft@it-sec.de

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