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Anwendbarkeit und Begrifflichkeiten der EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ab. Im Unterschied zur Datenschutzrichtlinie gilt die DSGVO unmittelbar in der gesamten Europäischen Union. Die DSGVO ist am 25.05.2016 in Kraft getreten und ist nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab dem 25.05.2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten.

Mit Hilfe der in den nächsten Wochen folgenden Blogbeiträge möchten wir Sie bezüglich der Änderungen sensibilisieren, damit die zu treffenden Anpassungen zeitnah bei Ihnen in die Wege geleitet werden können. Alle Unternehmen sollten die Übergangsfrist nutzen, um ihre gesamten Datenverarbeitungstätigkeiten inhaltlich und formal an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Spätestens ab dem 25.05.2018 muss jedes betroffene Unternehmen die neuen Anforderungen einhalten. Andernfalls drohen drastische Bußgelder.

Anwendbarkeit der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung gilt für alle Datenverarbeitungsprozesse, die sich auf personenbezogene Daten von betroffenen Personen, die sich in der europäischen Union befinden, beziehen. Das gilt bei einer Verarbeitung im Rahmen einer EU-Niederlassung, dem Angebot von Waren und Dienstleistungen in der EU sowie bei der Verhaltensbeobachtung von Personen in der EU.

Sie gilt für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Begrifflichkeiten

Im Rahmen der DSGVO werden auch genetische und biometrische Daten unter den Begriff der sensiblen personenbezogenen Daten gefasst, Art. 4 und 9 DSGVO. Auch haben sich Begrifflichkeiten geändert, so wird beispielsweise der Auftragsdatenverarbeiter zum Auftragsverarbeiter und die verantwortliche Stelle zum Verantwortlichen.

Besondere personenbezogene Daten

Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten finden sich in Art. 9 DSGVO. Folgende Kategorien sind dabei erfasst:

  • rassische oder ethnische Herkunft,
  • politische Meinungen,
  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,
  • Gewerkschaftszugehörigkeit,
  • genetische Daten
  • biometrische Daten,
  • Gesundheitsdaten,
  • Sexualleben sowie sexuelle Orientierung.

Insofern sind gegenüber dem BDSG nur drei weitere Kategorien hinzugekommen: die genetischen und biometrischen Daten sowie die sexuelle Orientierung.

Die Verarbeitung dieser besonderen Daten bleibt grundsätzlich verboten. Diese dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Einwilligung: Diese Erklärung muss ausdrücklich durch den Betroffenen erfolgen.
  • Die Verarbeitung Zwecken der Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin etc. dient.
  • Im öffentlichen Interesse liegende Wissenschafts- und Archivzwecke.
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
  • Öffnungsklausel für genetische, biometrische oder gesundheitliche Daten (die Mitgliedstaaten haben hier die Möglichkeit, zusätzliche Regelungen zu schaffen).
  • Zum Schutz lebenswichtiger Interessen, oder die Daten wurden durch den Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht.
  • Mit der Datenschutzgrundverordnung gibt es zudem eine separate Regelung in Art. 10 DSGVO bezüglich der Datenverarbeitung von Straftaten oder strafrechtlichen Verurteilungen.

Auch an anderen Stellen der DSGVO wird auf die besonderen Datenkategorien konkret Bezug genommen. Beispielsweise bei der Folgenabschätzung in Art. 35 DSGVO oder bei der Pflicht zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses in Artikel 30 DSGVO.

Fazit

Alle Datenverarbeitungsprozesse die sich auf personenbezogene Daten von betroffenen Personen, die sich in der EU befinden, beziehen, unterliegen der DSGVO.

Die Begrifflichkeiten haben sich leicht geändert, hinter ihnen versteckt sich jedoch das gleiche Konstrukt. Auch die besonderen personenbezogenen Daten wurden erweitert, jedoch hat sich im Grundsatz nichts daran geändert, dass deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist.

Bettina Kraft
Justiziarin, Consultant für Datenschutz
bkraft@it-sec.de

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